Revision zu Unbestimmtheitsvorwurf bei irreführender Internetwerbung (§16 UWG) – Aufhebung und Rückverweisung
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Einstellung des Verfahrens wegen einer angeblich unklaren Anklageschrift zu irreführender Internetwerbung nach § 16 Abs. 1 UWG ein. Das OLG hält Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss für hinreichend bestimmt: bei fortdauernder, über eine Internetseite abrufbarer Werbung sind Zeitpunkt und Ort nicht notwendige Bestimmungsmerkmale. Ob ein wissentliches Aufrechterhalten vorliegt, ist in der Hauptverhandlung zu klären. Das Urteil des Amtsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft stattgegeben; Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an anderes Amtsrichteramt zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anklageschrift erfüllt die Informations- und Umgrenzungsfunktion des § 200 StPO, wenn sie das dem Beschuldigten zur Last gelegte tatbestandsmäßige Verhalten so beschreibt, dass Verteidigung und gerichtliche Nachprüfung möglich sind.
Bei irreführender Werbung auf einer laufend abrufbaren Internetseite liegt ein fortdauerndes Handeln vor; daher ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 16 Abs. 1 UWG nicht entscheidend, wann und von welchem Ort die Inhalte ursprünglich eingestellt wurden, sofern das Aufrechterhalten und die Nutzung der Werbung substantiiert vorgetragen sind.
Abweichungen des Anklagesatzes vom gesetzlichen Wortlaut führen nur dann zur Unwirksamkeit der Anklage, wenn dadurch eine Sinnentstellung eintritt, die die gesetzliche Grundlage der behaupteten Strafbarkeit unkenntlich macht.
Kommt eine Strafbarkeit wegen Unterlassens in Betracht, hat das Gericht in der Hauptverhandlung insoweit rechtlich zu belehren und gegebenenfalls die Prüfung einer Garantenstellung vorzunehmen (vgl. § 265 StPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 53 Ds 485/12
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Strafrichter – Hamm zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Dortmund wirft dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 07. August 2012 vor, in Hamm in den Jahren 2011 und 2012 gemeinschaftlich mit dem vormals Mitangeklagten N in strafbarer Weise gemäß § 16 Abs. 1 UWG irreführend geworben zu haben, namentlich „in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in Bekanntmachungen, die von einem größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend zu werben“.
Konkret wird den Angeklagten folgendes zur Last gelegt:
„Der Angeschuldigte W ist Geschäftsführer der Firma M GmbH, die seit dem 07.02.2011 unter Handelsregister-Nr. ####1 im Handelsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen ist. Der Angeschuldigte N ist Geschäftsführer der S GmbH, die seit dem 19.02.2012 unter Handelsregister-Nr. HRB ####3 im Handelsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen ist. Tatsächlich werden die Betriebe jedoch von den Räumlichkeiten der Firma B GmbH, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamm, Register-Nr. ###8, in Hamm geführt.
Faktischer Geschäftsführer der B GmbH ist der unter Aktenzeichen 120 Js 92/10 bereits vor dem Amtsgericht Hamm angeklagte N2, vermutlich der Sohn des Angeschuldigten N. Bei der Durchsuchung in den Räumlichkeiten der Firma B wurden Kredit-Vermittlungsverträge der M GmbH und der Vorgängerfirma, der Y GmbH aufgefunden, gleichfalls Firmenstempel der M-GmbH sowie weiterer in vergleichbarer Weise am Markt agierender vorgeblicher Kreditvermittler. Auf der Internetseite der M-GmbH wurde im Internetzugang damit geworben, es könnten schufafreie Kredite von 2.500,00 € bis zu 100.000 € ohne Gebühren für die Kreditnehmer auch in problematischen Fällen vermitteln zu können und es wurde wahrheitswidrig mit 30-jähriger erfolgreicher Vermittlungstätigkeit mit 1000 zufriedenen Kunden geworben. Der Internetauftritt entsprach weit gehend dem der B-GmbH, es liegt auch ein identisches Geschäftsmodell vor. Unter www.m2.de wird auf der Startseite unter dem Feld „zum kostenlosen Antrag“ die „benötigte Summe“ von 2.500,00 bis 100.000,00 € abgefragt. Nach der Eingabe persönlicher Daten erfolgt die Übersendung einer „genehmigten Finanzsanierung“ über die gleiche Höhe wie der angefragte Kredit per e-mail. Potentielle Kreditnehmer, die dieses Schreiben nicht sorgfältig durchlesen gehen irrig davon aus, dass es sich um eine Genehmigung des abgefragten Kredits handelt und nehmen die Vertragsunterlagen betreffend eine „Finanzsanierung“ mit der S als Vertragspartner gegen eine Nachnahmegebühr von mehreren hundert Euro entgegen.
Tatsächlich können schufafreie Kredite lediglich im Rahmen eines auf 3.500,00 € begrenzten so genannten „Schweizer Kredits“ vermittelt werden. Soweit potentielle Kreditnehmer hier bekannt waren, wurden diese angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob tatsächlich Kredite vermittelt wurden. Dies war in keinem Fall gegeben. Tatsächlich kam es den Angeschuldigten lediglich darauf an, die Nachnahmegebühr für die Übersendung des wirtschaftlich nutzlosen „Finanzsanierungsvertrag“ zu vereinnahmen und die betroffenen „Vertragspartner“, wenn möglich, durch weitere Anschreiben zur Zahlung der für die „Finanzsanierung“ anfallenden monatlichen Kosten zu bewegen.
