Bestimmung des zuständigen Gerichts: Amtsgericht Minden
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm bestimmt das Amtsgericht Minden als zuständiges Gericht für die Kostenfestsetzung nach der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels. Beide Vorgerichte hatten sich für unzuständig erklärt; nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist daher die Bestimmung zulässig. Durch Anwendung des § 8 AVAG ist § 788 ZPO entsprechend anzuwenden, weshalb das Amtsgericht für die Kostenfestsetzung zuständig ist. Ein entgegenstehender Verweisungsbeschluss war wegen objektiver Willkür nicht bindend.
Ausgang: Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Minden für die Kostenfestsetzung nach Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels bestimmt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kann ein Gericht das zuständige Gericht bestimmen, wenn die beteiligten Gerichte sich für unzuständig erklärt haben.
Ist auf die Kosten des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels § 788 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. § 8 AVAG), folgt hieraus die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Festsetzung der Kosten nach § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Ein Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung, wenn er objektiv willkürlich getroffen wurde, insbesondere ohne erkennbare Auseinandersetzung mit maßgeblichen Auslegungsansichten der einschlägigen Vorschriften.
Die Frage der generellen Anwendbarkeit von § 281 ZPO auf Kostenfestsetzungsverfahren nach Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels kann offenbleiben, da ein mangelhafter Verweisungsbeschluss jedenfalls nicht bindend ist.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Minden bestimmt.
Gründe
1.
Die Voraussetzungen für eine - hier zumindest entsprechend mögliche (vgl. Zöller-Vollkommer, Kommentar zur ZPO (25. Aufl.), Rrn. 2 und 2 b zu § 36) - Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, weil sich das Amtsgericht Minden (durch Beschluss vom 06.11.2006, vgl. Vollstreckungsheft) und das Landgericht Bielefeld (durch Beschluss vom 16.11.2006, vgl. Bl. 26 f. d. A.) im Sinne der gen. Vorschrift für unzuständig erklärt haben.
2.
Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Minden zu bestimmen:
a.
Gem. § 8 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (AVAG) ist auf die Kosten des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels § 788 der Zivilprozessordnung entspechend anzuwenden; hieraus wird gefolgert, dass für die Festsetzung der Kosten nach § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig ist (OLG München Rpfleger 2001, 567 f. = NJW-RR 2002, 431; Lackmann in: Musielak, ZPO (4. Aufl.), Rn. 2 zu § 8).
b.
Der entgegenstehende Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts hat die Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld nicht begründet. Es kann insoweit dahinstehen, ob für einen unanfechtbaren und bindenden Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO im Verfahren über die Festsetzung der Kosten im Anschluss an die Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Schuldtitels von vornherein überhaupt Raum ist. Der fragliche Beschluss nämlich entbehrte jedenfalls deshalb jeglicher Bindungswirkung, weil er objektiv willkürlich getroffen wurde, insbesondere ohne erkennbare Auseinandersetzung mit der zur Auslegung der eingangs genannten Bestimmungen im Hinblick auf die Folgen für die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts einhellig vertretenen Rechtsansicht (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., Rn. 17 zu § 281).