Rechtsbeschwerde gegen Bußgeldbeschluss wegen fehlendem Widerspruch verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügt die fehlende Begründung eines Bußgeldbeschlusses und beruft sich auf Verfolgungsverjährung sowie Entlastungsgründe. Das OLG verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil nicht dargelegt wurde, dass der Betroffene einer Entscheidung im schriftlichen Beschlussverfahren rechtzeitig widersprochen hat. Ferner fehlte eine substantiierten Verfahrensrüge nach den Formvorschriften (§§ 344, 345 StPO i.V.m. § 79 OWiG).
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil kein formgerechter bzw. konkludenter Widerspruch gegen die Beschlussentscheidung dargelegt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Beschlussentscheidung nach § 72 OWiG ist nur zulässig, wenn der Betroffene einer Entscheidung im Beschlussverfahren rechtzeitig widersprochen hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG).
Die Rüge einer Verletzung von § 72 Abs. 1 OWiG muss in der Rechtsbeschwerde in den Formanforderungen der §§ 344, 345 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG substantiiert begründet und die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen nach § 344 Abs. 2 StPO konkret angegeben werden.
Ein Widerspruch gegen eine Entscheidung im schriftlichen Beschlussverfahren kann konkludent erklärt werden, wenn aus der Einspruchsbegründung oder sonstigen Äußerungen hervorgeht, dass eine mündliche Verhandlung, eine ergänzende Beweisaufnahme oder eine Überprüfung des Sachverhalts erstrebt oder der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt bestritten wird.
Die bloße Darlegung einer von der rechtlichen Wertung abweichenden Auffassung ohne Bestreiten des zugrunde liegenden Sachverhalts begründet keinen Widerspruch gegen eine Beschlussentscheidung; fehlt die erforderliche Darlegung, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig und zu verwerfen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegen, 43 OWi 183 Js 982/03 - G 34/03
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Siegen hat mit Beschluss vom 11. November 2003 gegen den Betroffenen "wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 31 Abs. 2, 34
Abs. 3, 69 a StVZO, § 24 StVG" eine Geldbuße von 125,- € festgesetzt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht Siegen auf den von dem Betroffenen mit seinem rechtzeitigen Einspruch angegriffenen Bußgeldbescheid Bezug genommen.
Gegen diesen dem Betroffenen am 22. April 2004 und seinem Verteidiger am 21. April 2004 zugestellten Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die fehlende Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung rügt und sich auf das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung beruft. Ferner macht der Betroffene geltend, für die Überladung der Fahrzeuge nicht verantwortlich gewesen zu sein, da er nicht der verantwortliche Bauleiter gewesen sei, die Überladung der Fahrzeuge nicht angeordnet habe und keinerlei Kontrollfunktion gegenüber den Fahrern der überladenen Fahrzeuge ausgeübt habe.
II.
Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
Da das Amtsgericht Siegen durch Beschluss nach § 72 OWiG entschieden und gegen den Betroffenen eine Geldbuße von "nur" 125,- € festgesetzt hat, wäre, da gegen die Beschlussentscheidung nach § 72 OWiG keine Zulassungsrechtsbeschwerde gegeben ist (vgl. § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG), die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn der Betroffene einer Entscheidung im Beschlussverfahren rechtzeitig widersprochen hätte (§ 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG). Die auf eine Verletzung des § 72 Abs. 1 OWiG gestützte Rechtsbeschwerde ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer die dahingehende Verfahrensrüge in einer den formellen An-
forderungen der §§ 344, 345 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG entsprechenden Weise begründet; der Beschwerdeführer muss insoweit im Hinblick auf § 344 Abs. 2 StPO die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen angeben, insbesondere dar-
legen, dass er einer Entscheidung durch Beschluss nach § 72 OWiG rechtzeitig widersprochen hat (zu vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 79 Rdnr. 15 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen genügt diesen formellen Anfor-
derungen nicht. Aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der Betroffene ausdrücklich Widerspruch gegen die Entscheidung im Beschlusswege erhoben hat. Aus der Rechtsbeschwerdebegründung geht auch nicht hervor, dass der Betroffene einer Entscheidung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren nach
§ 72 OWiG konkludent, d.h. durch schlüssiges Verhalten, rechtzeitig widersprochen hat. Ein schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Beschluss ist in jeder Äußerung des Betroffenen zu sehen, aus der hervorgeht, dass der Betroffene mit einer Entscheidung allein aufgrund des bis dahin aktenkundigen Sachverhalts nicht einverstanden ist, sondern vielmehr eine weitere Klärung des Tathergangs in einer Hauptverhandlung wünscht (BayObLG VRS 92, 425; OLG Hamm VRS 58, 46; OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2001 - 1 Ss OWi 545/2001 -). Von einem schlüssig erklärten Widerspruch ist daher auszugehen,
wenn der Betroffene eine mündliche Verhandlung, eine Überprüfung des Sach-
verhalts oder eine (ergänzende) Beweisaufnahme verlangt bzw. erkennbar anstrebt, ebenso, wenn er den im Bußgeldbescheid zugrunde gelegten Sachverhalt bestreitet (BayObLG und OLG Hamm jeweils a.a.O.; Göhler, a.a.O., § 72 Rdnr. 16), wohin-
gegen die bloße Kundgabe einer von der rechtlichen Wertung des Bußgeldbeschei-
des abweichenden Rechtsauffassung noch nicht als Widerspruchserklärung an-
zusehen ist (Göhler a.a.O.). Dementsprechend kann bereits der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eine (konkludente) Widerspruchserklärung beinhalten, die nicht dadurch gegenstandslos wird, dass der Betroffene nach Erhalt des ge-
richtlichen Hinweisschreibens nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG schweigt. Aus der Einspruchsbegründung muss sich dann jedoch ergeben, dass der Betroffene eine mündliche Verhandlung, eine ergänzende Beweisaufnahme oder eine Überprüfung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht erstrebt. Ob die Einspruchsbegründung des Betroffenen, gemessen an diesen Maßstäben, einen (konkludenten) Wider-
spruch gegen eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch Beschluss be-
inhaltet, bleibt nach der Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen offen. Die Rechtsbeschwerdebegründung beschränkt sich insoweit auf die Mitteilung, dass das Amtsgericht Siegen im Beschlusswege ohne Beachtung des Einspruchs und dessen "umfänglicher Begründung" entschieden habe. Mit welchen Ausführungen der Ein-
spruch begründet wurde, teilt der Betroffene in seiner Rechtsbeschwerdebegründung nicht mit. Unklar bleibt danach, ob der Betroffene in seiner Einspruchsschrift lediglich eine abweichende Rechtsauffassung (insbesondere hinsichtlich der Frage der Ver-
folgungsverjährung), vertreten hat - was nicht als Widerspruch gegen eine Be-
schlussentscheidung nach § 72 OWiG zu werten wäre - oder ob er bereits in der Einspruchsschrift den im Bußgeldbescheid angenommenen Sachverhalt bestritten und sich schon in diesem Verfahrensstadium mit dem in der Rechtsbeschwerde-
begründung geltend gemachten Einwand verteidigt hat, für die Beladung der Fahr-
zeuge in keinerlei Hinsicht verantwortlich zu sein.
Da somit das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift nicht prüfen kann, ob eine Verletzung des § 72 Abs. 1 S. 1 u. 2 OWiG vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen des Beschwerdeführers zutrifft, ist die auf § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.