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Oberlandesgericht Hamm·1 Sbd 46/98·05.10.1998

Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung: Erfüllungsort bei Steuerberaterhonorar am Sitz der Kanzlei

ZivilrechtSchuldrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, beantragt die Bestimmung des Amtsgerichts Dortmund als zuständiges Gericht für Honorarforderungen gegen mehrere Gesellschafter. Streitpunkt ist der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO i.V.m. § 269 Abs.1 BGB. Das OLG Hamm verneint die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung, weil ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand am Sitz der Klägerin besteht. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgewiesen; Amtsgericht Dortmund ist zuständig (Erfüllungsort am Sitz der Klägerin).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Honoraransprüchen eines Steuerberaters ist der Erfüllungsort für die Zahlung mangels abweichender Vereinbarung regelmäßig der Sitz der Kanzlei (§ 269 Abs.1 BGB).

2

Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO setzt voraus, dass kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für sämtliche Streitgenossen begründet ist.

3

Ist für mehrere Beklagte ein gemeinschaftlicher Erfüllungsort gegeben, ist eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs.1 Nr.3 ZPO nicht möglich.

4

Die Rechtsprechung zur Zuständigkeit bei Honorarforderungen von Rechtsanwälten ist auf Steuerberater übertragbar; aus dem Vertragscharakter der Beratungsleistung kann sich die Zahlungspflicht als Bringschuld am Sitz der Kanzlei ergeben.

Relevante Normen
§ 29 ZPO§ 36 Abs. 2 ZPO§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ 269 Abs. 1 BGB§ 13 ZPO§ 34 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 131 C 6383/98

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichtes wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

3

Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in E, begehrt von den Beklagten Honorar für mehrere Steuerberatungsleistungen, die sie für die Steuerjahre 1995 und 1996 nach ihrem Vorbringen auftragsgemäß für die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelnden Beklagten erbracht hat.

4

Nachdem das von der Klägerin angerufene Amtsgericht Dortmund die Parteien darauf hingewiesen hatte, daß seine Zuständigkeit nicht nach § 29 ZPO begründet sei, haben die Kläger beantragt, das Amtsgericht Dortmund als zuständiges Gericht zu bestimmen.

5

Die von dem Senat zur Stellungnahme aufgeforderten Beklagten sind - wie das Amtsgericht - der Auffassung, der Gerichtsstand des Erfüllungsortes am Sitz der Klägerin sei zu verneinen; sie halten die Bestimmung des Amtsgerichts Hamm für zweckmäßig.

6

II.

7

Der Senat ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung berufen, da das Amtsgericht Dortmund als zuerst mit der Sache befaßtes Prozeßgericht zum Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gehört.

8

Der zulässige Antrag der Klägerin ist jedoch nicht begründet.

9

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.

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Nach dieser Vorschrift kann ein zuständiges Gericht nur dann bestimmt werden, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist.

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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Dortmund ist ein solcher gemeinschaftlicher Gerichtsstand im vorliegenden Falle begründet, da die Beklagten bei dem Amtsgericht Dortmund im besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO verklagt werden können. Gemeinschaftlicher Erfüllungsort für die Zahlung des von der Klägerin begehrten Honorars für Steuerberaterleistungen ist für sämtliche Beklagten der Ort des Sitzes der Klägerin.

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Leistungsort im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB für die beiderseitigen Leistungen aus einem Steuerberatungsvertrag ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, DB 1972, 1065; BayObLG ZIP 1992, 1652, MDR 1996, 850; OLG Köln NJWRR 1997, 825; LG Darmstadt AnwBl 1984, 503) und der Kommentarliteratur (Baumbach/Lauterbach (Hartmann), ZPO, 56. Aufl., § 29 Rdn. 31; Zöller (Vollkommer), 20. Aufl., § 29 Rdn. 25; MünchKomm (Patzina), ZPO, § 29 Rdn. 36), der Sitz der Kanzlei des Steuerberaters, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben.

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Diese Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich des Gerichtstandes des Erfüllungsortes für Honorarklagen von Rechtsanwälten (vgl. BGH WM 1981, 411; NJW 1986, 1178; NJW 1991, 3095).

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Der Auffassung des Amtsgerichts, diese Rechtsprechung laufe "dem Schuldnerschutz des § 13 ZPO" zuwider, folgt der Senat nicht.

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Ausgangspunkt für die Rechtsprechung zum Erfüllungsort für die Zahlung der Honoraransprüche sowohl der Rechtsanwälte als auch der Steuerberatung ist § 269 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Leistungsort mangels Vereinbarung aus der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen. Sowohl bei einem Rechtsanwalt als auch bei einem Steuerberater liegt der vertragliche Schwerpunkt am Ort der Kanzlei, weil hier die vertragstypischen Leistungen zu erbringen sind. Da die Mandanten von Rechtsanwälten und Steuerberatern diese zwecks Beratung und Informationsaustausch regelmäßig in der Kanzlei aufsuchen, ist es vertragstypisch, auch die Leistung der Mandanten, nämlich die Geldschuld, als Bringschuld anzusehen. Wie sich aus § 34 ZPO ergibt, hält auch im übrigen der Gesetzgeber es für Mandanten zumutbar, daß der Streit um gegen sie gerichtete Honoraransprüche nicht bei dem Gericht auszutragen sind, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben.

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Da nach dem Vorbringen der Parteien eine Vereinbarung zum Zahlungsort nicht getroffen worden ist, ist demnach gemäß §§ 29 ZPO, 269 Abs. 1 BGB das von der Klägerin angerufene Amtsgericht Dortmund zuständig.