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Oberlandesgericht Hamm·1 Ss OWi 1064/02·18.12.2002

Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Auslegung des Begriffs 'Fahrpersonal'

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Fahrpersonalverordnung zu einer Geldbuße verurteilt und beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Auffassung, Gelegenheitsaushilfsfahrer und Mietfahrzeuge fielen nicht unter FPersG/FPersV. Das OLG Hamm ließ die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu, da die Auslegung des Begriffs 'Fahrpersonal' bislang ungeklärt ist. Die Sache wurde an den Bußgeldsenat in Dreierbesetzung überwiesen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen und an den Bußgeldsenat in Dreierbesetzung überwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn eine bisher ungeklärte, grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, deren Klärung für die Rechtsprechung von Bedeutung ist.

2

Bei der Anwendung des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung kann die Auslegung des Begriffs 'Fahrpersonal' entscheidungserheblich sein; ist diese Auslegung rechtlich unklar, rechtfertigt dies die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

3

Die Einzelrichterin kann gemäß § 80a Abs. 2 OWiG die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, wenn die Überprüfung zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist.

4

Welche Reichweite die Vorschriften des Fahrpersonalgesetzes und der Fahrpersonalverordnung gegenüber Gelegenheitsaushilfsfahrern bzw. bei Miet-/Vermietfahrzeugen haben, ist eine zu klärende Rechtsfrage, die nicht allein durch pauschale Behauptungen entschieden werden kann.

Relevante Normen
§ Fahrpersonalverordnung§ 80a Abs. 2 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegen, 43 OWi 383 Js 468/02 - T 10/02

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Gründe

2

Das Amtsgericht Siegen hat den Betroffenen mit Urteil vom 4. September 2002 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die Fahrpersonalverordnung zu einer Geldbuße von 50,- € verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene, der als Student gelegentlich als Transferfahrer für die Firma I tätig war, am 28 März 2002 einen LKW der Autovermietung I mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,49 t gefahren. Zum Tatzeitpunkt führte er keine Bescheinigung des Arbeitgebers über arbeitsfreie Tage für den 22. März und die Zeit vom 25. bis 27. März 2002, in dieser Zeit hatte er keine Fahrten für die Firma I unternommen, mit.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 10. September 2002. Der Betroffene ist der Auffassung, dass ein Gelegenheitsaushilfsfahrer nicht unter den Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes sowie der Fahrpersonalverordnung fällt und dass die Vorschriften der Fahrpersonalverordnung sowie des Fahrpersonalgesetzes auf Vermietfahrzeuge keine Anwendung finden.

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Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Für die Entscheidung kommt es darauf an, ob das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung auf Gelegenheitsaushilfsfahrer Anwendung findet. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, zur Klärung dieser Frage Leitsätze aufzustellen und zu festigen. Die Auslegung des Begriffs "Fahrpersonal" bei der Anwendung des Fahrpersonalgesetzes führt daher vorliegend zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.

5

Nach Zulassung der Rechtsbeschwerde hat die Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 2 OWiG die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. Eine Entscheidung des gesamten Senats ist erforderlich, da das Urteil des Amtsgerichts Siegen zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen ist.