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Oberlandesgericht Hamm·1 Ss 316/05·15.08.2005

Revision verworfen: Notwehr bei Messerstichen nach provozierendem Fuchteln verneint

StrafrechtAllgemeines StrafrechtNotwehrrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rührte mit einem Teppichmesser und stach später gegen die Beine eines Zeugen; er wurde wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Das OLG bestätigte, dass das anfängliche ‚Fuchteln‘ keinen Angriff i.S.d. Notwehr darstellte und die späteren Stiche nicht erforderlich waren. Die Notwehr war eingeschränkt, weil der Angeklagte die Lage provoziert hatte und Schutzwehr möglich war. Die Revision wurde als unbegründet verworfen.

Ausgang: Revision als unbegründet verworfen; Rechtfertigung durch Notwehr verneint und Verurteilung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Alleiniges ‚Fuchteln‘ mit einem Messer stellt objektiv keinen Angriff i.S.d. § 32 StGB dar, wenn hierdurch weder Fortbewegungs- noch allgemeine Handlungsfreiheit objektiv eingeschränkt wird.

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Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Täter die Notwehrlage durch schuldhaftes, provozierendes Verhalten leichtfertig herbeiführt.

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Handelt der Gegner in Putativnotwehr (Erlaubnistatbestandsirrtum), darf der zunächst in Notwehr befindliche Täter sein Notwehrrecht nicht uneingeschränkt ausüben; er muss zunächst milde Schutzwehrmaßnahmen versuchen.

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Das Überschreiten der Notwehrgrenzen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken kann nur ausnahmsweise zu einem entschuldigenden Verbotsirrtum (§ 33 StGB) führen; dies ist auszuschließen, wenn die Umstände mildere Abwehrmaßnahmen zumutbar erscheinen.

Relevante Normen
§ 223 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 224 Abs. 2 StGB§ 22 StGB§ 23 StGB§ 32 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 4 Ns 36 Js 2139/04

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

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Zusatz:

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Das Landgericht ist in dem angefochtenen Urteil zu Recht davon ausgegangen, dass die von dem Angeklagten nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen begangene versuchte gefährliche Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 22, 23 StGB) nicht durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt war. Zwar befand sich der Angeklagte, der im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung mit dem Teppichmesser, dessen etwa 6 cm lange Klinge herausgezogen war, in Richtung des Zeugen F "herumgefuchtelt" hatte, in einer Notwehrlage, als der offensichtlich um seine körperliche Unversehrtheit fürchtende Zeuge den Angeklagten ergriff und mit dem Gesicht zur Wand drückte. Das "Fuchteln" mit dem Messer stellte nämlich - objektiv betrachtet - (noch) keinen Angriff i.S.d. § 32 StGB auf ein Rechtsgut des Zeugen dar, denn weder war dessen Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt noch dessen allgemeine Handlungsfreiheit durch eine

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rechtswidrige Nötigungshandlung des Angeklagten beeinträchtigt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 32 Rdnr. 6 b). Diese Notwehrlage des Angeklagten entfiel nicht bereits dadurch, dass der Zeuge F die messerführende Hand des Angeklagten unter dem Eindruck des - möglicherweise versehentlichen - Kopfstoßes des Angeklagten losließ, denn aus den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass der Zeuge den Angeklagten weiterhin festhielt bzw. an die Wand drückte. Allerdings waren die nachfolgend mit dem Teppichmesser geführten und nunmehr von einem Verletzungsvorsatz getragenen Stiche des Angeklagten in Richtung der Beine des Zeugen, denen dieser ausweichen konnte, zur Abwendung des objektiv rechtswidrigen Angriffs auf die Fortbewegungs- und Handlungsfreiheit des Angeklagten nicht erforderlich und geboten. Das Notwehrrecht des Angeklagten war eingeschränkt. Zum einen hatte der Angeklagte seine Notwehrlage durch sein vorangegangenes Verhalten ("Fuchteln" mit dem Teppichmesser in Richtung des Zeugen") selbst schuldhaft herbeigeführt und den Angriff des Zeugen damit leichtfertig provoziert (vgl. hierzu BGHSt 39, 374; 42, 97; BGH

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StV 2003, 664 = NStZ 2003, 420; NStZ 2002, 425; NJW 2001, 1075).Zum anderen handelte der Zeuge F offenkundig in Putativnotwehr und damit nach den Grundsätzen zum sogenannten Erlaubnistatbestandsirrtum zumindest schuldlos, als er den Angeklagten zu Beginn der körperlichen Auseinandersetzung zur Abwehr des vermeintlich unmittelbar bevorstehenden Messerangriffs ergriff und festhielt (vgl. Tröndle/Fischer, § 32 Rdnr. 27 sowie § 16 Rdnr. 16 ff.). Auch unter diesem Gesichtspunkt durfte der Angeklagte nicht uneingeschränkt und bedenkenlos von seinem grundsätzlich bestehenden Notwehrrecht, das durch den Erlaubnistatbestandsirrtum des Zeugen nicht ausgeschlossen wurde (vgl. Tröndle/Fischer, § 32 Rdnr. 11 a), Gebrauch machen (ders. § 32 Rdnr. 19; Schönke/Schröder-Lenckner/Perron, StGB, 26. Aufl., § 32 Rdnr. 52). Nach den vom Landgericht getroffenen Tatumständen war es dem Angeklagten in der konkreten Situation vielmehr zuzumuten, zunächst alle Möglichkeiten der sogenannten Schutzwehr auszunutzen, insbesondere zunächst den Versuch zu unternehmen, die Umklammerung seitens des Zeugen F durch Fallenlassen des Teppichmessers und verbale Aufklärung des Irrtums des Zeugen, der irrtümlich glaubte, der mit dem Messer fuchtelnde Angeklagte wolle auf ihn einstechen, zu beenden. Dass der Angeklagte die Grenzen der (eingeschränkten) Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat und sein Verhalten deshalb gemäß § 33 StGB als straflos zu bewerten ist, ist nach den getroffenen Feststellungen auszuschließen.

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Auch die dem Rechtsfolgenausspruch zugrunde liegenden Erwägungen des Landgerichts, das - ausgehend von einem minder schweren Fall - gegen den Angeklagten eine Geldbuße von 90 Tagessätzen zu je 20,- € verhängt hat, sind aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.