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Oberlandesgericht Hamm·1 Ss OWi 1224/99·24.11.1999

Rechtsbeschwerde gegen Bußgeld und Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verworfen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Amtsgerichtsurteil wegen einer 51 km/h-Überschreitung ein, das Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot verhängte. Das Oberlandesgericht hält die Beschwerde für unbegründet, da Messverfahren, Zuverlässigkeit und Verursachungszurechnung hinreichend dargelegt sind. Der fehlende ausdrückliche Toleranzwert ist nicht entscheidungserheblich, weil der verwendete Gerätetyp genannt wurde. Auch die Rechtsfolgenentscheidung ist nicht zu beanstanden.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist zulässig, wenn aus der Begründung die Erhebung einer allgemeinen Sachrüge ersichtlich ist und ermöglicht die materielle Überprüfung des Schuldspruchs.

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Zur Begründung eines Schuldspruchs wegen Geschwindigkeitsüberschreitung genügt die Angabe des eingesetzten standardisierten Messverfahrens und der ausdrückliche oder konkludente Hinweis auf die Verlässlichkeit der Messung.

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Die Nennung des verwendeten Messgerätetyps kann den erforderlichen Toleranzabzug indizieren; ein ausdrücklicher Hinweis auf den konkreten Prozentsatz ist nur erforderlich, wenn Besonderheiten der Messung einen abweichend höheren Toleranzabzug begründen.

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Der Tatrichter muss aus den Urteilsgründen erkennbar machen, dass die gemessene Geschwindigkeit dem vom Betroffenen geführten Fahrzeug zugeordnet worden ist.

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Die Erhöhung des Bußgelds wegen Voreintragungen und die Verhängung eines Fahrverbots bleiben im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und sind nur bei Ermessensfehlern zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG§ 46 Abs. 1 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

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Das Amtsgericht Warstein hat den Betroffenen am 12. Oktober 1999 wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 51 km/h zu einer Geldbuße von 390,- DM verurteilt und ihm darüber hinaus ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats auferlegt. Zum Schuldspruch hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

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"Am 18. Mai 1999 befuhr der Betroffene gegen 09.20 Uhr in X-C die B X1 in Höhe Einfahrt Industriegebiet I Fahrtrichtung Nord mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen Q. Bei der an diesem Tag durchgeführten Geschwindigkeitsüberwachung mit Hilfe eines geeichten Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräts LR 90-235/P wurde eine Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen abzüglich der Toleranz von 121 km/h festgestellt. Da in diesem Bereich die erlaubte Geschwindigkeit 70 km/h beträgt, liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von

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51 km/h vor."

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, in der mit weiteren Ausführungen die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben wird.

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Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, da der Rechtsbeschwerdebegründung die Erhebung der allgemeinen Sachrüge noch entnommen werden kann. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

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Die auf die Sachrüge vorzunehmende Überprüfung des Urteils im Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.

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Das Amtsgericht hat mitgeteilt, welches (standardisierte) Messverfahren eingesetzt wurde und dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Messung nicht bestehen (vgl. BGH NJW 1993, 3081; BGH NJW 1998, 321). Den Urteilsgründen ist auch hinreichend sicher zu entnehmen, dass sich die aus der Lasermessung ergebende Geschwindigkeitsüberschreitung durch das von dem Betroffenen geführte Fahrzeug verursacht worden ist.

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Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft führt auch die Tatsache, dass das Gericht nicht mitgeteilt hat, welchen Toleranzwert es von der gemessenen Geschwindigkeit zugunsten des Betroffenen in Abzug gebracht hat, nicht zur Aufhebung des Urteils. Zwar hat der Bundesgerichtshof (NJW 1993, 3081, 3083) ausgeführt, der Tatrichter müsse, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen. Dagegen bedarf es nach dem Bundesgerichtshof der Angabe des verwendeten Gerätetypes nicht. Vorliegend hat das Amtsgericht zwar den Toleranzwert nicht ausdrücklich angegeben, aber den Gerätetyp, mit dem die Lasermessung durchgeführt worden ist, genannt. Es ist allgemein bekannt, dass das Lasermessgerät Riegl LR 90-235/P eine Fehlerfrequenz von 3 % bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von

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100 km/h und mehr aufweist. Dies ergibt sich aus der Ge-

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brauchsanweisung des Herstellers und den Zulassungsurkunden der PTB (vgl. hierzu auch Wartner, Rechtsprechungsübersicht zur Geschwindigkeitsmessung mit Lasermessgeräten, DAR 1999, 473). Durch die Benennung des Lasermessgerätes hat das Gericht konkludent zum Ausdruck gebracht, dass es die bei diesem Gerät systemimmanenten Fehler durch den entsprechenden Toleranzabzug berücksichtigt hat. Es wäre reine Formsache, würde man zusätzlich verlangen, dass das Amtsgericht den Toleranzwert ausdrücklich noch mit 3 % angibt. Eine Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht ist mithin auch möglich, wenn der Toleranzwert zwar nicht ausdrücklich angegeben worden ist, aber das Gerät, mit dem die Messung durchgeführt worden ist, benannt wird. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Besonderheiten bei der Messung ggf. einen höheren Toleranzabzug rechtfertigen würden, was aber auch vom Betroffenen hier nicht vorgetragen wird.

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Auch der Rechtsfolgenausspruch begegnet keinen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Regelsatz des bundeseinheitlichen Bußgeldkataloges aufgrund der Voreintragungen erhöht und von der Verhängung eines Fahrverbotes nicht abgesehen hat, obwohl es sich dieser Möglichkeit gegen weitere Erhöhung der Geldbuße bewusst gewesen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.