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Oberlandesgericht Hamm·1 Ss 60/04·19.04.2004

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz beim Vollrausch (§ 323a StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSchuldfähigkeit/VorsatzZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilt; die Revision rügt Rechtsfehler. Das OLG stellt fest, dass die bisherigen Feststellungen nur Voraussehbarkeit möglicher Ausschreitungen, nicht jedoch die Anerkennung und Billigung solcher Tathandlungen im Vorstellungsbild belegen. Deshalb kann kein Vorsatz nach § 323a StGB bejaht werden. Das Urteil wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches aufgehoben; Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Verwirklichung des Tatbestands des vorsätzlichen Vollrausches nach § 323a StGB ist erforderlich, dass der Täter die Möglichkeit, in dem selbst herbeigeführten Rausch strafbare Handlungen zu begehen, in seinem Vorstellungsbild erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen hat.

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Allein die Voraussehbarkeit, dass im Vollrausch irgendeine strafbare Ausschreitung möglich sein könnte, begründet keinen Vorsatz nach § 323a StGB; in diesem Fall kommt allenfalls fahrlässiger Vollrausch in Betracht.

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Zur tragfähigen Feststellung des Vorsatzes beim Vollrausch sind konkrete Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich; pauschale Hinweise auf Alkoholabhängigkeit oder belastende Lebensumstände genügen nicht.

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Sind die tatsächlichen Feststellungen zur inneren Tatseite unzureichend, hat das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, da dort weitere Feststellungen zur Schuldfrage getroffen werden können.

Relevante Normen
§ 338 Nr. 5 StPO§ 323a Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, Ns 5 Ds 281 Js 113/03 H 10/03 II. kl.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Siegen zurückverwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung wurde dem Angeklagten nicht gewährt. Die dagegen gerichtete (unbeschränkte) Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 27. Oktober 2003 verworfen und dazu u. a. Folgendes festgestellt:

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"Am 13. Dezember 2002 war der Angeklagte nervlich sehr angespannt. Seiner Lebensgefährtin ging es gesundheitlich sehr schlecht; sie konnte nicht laufen und war bei nahezu allem auf die Hilfe des Angeklagten angewiesen. Ihr Vater hatte sich aus der gemeinsamen Wohnung unter Mitnahme seiner gesamten monatlichen Rente entfernt und hielt sich bei einem Bekannten auf. Der Angeklagte und seine Lebensgefährtin befürchteten, dass er das Geld vollständig verbrauchen würde, obwohl sie zur Finanzierung der Lebenshaltung darauf angewiesen waren. Die Lebensgefährtin bedrängte den Angeklagten, den Vater nach Hause zu holen. Der Angeklagte begann dann Bier zu trinken, um sich in einen Rausch zu versetzen und so dem Druck und dem Unbill seiner

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momentanen Situation jedenfalls für eine Zeit lang zu entkommen. Dabei war für ihn voraussehbar, dass er im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen könnte. Die Lebensgefährtin bedrängte den Angeklagten weiterhin, den Vater zu holen. Der Angeklagte trank weiter bis gegen 19.30 Uhr. Schließlich erinnerte er sich, dass sein Vermieter in seinem vor dem Haus abgestellten Pkw immer den Fahrzeugschlüssel stecken ließ. Um dem Drängen seiner Lebensgefährtin nachzukommen, begab er sich kurz vor 21.00 Uhr zu dem Pkw und fuhr mit diesem los, um den Vater seiner Lebens-gefährtin abzuholen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 3,08 Promille. Er wurde um 21.05 Uhr auf der B 236 von Polizeibeamten angehalten, da er während der Fahrt nach links auf die Gegenfahrbahn kam und bei einem Abbiegevorgang nach links rechts gegen die Bordsteinkante fuhr. Bei der Blutentnahme um 21.59 Uhr stand der Ange-klagte nach der Einschätzung des Arztes stark unter Alkoholeinfluss, wobei sein Bewusstsein als verwirrt und der Denkablauf als sprunghaft beschrieben wurden. Der Angeklagte ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, was er zu Be-ginn und während der Fahrt in sein tatsächliches Vorstellungsbild aufgenom-men hatte. Wäre der Angeklagte nüchtern gewesen, hätte er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass er infolge des Alkoholein-flusses nicht mehr fahrtüchtig war. Diese Sorgfalt beachtete er infolge seines Rauschzustandes nicht.

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Der Angeklagte war aufgrund des Alkoholkonsums in seiner Steuerungsfähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass seine Steuerungsfähigkeit aufgrund der Alkoholisierung aufgehoben war.

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Der Angeklagte hat die Tat in vollem Umfang eingeräumt."

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig und in zulässigerweise eingelegte Revision des Angeklagten. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

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Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge hin einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung an das Landgericht. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen (Aufklärungsrüge und Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO), die i. ü. keinen Erfolg gehabt hätten, bedarf es daher nicht.

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Die bisherigen Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches nicht. Vorsätzlich im Sinne des § 323 a StGB handelt, wer bei dem Genuss von Rauschmitteln weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass er sich dadurch in einen Rauschzustand versetzt, der seine Schuldfähigkeit jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht ganz ausschließt (vgl. dazu BGHR § 323 a Abs. 1 vor S. 2; BGHSt 16, 187 ff.). Darüber hinaus muss sich der Vorsatz des Täters aber auch darauf erstrecken, dass er in dem Rausch, in den er sich durch den Genuss geistiger Getränke versetzt hat, wegen Ausschlusses des Einsichts- oder Hemmungsvermögens möglicherweise strafbare Handlungen irgendwelcher Art begehen werde (BGH VRS 7, 309, 311). Nur ein fahrlässiges Delikt des Vollrausches liegt deshalb vor, wenn sich der Täter zwar vorsätzlich volltrunken gemacht hat, aber mit keiner Ausschreitung im Vollrausch gerechnet hat, obwohl er mit irgendeiner hätte rechnen können (zu vgl. LK-Spendel, § 323 a Rdnr. 243 m. w. N.).

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Nach den getroffenen Feststellungen war für den Angeklagten aber lediglich voraussehbar, dass er in dem von ihm vorsätzlich herbeigeführten Rauschzustand irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen könnte. Mit dem Wort "voraussehbar" beschreibt die Strafkammer lediglich, dass der Angeklagte mit irgendeiner späteren, im Rauschzustand begangenen Straftat aufgrund seiner gesamten Lebensumstände, insbesondere aufgrund seiner früheren strafrechtlichen Auffälligkeiten, die häufig von übermäßigem Alkoholgenuss gekennzeichnet waren, hätte rechnen müssen. In diesem Fall könnte dem Angeklagten aber nur ein fahrlässiger Vollrausch zur Last gelegt werden, denn auch die Urteilsgründe im übrigen lassen nicht erkennen, dass der Angeklagte die Begehung einer später im Rauschzustand begangenen Straftat nach seinem Vorstellungsbild als möglich erkannt und diesen Umstand zumindest billigend in Kauf genommen hat.

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Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches konnte deshalb keinen Bestand haben.

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Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Der Senat war gehindert, eine eigene Sachentscheidung zu treffen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen werden können, die ein vorsätzliches Handeln einwandfrei belegen.