Rechtsbeschwerde verworfen: Verjährungsunterbrechung durch EDV-Ausdruck des Anhörungsbogens
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügte die Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit wegen angeblicher Verjährung. Streitpunkt war, ob die Verjährung durch einen mittels EDV erstellten und ausgedruckten Anhörungsbogen unterbrochen wurde. Das OLG stellte fest, dass der Ausdruck am 9.1.2004 die Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbricht, da er als Anordnung der Übersendung und als an den Fahrer gerichtete erste Vernehmung gilt. Die Rechtsbeschwerde wurde als offensichtlich unbegründet verworfen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als offensichtlich unbegründet verworfen; Verjährung durch Ausdruck des EDV-gefertigten Anhörungsbogens am 9.1.2004 unterbrochen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verjährungsfrist bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung beträgt bis zum Erlass des Bußgeldbescheids drei Monate ab dem Vorfallstag, danach sechs Monate (§§ 24, 26 Abs. 3 StVG).
Die Verjährung wird nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bereits durch den Ausdruck eines mittels EDV gefertigten Anhörungsbogens unterbrochen, weil dieser als Anordnung der Übersendung bzw. als erste Vernehmung anzusehen ist.
Für die unterbrechende Wirkung des Ausdrucks ist es ausreichend, dass der Anhörungsbogen namentlich an den Betroffenen gerichtet ist; ein tatsächlicher Zugang beim Betroffenen ist für die Unterbrechung nicht erforderlich.
Aufzeichnungen über den EDV-gesteuerten Verfahrensablauf (z. B. Statusblatt) und dienstliche Stellungnahmen der Behörde genügen zum Nachweis des Zeitpunktes der Verjährungsunterbrechung.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 87 OWi 202 Js 827/04 87 - 5450 - 04
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Im Gegensatz zur Auffassung des Betroffenen steht der Ahndung der von dem Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeit nicht das Verfolgungshindernis der Verjährung entgegen. Die Verjährungsfrist beträgt bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, wie er hier
in Rede steht, bis zum Erlass des Bußgeldbescheides drei Monate, be-
ginnend mit dem Vorfallstag, danach sechs Monate (§§ 24, 26 Abs. 3 StVG). Zwischen Tatbegehung (21. November 2003) und Erlass des Bußgeldbescheides (24. Februar 2004) sind zwar mehr als drei Monate verstrichen. Allerdings wurde die Verjährung entgegen der Ansicht des Betroffenen am
9. Januar 2004 durch den Ausdruck eines mittels EDV gefertigten Anhörungs-
bogens nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 u. 4 OWiG unterbrochen. Nach der in § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG getroffenen Regelung wird die Verjährung unter-
brochen durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe. Dabei ist in der Rechtsprechung aner-
kannt, dass der Ausdruck eines mittels EDV gefertigten Anhörungsbogens als Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens anzusehen ist, denn in diesem Fall hat die Behörde die von ihr vorprogrammierte Tätigkeit des Computers in ihren Willen aufgenommen (vgl. OLG Frankfurt VRS 50, 220; 60, 213; OLG Köln NZV 1994, 78; DAR 2000, 131; OLG Düsseldorf VRS 64, 455; OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 2000 - 5 Ss OWi 802/00 -; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 33 Rdnr. 12). Aus dem in der Akte befindlichen Statusblatt, in dem der Verfahrensgang bei der Bußgeldbehörde chronologisch aufgelistet ist, und der vom Senat eingeholten und dem Betroffenen bekanntgegebenen
Stellungnahme der Stadt E vom 18. März 2005 ergibt sich zweifels-
frei, dass dort am 9. Januar 2004 aufgrund eines vorprogrammierten Pro-
grammablaufes mittels EDV ein zur Versendung an den Betroffenen be-
stimmter Anhörungsbogen erstellt und ausgedruckt worden ist. Dies ist der maßgebliche Unterbrechungszeitpunkt, da es im Rahmen des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG auf den Zeitpunkt des Ausdrucks des EDV-gefertigten Schrift-
stücks ankommt, der dem der Unterzeichnung entspricht (vgl. Göhler, a.a.O., § 33 Rdnr. 46 m.w.N.).
Die Unterbrechung wirkte auch gegenüber dem Betroffenen, da sich der ausgedruckte Anhörungsbogen auf ihn bezog (§ 33 Abs. 4 S. 1 OWiG). Nach dem in der Stellungnahme der Stadt E vom 18. März 2005 dargelegten In-
halt des Anhörungsbogens ließ die darin gewählte Formulierung keinen Zwei-
fel daran, dass der Betroffene als Fahrer und damit Tatverdächtiger und nicht nur in seiner Eigenschaft als Halter des betreffenden Kraftfahrzeugs ange-
schrieben werden sollte. Der - nach erfolgter Halteranfrage - mit den Persona-
lien des Betroffenen versehene Text des Anhörungsschreibens lautet:
"Sehr geehrter Herr (Name des Betroffenen),
Ihnen wird zur Last gelegt, ... folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:
..."
Die namentliche Anrede mit der einleitenden Formulierung "Ihnen wird zur Last gelegt ..." schloss jedes Missverständnis hinsichtlich der Frage, ob der Adressat als Fahrer und damit Betroffener oder nur in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter und damit Zeuge angeschrieben werden sollte, aus (vgl. hierzu OLG Hamm MDR 2000, 697).
Auf den tatsächlichen Zugang des Anhörungsschreibens beim Betroffenen kommt es für den Eintritt der verjährungsunterbrechenden Wirkung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nicht an.