Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung, Kosten trägt der Angeklagte
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein. Das Oberlandesgericht Hamm verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Damit bleibt das Urteil bestehen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn die Revision ohne Erfolg bleibt (§ 473 Abs. 1 StPO).
Zur Revisionsrechtfertigung muss der Revisionsführer Rechtsfehler substantiiert darlegen, die das Urteil zu seinen Lasten beeinflussen können; bloße Rüge ohne Darlegung erheblicher Fehler genügt nicht.
Bleiben durch die Nachprüfung weder Verfahrens- noch Tatbestandsfehler ersichtlich, sind Rechtsmittel gegen das Urteil zurückzuweisen und behalten die erstinstanzlichen Entscheidungen ihre Wirksamkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, Ns 102 Js 37/03 14 (XVIII) C 1/03
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).