Da zahlreiche Unterlagen der M-GmbH und der S GmbH, deren Geschäftsführer der Angeschuldigte N ist, aufgefunden wurden und aufgrund der gleichartigen Begehungsweise bzw. des gleichartigen Geschäftsmodells ist davon auszugehen, dass die Angeschuldigten im bewussten und gewollten Zusammenwirken vom Büro der B GmbH in Hamm die irreführende Werbung betrieben haben.“
Das Amtsgericht – Strafrichter – Hamm hat die Anklage zunächst mit Beschluss vom 11. September 2014 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit weiterem Beschluss vom 06. Mai 2015 hat das Amtsgericht sodann das Verfahren wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206 a StPO eingestellt. Es fehle an einer wirksamen Anklage, da der Anklagesatz den Verhandlungs- und Urteilsgegenstand so ungenau und unvollständig bezeichne, dass das zur Last gelegte Tatverhalten nicht hinreichend deutlich erkennbar sei.
Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund hat das Landgericht Dortmund den angefochtenen Beschluss mit Beschluss vom 08. Juli 2015 aufgehoben.
In der Hauptverhandlung vom 14. August 2015 hat das Amtsgericht Hamm sodann das Verfahren mit Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, weil die Anklageschrift aus den Gründen des vorangegangenen Beschlusses vom 06. Mai 2015 keine hinreichende Grundlage für ein strafrechtliches Verfahren darstelle. Eine auf die Verbreitung der Internetseite des Unternehmens abzielende Handlung der Angeklagten werde in der Anklageschrift nicht geschildert. Eigentliche Tathandlung sei das zu der Veröffentlichung führende Verhalten, nach welchem sich auch die Frage nach dem Tatort und der Tatzeit bestimme.
Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft Dortmund, welcher die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.
II.
Die statthafte und rechtzeitig eingelegte und begründete Revision hat zumindest vorläufig Erfolg.
Ein Verfahrenshindernis liegt entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils nicht vor. Die dem Verfahren zu Grunde liegende Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss sind wirksam, da die Anklageschrift ihrer Informations- und Umgrenzungsfunktion im Sinne des § 200 StPO hinreichend gerecht wird.
Die Anklageschrift umschreibt das dem Angeklagten zur Last gelegte und den Tatbestand des § 16 Abs. 1 UWG ausfüllende Verhalten in ausreichender Weise. Strafbare Handlung im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG ist das irreführende Werben durch unwahre Angaben in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen.
Werbung in diesem Sinne ist „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu fördern“ (vgl. Harte-Bavedamm/Henning-Bodewig, Kommentar zum UWG, 3. Auflage 2013, zu § 16, Rn. 11). Die Anklageschrift beschreibt in hinreichender Weise, dass der von dem Angeklagten und dem vormals Mitangeklagten geführte Geschäftsbetrieb der vermeintlichen Kreditvermittlung auf Grundlage und unter Nutzung der dargestellten unrichtigen Angaben auf der Internetseite der M GmbH abgewickelt worden ist. Beim Werben auf Grundlage einer über einen längeren Zeitraum bestehenden bzw. ständig abrufbaren Anzeige über eine Internetseite handelt es sich im Gegensatz zur gegebenenfalls einmaligen Schaltung von Anzeigen in Printmedien oder aber der Verteilung von Werbeflyer um ein fortdauerndes Handeln, so dass es für die Tatbestandsmäßigkeit nicht darauf ankommt, wann und von welchem Ort aus die entsprechenden Inhalte zuvor auf die Internetseite gestellt worden sind. Ausreichend ist vielmehr, dass die irreführende Werbung auf der Internetseite wissentlich aufrechterhalten worden ist. Für eine dementsprechende tatsächliche Annahme ist es hinreichend, wenn der Geschäftsbetrieb unter wissentlicher Nutzung der eingestellten Werbung geführt worden ist.
Dabei ist nach den Erwägungen des Gesetzgebers zudem davon auszugehen, „daß den Inhaber oder Leiter des Betriebs eine Garantenpflicht dafür trifft, daß von seinem Betrieb keine irreführenden Werbeangaben gemacht werden, daß er also auch dann, wenn er untätig bleibt, nach den Grundsätzen des § 13 StGB als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt“ (vgl. BT-Drucks 8/2145, S 12).
Ob den Angeklagten auf dieser Grundlage ein wissentliches Aufrechterhalten der auf der Internetseite der M GmbH vorhandenden irreführenden Werbung und/oder deren Nutzung tatsächlich vorgeworfen werden kann, ist eine in der Hauptverhandlung zu klärenden Tatfrage, berührt jedoch die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Anklageschrift nicht. Soweit nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung eventuell auch eine Strafbarkeit wegen Unterlassens im vorstehend genannten Sinne in Betracht kommt, wäre dem durch einen entsprechenden rechtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO Rechnung zu tragen.
Der Umstand, dass in der Anklageschrift vom 07. August 2012 abweichend vom Gesetzeswortlaut des § 16 Abs. 1 UWG bezogen auf die anklagegegenständliche Werbung im Internet lediglich auf das Vorliegen einer „Bekanntmachung“ anstatt auf eine „öffentliche Bekanntmachung“ abgestellt worden ist, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Etwaige Abweichungen des Anklagesatzes vom gesetzlichen Wortlaut der anzuwendenden Strafvorschrift könnten allenfalls dann zu einer Unwirksamkeit der Anklage führen, wenn durch die abweichende Formulierung eine Sinnentstellung dergestalt herbeigeführt wird, dass die gesetzliche Grundlage für die angebliche Strafbarkeit nicht mehr hinreichend ersichtlich ist.