Revision: Freispruch wegen fehlender Erheblichkeit bei Sachbeschädigung (§303 StGB)
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Amtsgerichts wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung ein. Zentrale Frage war, ob die mit Edding aufgebrachten Markierungen eine nicht nur unerhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes nach §303 Abs.2 StGB bewirkten. Das OLG hob das Urteil auf und sprach frei, da die Markierungen vor dem Hintergrund vorhandener Farbbemalungen und nur gering erhöhtem Beseitigungsaufwand nicht erheblich waren; zudem konnte das Lichtbild nicht verwertet werden, da es in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich verwiesen wurde.
Ausgang: Revision der Angeklagten erfolgreich; angefochtenes Urteil aufgehoben und Freispruch erlassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine strafbare Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 2 StGB setzt eine Veränderung des Erscheinungsbildes voraus, die nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend ist; maßgeblich ist der optische Gesamteindruck.
Eine Hinzufügung zu bereits vorhandenen Beschädigungen ist nur dann erheblich, wenn sie den visuellen Eindruck spürbar verändert oder den Beseitigungsaufwand merklich erhöht.
Fotodokumente sind bei revisionsgerichtlicher Überprüfung nur dann zu berücksichtigen, wenn das Tatgericht in den Urteilsgründen ausdrücklich auf sie Bezug genommen und sie Teil der Entscheidungsgrundlage gemacht hat.
Liegt ein Gesetzesverstoß in der Anwendung des materiellen Strafrechts auf die getroffenen Feststellungen vor und kommt nur ein Freispruch in Betracht, kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO selbst einen Freispruch erteilen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 606 Ds 165 Js 319/08 (256/08)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendi-gen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Die Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendrichter – Dortmund vom 08. Januar 2009 – 606 Ds 165 Js 319/08 (256/08) – wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einem Freizeitarrest verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt, das sie mit weiterem bei dem Amtsgericht Dortmund am 20. Februar 2009 eingegangenen Schriftsatz ihres Verteidigers vom selben Tage als Revision bezeichnet und mit den näher ausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.
II.
Die nach §§ 55 JGG, 335 Abs. 1 StPO statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und hat auch in der Sache mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts Erfolg.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2009 u.a. ausgeführt:
"Nach § 303 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Dabei wird unter Veränderung des Erscheinungsbildes jede Umgestaltung ihres Äußeren verstanden (zu vgl. LK-Wolff, StGB,
12. Aufl., § 303 Rn. 29). Entscheidend ist dabei der optische Eindruck einer Sache (zu vgl. Fischer, StGB, 56. Aufl., § 303 Rn. 18; SK-Hoyer, StGB, Stand Oktober 2005, § 303 Rn. 20). Unter Zugrundelegung dieses Ansatzes könnte zunächst darauf abgestellt werden, durch die Markierungen mit dem Edding-Stift sei durchaus eine Veränderung des visuellen Eindrucks des Fahrzeugs entstanden. Allerdings darf diese Veränderung nicht nur unerheblich sein. Nur unerheblich ist eine Veränderung des Erscheinungsbildes indes, wenn sie völlig unauffällig bleibt, z. B. aufgrund schon vorangegangener Schmierereien durch Dritte (zu vgl. OLG Frankkfurt, MDR 1979, 693; SK-Hoyer, a.a.O., § 303 Rn. 21 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben können die erfolgten Markierungen mit dem Edding-Stift nicht als erheblich angesehen werden. Da auf das Lichtbild Bl. 5 d.A. in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich Bezug genommen worden ist - der bloße Hinweis, die Abbildung sei in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden, genügt insoweit nicht (Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 267 Rn. 8 m.w.N.) -‚ kann dieses im Rahmen der revisionsrechtlichen Überprüfung keine Berücksichtigung finden. Aus den Urteilsgründen ergibt sich indes, dass das Fahrzeug des Geschädigten bereits mit zahlreichen Farbbemalungen versehen war, bevor die Angeklagte weitere Markierungen setzte. Dass diese neben den vorhandenen Bemalungen erheblich und eindeutig zu erkennen waren, ergibt sich dagegen nicht. Durch diese zuletzt aufgetragenen Markierungen würde der Beseitigungsaufwand nur unwesentlich erhöht werden. Eine nicht nur unerhebliche Veränderung liegt damit nicht vor.
Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen beruht und nur auf Freispruch erkannt werden kann, kann im vorliegenden Fall eine eigene Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 354 Abs. 1 StPO erfolgen."
Dem tritt der Senat bei. Er hat daher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.