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Oberlandesgericht Hamm·1 Ss OWi 148/02·18.03.2002

Rückverweisung wegen lückenhafter Feststellungen zu Aufsichtspflichten (§130 OWiG)

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtArbeitsschutzrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde vom Amtsgericht wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §130 OWiG verurteilt, weil Mitarbeiter ohne Absturzsicherung auf ein Dach arbeiteten. Das Oberlandesgericht hob den Beschluss auf, da wesentliche Feststellungen zum Verschulden des Betriebsinhabers (Personalauswahl, Anweisungen, Beaufsichtigung/Delegation, konkrete Schutzmaßnahmen und Gefährdungsumfang) fehlen. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit nach §130 OWiG setzt hinreichende Feststellungen zum Verschulden des Betriebsinhabers voraus, insbesondere zur Auswahl, Anweisung und Überwachung des eingesetzten Personals.

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Das Ausmaß der Aufsichts- und Kontrollpflichten des Betriebsinhabers richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; der Betriebsinhaber kann Überwachungsaufgaben delegieren, weshalb Feststellungen über Art und Umfang der Delegation erforderlich sind.

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Feststellungen über die konkret angeordneten Schutzmaßnahmen, deren Kontrolle und das durch Unterlassen eingetretene Gefährdungsausmaß sind für eine tragfähige Schuldspruchgrundlage erforderlich.

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Lückenhafte oder nicht nachvollziehbare Feststellungen verhindern eine tragfähige Begründung des Schuldspruchs und rechtfertigen die Aufhebung und Rückverweisung zur ergänzenden Sachaufklärung.

Relevante Normen
§ 130 OWiG§ 130 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegen, 43 OWi 351 Js 633/01 W 48/01

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Siegen zurückverwiesen.

Gründe

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Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß § 130 OWiG zu einer Geldbuße von 1.000,00 DM verurteilt.

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Das Amtsgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen:

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"Am 10. April 2001 entsandte er zwei seiner Mitarbeiter, Herrn K und Herrn U2, zu einer Baustelle im E-Weg in P. Die Firma X war im Rahmen der Aufstellung eines Sendemastes der U AG auf dem Flachdach des sich an der zuvor angegebenen Adresse befindlichen Objektes mit Arbeiten beauftragt worden. In diesem Zusammenhang waren die zuvor benannten Mitarbeiter des Betroffenen damit beschäftigt, Arbeitsmaterialien auf das ca. 20 m hohe Dach zu verbringen. Maßnahmen zur Sicherung gegen den Absturz von Personen waren zu diesem Zeitpunkt nicht getroffen worden. Der Betroffene war nicht vor Ort an der Baustelle, um sich von deren ordnungsgemäßer Absicherung zu vergewissern."

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Siegen zurückzuverweisen.

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Ihren Antrag vom 04. März 2002 hat sie wie folgt begründet:

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"Die getroffenen Feststellungen sind lückenhaft und reichen nicht aus, um den Schuldspruch zu tragen. Insbesondere mangelt es an nachvollziehbaren Feststellungen zu einem Verschulden des Betroffenen.

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Der Betroffene ist zwar als Inhaber der Firma X verpflichtet, auf die Einhaltung der entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften zu achten und diese Einhaltung regelmäßig zu überwachen. Ein Verschulden trifft einen Betriebsinhaber gemäß § 130 Abs. 1 OWiG allerdings nur dann, wenn er bei der Einstellung des Personals seinen Sorgfaltspflichten nicht genügt oder seine Kontrollpflichten bezüglich des von ihm eingesetzten Personals nicht erfüllt.

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Das Ausmaß der Aufsichts- und Kontrollpflichten hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei sich das Amtsgericht darauf beschränkt, der Betroffene habe sich über die ordnungsgemäße Absicherung vergewissern müssen, ggf. durch Erkundigung bei seinen Mitarbeitern.

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Ungeklärt ist jedoch, ob dem Betroffenen bei der Auswahl seines Personals und bei der regelmäßigen Beaufsichtigung ein Verschulden trifft. Ungeklärt ist weiter, welche Maßnahmen der Betroffene angeordnet hat und in welchem Maße er die Einhaltung dieser Maßnahmen kontrolliert hat. Allerdings verweist der Tatrichter darauf, dass ein Betriebsinhaber nicht auf allen Baustellen gleichzeitig anwesend sein kann, vielmehr die Überwachungsmaßnahmen, die zu unterlassen ihm vorgeworfen werden, deligieren kann. Ob und in welchem Umfange dies geschehen ist, ist ebenfalls ungeklärt. Schließlich ist das Ausmaß der durch die mangelnde Beaufsichtigung eingetretenen Gefährdung ungeklärt.

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Vorrangig wird zu überprüfen sein, ob der Betroffene sich im Rahmen seiner Betriebsorganisation anderer Personen bedient hat, um die betriebsbezogenen ordnungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen oder ob er diese selbst ausgeübt hat und in welchem Umfang er im konkreten Einzelfall gegen diese Verpflichtung verstoßen hat."

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Diese Ausführungen macht der Senat sich zu eigen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde. Danach war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Siegen zurückzuverweisen.