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Oberlandesgericht Hamm·1 Ss 400/05·28.09.2005

Strafzumessung: Keine Strafverschärfung wegen zulässiger Verteidigungsstrategie – Rückverweisung

StrafrechtStrafzumessungBewährungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Urkundenfälschung verurteilt; das Landgericht erhöhte die Strafe und versagte Bewährung, weil der Angeklagte unwahre Angaben zu seinen Einreisegründen gemacht habe. In der Revision beanstandete der Angeklagte die Strafzumessung. Das OLG hob das Urteil auf, da zulässiges Prozessverhalten nicht strafschärfend zu gewichten ist, und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Ausgang: Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Prozessverhalten, das im Rahmen einer zulässigen Verteidigungsstrategie liegt, darf bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

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Der Versuch des Angeklagten, die Tat oder deren Motive in einem milderen Licht darzustellen, rechtfertigt allein keine negative Bewertung der Sozialprognose und keine Versagung der Aussetzung zur Bewährung.

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Anhaltspunkte für eine rechtsfeindliche Gesinnung oder ein Überschreiten der Grenze angemessener Verteidigung müssen von der Strafkammer festgestellt werden, bevor prozessuales Verhalten strafverschärfend gewertet werden darf.

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Ist das Urteil im Strafausspruch rechtsfehlerhaft und kann der Revisionssenat die Strafe nicht aus eigener Zuständigkeit herabsetzen (vgl. § 354 Abs. 1a StPO bzw. fehlende Anträge der Staatsanwaltschaft), hat er aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 a S. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, Ns 103 Js 333/04 14 (VIII) 09/05

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den darin zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten mit Urteil vom 25. Januar 2005 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,- € verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen war der Angeklagte im Jahr 1998 nach Teilverbüßung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten aus Deutschland in die Türkei abgeschoben worden. Weil ihm bewusst war, dass er nach seiner Abschiebung nicht auf legalem Wege nach Deutschland einreisen konnte, besorgte er sich einen türkischen Pass und einen Personalausweis auf den Namen "F, geboren am 5. März 1952" . Dieses Dokument versah er mit seinem Lichtbild, reiste anschließend ohne Beanstandungen nach Deutschland ein und präsentierte den gefälschten Paß Polizeibeamten anlässlich einer Kontrolle in der Spielbank I.

4

Das Urteil des Amtsgerichts haben sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft mit der Berufung angefochten und dieses Rechtsmittel jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Während das Landgericht die Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 14. Juni 2005 verworfen hat, verurteilte es den Angeklagten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung. Dabei hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, er sei wegen einer schweren Erkrankung von noch in Deutschland lebenden Familienmitgliedern wieder eingereist, nach umfangreicher Beweisaufnahme als widerlegt angesehen und im Rahmen der Strafzumessung dazu Folgendes ausgeführt:

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"... Schließlich kam straferschwerend hinzu, dass der Angeklagte durchweg bewusst wahrheitswidrige Angaben zum Grund seiner Tat und der Motivation

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für seine Einreise nach Deutschland mit gefälschten Ausweispapieren gemacht hat und hierdurch eine nicht unerhebliche Uneinsichtigkeit gezeigt hat."

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Auch soweit das Landgericht dem Angeklagten die Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt hat, weil ihm eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden könne, stützt es diese Entscheidung "maßgeblich" auf die Uneinsichtigkeit des Angeklagten, die er durch seine wahrheitswidrigen Angaben gezeigt habe.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

9

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

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II.

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Die zulässige Revision des Angeklagten hat in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund. Das angefochtene Urteil, das sich im Hinblick auf die wirksame Berufungsbeschränkung zu Recht nur über den Rechtsfolgenausspruch verhält, ist im Strafausspruch nicht frei von Rechtsfehlern, auf denen das Urteil der Strafkammer auch beruht.

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Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ausdrücklich berücksichtigt, dass dieser nachweislich unwahre Behauptungen zum Grund seiner illegalen Einreise gemacht und dadurch "nicht nur unerhebliche Uneinsichtigkeit gezeigt" habe.

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Diese Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn strafschärfend wird damit von der Strafkammer berücksichtigt, dass es dem Angeklagten an Schuldeinsicht fehle, weil er seine Taten zu Unrecht in ein günstigeres Licht gerückt habe.

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Nach ständiger Rechtsprechung darf aber ein Prozessverhalten, das sich – wie hier - im Rahmen einer zulässigen Verteidigungsstrategie hält, dem Angeklagten nicht strafschärfend angelastet werden, weil sonst sein Recht, sich zu verteidigen, mittelbar in Frage gestellt wird (BGH StV 2002, S.74, wistra 1988, 303). Das gilt nicht nur für das Leugnen der Tat, sondern auch dann, wenn der Angeklagte versucht, die Tat – sei es auch zu Unrecht - in einem wesentlich milderen Licht darzustellen. An ein solches Verhalten allein dürfen deshalb strafschärfende Erwägungen nicht angeknüpft werden (BGH StV 1991, S. 255). Anhaltspunkte dafür, dass das vom Landgericht beanstandete Prozessverhalten des Angeklagten auf einer rechtsfeindlichen Gesinnung beruht und damit die Grenze angemessener Verteidigung eindeutig überschritten wird, sind von der Strafkammer nicht festgestellt worden (vgl. dazu BGH StV 1999, S. 657).

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Das angefochtene Urteil konnte deshalb insoweit keinen Bestand haben. An einer eigenen Sachentscheidung gemäß § 354 Abs. 1 a S. 1 StPO ist der Senat jedoch gehindert, weil bei Abwägung der übrigen, aufgrund der vorstehenden Ausführungen noch verbleibenden Strafzumessungsgesichtspunkte, die von der Strafkammer verhängte Rechtsfolge nicht ohne weiteres als angemessen angesehen werden kann und eine Herabsetzung der erkannten Freiheitsstrafe durch den Senat nicht in Betracht kommt, weil die Generalstaatsanwaltschaft einen dahingehenden Antrag nicht gestellt hat.

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Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat die wahrheitswidrigen Angaben des Angeklagten auch zu seinen Lasten berücksichtigt, soweit sie über die Frage der Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung zu befinden hatte. Der – gescheiterte - Versuch des Angeklagten, seine Tat in einem milderen Licht darzustellen, darf jedoch auch im Rahmen der Aussetzungsentscheidung nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden.