Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bei reduzierter Einzelstrafe ohne besondere Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Gesamtstrafe nach Reduzierung einer Einzelstrafe im Berufungsverfahren. Das OLG Hamm führt aus, dass die Kürzung einer Einzelstrafe nicht automatisch eine Herabsetzung der Gesamtstrafe erzwingt, wohl aber eine nachvollziehbare besondere Begründung erforderlich ist, wenn die Gesamtstrafe trotz nicht unerheblicher Minderung unverändert bleibt. Mangels entsprechender Begründung hob das Gericht den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies zur neuerlichen Entscheidung zurück.
Ausgang: Revision hinsichtlich des Gesamtstrafenausspruchs erfolgreich; Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; übrige Rüge verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei tatmehrheitlicher Verurteilung zwingt der Wegfall oder die Reduzierung einer Einzelstrafe nicht generell zur Herabsetzung der Gesamtstrafe; das Berufungsgericht kann den Gesamtstrafenausspruch eigenverantwortlich vornehmen.
Erfordert die Reduzierung einer Einsatzstrafe die Erklärung, warum dennoch dieselbe Gesamtstrafe angemessen erscheint, so besteht für das Gericht die Pflicht zu einer besonderen, nachvollziehbaren Begründung.
Je näher die verhängte Gesamtstrafe an einer noch bewährungsfähigen Grenze liegt, desto höhere Anforderungen sind an die Ausführungen des Gerichts zur Strafzumessung zu stellen.
Bei erheblichen Zumessungsfehlern oder notwendiger tatrichterlicher Neubewertung der Zumessungsgesichtspunkte ist die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs und Rückverweisung an die Vorinstanz geboten; das Beschlussverfahren nach § 354 Abs. 1b StPO ist insoweit regelmäßig ungeeignet.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 42 Ns 190/17
Leitsatz
Zwar zwingen bei tatmehrheitlicher Verurteilung weder der Wegfall noch die Reduzierung einer Einzelstrafe das Berufungsgericht trotz des in § 331 StPO normierten Verschlechterungsverbots ohne weiteres zur Herabsetzung der Gesamtstrafe. Es bedarf indes regelmäßig einer besonderen Begründung, wenn das Gericht trotz einer nicht unerheblich verringerten Einsatzstrafe eine ebenso hohe Gesamtstrafe wie der vorherige Tatrichter für angemessen hält; höhere Anforderungen an die Strafzumessungserwägungen können insbesondere dann zu stellen sein, je knapper die verhängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafe übersteigt.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Gesamtstrafenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hamm hat den Angeklagten am 06.10.2017 wegen gefährlicher Körperverletzung (geahndet mit einer Einzelstrafe von sechs Monaten) sowie wegen Anstiftung zur Brandstiftung (geahndet mit einer Einzelstrafe von einem Jahr und neun Monaten) unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 17.10.2016 - 52 Ds 102 Js 278/16 (474/16) ‑ verhängten elfmonatigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 05.07.2018 als unbegründet verworfen, wobei es für die Anstiftung zur Brandstiftung eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monate verhängt hat.
Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Die Revision der Angeklagten ist zulässig und hat im Hinblick auf die Gesamtstrafe - im Übrigen, also hinsichtlich des Schuldspruchs und der verhängten (allerdings noch nicht vollstreckbaren) Einzelstrafen ist die Revision offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO - vorläufig Erfolg.
1.
Zwar zwingt nach allgemeiner Auffassung bei tatmehrheitlicher Verurteilung selbst der Wegfall - und erst recht nicht die vorliegend erfolgte Reduzierung - einer Einzelstrafe das Berufungsgericht trotz des in § 331 StPO normierten Verschlechterungsverbots nicht ohne weiteres zur Herabsetzung der Gesamtstrafe (vgl. nur Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 331 Rn. 11 m.w.N.).
Doch bedurfte vorliegend die Verhängung einer im Verhältnis zum amtsgerichtlichen Urteil gleich hohen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten trotz der Ermäßigung der Einsatzstrafe um drei Monate einer nachvollziehbaren Begründung, deren Fehlen sich hier als sachlich-rechtlicher Fehler des angefochtenen Urteils darstellt. Denn ebenso, wie der Angeklagte einen Anspruch darauf hat, zu erfahren, warum ihm trotz eines wesentlich geminderten Strafrahmens oder neuer, sich mildernd auswirkender Feststellungen die gleiche Strafe auferlegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.1982 - 2 StR 296/82 -; OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2004 - 2 Ss 261/04 -, jew. zit. n. juris; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 267 Rn. 14 m.w.N.), bedarf es regelmäßig auch einer besonderen Begründung, wenn das Gericht trotz einer nicht unerheblich verringerten Einsatzstrafe eine ebenso hohe Gesamtstrafe wie der vorherige Tatrichter für angemessen hält (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 11.06.2008 - 5 StR 194/08 -, juris). Der vorliegend erfolgte Zusammenzug der Einzelstrafen stellt sich auch nicht als derart straff dar, dass der vorgenannte Aspekt schon deshalb keiner ausdrücklichen Begründung bedurft hätte, zumal besonders dann höhere Anforderungen an die Strafzumessungserwägungen zu stellen sein können, je knapper die verhängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafe übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2000 - 1 StR 392/00 -; Beschluss vom 29.06.2000 - 1 StR 223/00 - m.w.N., jew. zit. n. juris; Stuckenberg in: LR-StPO, 26. Aufl., § 267, Rn. 88).
2.
Der Senat hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1b S. 1 StPO den neuen Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen. In Fällen, in denen - wie hier - dem Tatgericht bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe „echte Zumessungsfehler“ unterlaufen sind (so BGH, Beschluss vom 17.08.2005 - 2 StR 6/05 -, juris; Franke in: LR-StPO, a.a.O., § 354 Rn. 59; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner, a.a.O., § 354 Rn. 31) bzw. eine tatrichterliche Neubewertung der Zumessungsgesichtspunkte erforderlich ist (vgl. Temming in: HK-StPO, 5. Aufl., § 354 Rn. 25; Wiedner in: Graf (Hrsg.), StPO, 2. Aufl., § 354 Rn. 84), ist dieses Beschlussverfahren auch nach Auffassung des Senats in der Regel ungeeignet (vgl. Senat, Beschluss vom 06.11.2017 - III-1 RVs 88/17, III-1 Ws 491/17 - m.w.N., juris). Auch waren die Voraussetzungen einer hier nach § 354 Abs. 1b S. 3, Abs. 1, Abs. 1a StPO möglichen eigenen Sachentscheidung des Senats nicht erfüllt.
Vielmehr war das Urteil im Gesamtstrafenausspruch mit den diesbezüglichen Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 SPO).