Zuständigkeitsbestimmung: Amtsgericht Minden bei Vollstreckbarerklärung ausländischen Titels
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm bestimmte das Amtsgericht Minden als zuständiges Gericht für die Kostenfestsetzung im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels. Zentrale Frage war die Anwendbarkeit von AVAG und § 788 ZPO auf die Kostenfestsetzung. Das Gericht folgerte, dass § 8 AVAG § 788 ZPO entsprechend anwendet und damit das Amtsgericht zuständig ist. Ein entgegenstehender Verweisungsbeschluss wurde als willkürlich und nicht bindend verworfen.
Ausgang: Bestimmung des Amtsgerichts Minden als zuständiges Gericht; vorheriger Verweisungsbeschluss als willkürlich und unbeachtlich bewertet
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kann ein übergeordnetes Gericht das zuständige Gericht bestimmen, wenn die in der Vorschrift genannten Gerichte sich für unzuständig erklärt haben.
Bei der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 AVAG § 788 ZPO entsprechend anzuwenden; die Kostenfestsetzung richtet sich danach und fällt nach § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO in die Zuständigkeit des Amtsgerichts.
Ein Verweisungsbeschluss begründet nur dann eine bindende Zuständigkeit, wenn er nicht objektiv willkürlich ist und sich erkennbar mit den maßgeblichen Auslegungsfragen auseinandersetzt; fehlt eine solche Auseinandersetzung, entfaltet der Beschluss keine Bindungswirkung.
Ob ein unanfechtbarer Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO im Verfahren über die Kostenfestsetzung nach Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels von vornherein Raum hat, kann offenbleiben; jedenfalls ist ein willkürlicher Verweis unbeachtlich.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Minden bestimmt.
Gründe
1.
Die Voraussetzungen für eine - hier zumindest entsprechend mögliche (vgl. Zöller-Vollkommer, Kommentar zur ZPO (25. Aufl.), Rrn. 2 und 2 b zu § 36) - Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, weil sich das Amtsgericht Minden (durch Beschluss vom 06.11.2006, vgl. Vollstreckungsheft) und das Landgericht Bielefeld (durch Beschluss vom 16.11.2006, vgl. Bl. 26 f. d. A.) im Sinne der gen. Vorschrift für unzuständig erklärt haben.
2.
Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Minden zu bestimmen:
a.
Gem. § 8 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (AVAG) ist auf die Kosten des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels § 788 der Zivilprozessordnung entspechend anzuwenden; hieraus wird gefolgert, dass für die Festsetzung der Kosten nach § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig ist (OLG München Rpfleger 2001, 567 f. = NJW-RR 2002, 431; Lackmann in: Musielak, ZPO (4. Aufl.), Rn. 2 zu § 8).
b.
Der entgegenstehende Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts hat die Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld nicht begründet. Es kann insoweit dahinstehen, ob für einen unanfechtbaren und bindenden Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO im Verfahren über die Festsetzung der Kosten im Anschluss an die Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Schuldtitels von vornherein überhaupt Raum ist. Der fragliche Beschluss nämlich entbehrte jedenfalls deshalb jeglicher Bindungswirkung, weil er objektiv willkürlich getroffen wurde, insbesondere ohne erkennbare Auseinandersetzung mit der zur Auslegung der eingangs genannten Bestimmungen im Hinblick auf die Folgen für die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts einhellig vertretenen Rechtsansicht (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., Rn. 17 zu § 281).