Bestimmung des zuständigen Gerichts: Amtsgericht Minden als Vollstreckungsgericht
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm bestimmte das Amtsgericht Minden als zuständiges Gericht für die Kostenfestsetzung im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels. Zuträglich wurde ausgeführt, dass § 8 Abs.1 S.4 AVAG § 788 ZPO entsprechend anwendbar ist und damit das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig ist. Ein früherer Verweisungsbeschluss war wegen objektiver Willkür ohne Bindungswirkung.
Ausgang: Das OLG bestimmt das Amtsgericht Minden als zuständiges Vollstreckungsgericht; der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts war unwirksam (objektive Willkür).
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt in Betracht, wenn sich die beteiligten Gerichte im Sinne der Vorschrift für unzuständig erklärt haben.
Bei der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels ist § 788 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. § 8 Abs. 1 S. 4 AVAG), sodass für die Festsetzung der Kosten nach § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht sachlich zuständig ist.
Ein Verweisungsbeschluss begründet keine bindende Zuständigkeit, wenn er objektiv willkürlich ist und sich nicht erkennbar mit maßgeblichen Rechtsauffassungen oder einschlägigen Auslegungsfragen auseinandersetzt.
Für die Wirksamkeit eines Verweisungsbeschlusses ist eine nachvollziehbare rechtliche Auseinandersetzung erforderlich; ein bloß pauschaler Hinweis ohne Begründung entfaltet keine Bindungswirkung.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Minden bestimmt.
Gründe
1.
Die Voraussetzungen für eine - hier zumindest entsprechend mögliche (vgl. Zöller-Vollkommer, Kommentar zur ZPO (25. Aufl.), Rrn. 2 und 2 b zu § 36) - Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, weil sich das Amtsgericht Minden (durch Beschluss vom 06.11.2006, vgl. Bl. 4 d. Vollstreckungsheftes) und das Landgericht Bielefeld (durch Beschluss vom 16.11.2006, vgl. Bl. 24 f. d. A.) im Sinne der gen. Vorschrift für unzuständig erklärt haben.
2.
Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Minden zu bestimmen:
a.
Gem. § 8 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (AVAG) ist auf die Kosten des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels § 788 der Zivilprozessordnung entspechend anzuwenden; hieraus wird gefolgert, dass für die Festsetzung der Kosten nach § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig ist (OLG München Rpfleger 2001, 567 f. = NJW-RR 2002, 431; Lackmann in: Musielak, ZPO (4. Aufl.), Rn. 2 zu § 8).
b.
Der entgegenstehende Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts hat die Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld nicht begründet. Es kann insoweit dahinstehen, ob für einen unanfechtbaren und bindenden Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO im Verfahren über die Festsetzung der Kosten im Anschluss an die Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Schuldtitels von vornherein überhaupt Raum ist. Der fragliche Beschluss nämlich entbehrte jedenfalls deshalb jeglicher Bindungswirkung, weil er objektiv willkürlich getroffen wurde, insbesondere ohne erkennbare Auseinandersetzung mit der zur Auslegung der eingangs genannten Bestimmungen im Hinblick auf die Folgen für die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts einhellig vertretenen Rechtsansicht (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., Rn. 17 zu § 281).