Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen sein Urteil ein. Das Oberlandesgericht prüfte die Revisionsbegründung und stellte fest, dass die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Deshalb wurde die Revision als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Hat der Beschwerdeführer keine konkret dargelegten, rechtsfehlerbegründenden Rügen vorgetragen, rechtfertigt dies keine weitere Nachprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht.
Die Kosten des Rechtsmittels sind vom Angeklagten zu tragen, wenn die Revision verworfen wird (§ 473 Abs. 1 StPO).
Bei der Beurteilung der Revisionsrechtfertigung ist entscheidend, ob der behauptete Rechtsfehler das Urteil in rechtlich erheblicher Weise zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 92 Ds 155 Js 552/05 – 3333/06
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).