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Oberlandesgericht Hamm·1 RVs 78/17·24.09.2017

Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung von Strafmilderung bei Alkoholabhängigkeit

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm hob den Strafausspruch eines Landgerichts auf, weil die Kammer nicht ausdrücklich geprüft hatte, ob gemäß §§ 21, 49 StGB wegen langjähriger Alkoholabhängigkeit des Angeklagten Strafmilderung geboten ist. Es ging um eine Serie von Diebstählen, überwiegend alkoholische Wegnahmen, sowie einschlägige frühere Verurteilungen. Die weitere Revision wurde verworfen und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Ausgang: Strafausspruch aufgehoben; sonstige Revision verworfen; Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist eine ausdrückliche Erörterung einer möglichen Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit infolge Alkoholabhängigkeit vorliegen.

2

Liegen im selben Tatzeitraum begangene, weitgehend gleichgelagerte Taten vor, die bei früheren Verurteilungen als alkoholabhängig und mit verminderter Steuerungsfähigkeit beurteilt wurden, ist zu prüfen, inwieweit Einzelstrafen einzubeziehen oder zu mildern sind.

3

Unterlässt das Gericht eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage verminderter Zurechnungsfähigkeit bzw. der Anwendung der §§ 21, 49 StGB, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung zur erneuten Feststellung und Entscheidung.

4

Bei langjähriger, krankhafter Alkoholabhängigkeit sind frühere Feststellungen zur Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei der rechtlichen Würdigung der Tatgestaltung und der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ StGB §§ 21, 49 Abs. 1§ 21 StGB§ 49 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 45 Ns 56/17

Leitsatz

Die ausdrückliche Erörterung einer etwaigen Strafmilderung nach den §§ 21, 49 StGB ist insbesondere dann geboten, wenn bei der Aburteilung einer von einem seit Jahrzehnten übermäßig Alkohol konsumierenden Angeklagten begangenen Diebstahlsserie, die sich ganz überwiegend auf die Wegnahme von Alkoholika bezieht, Einzelstrafen hinsichtlich im selben Tatzeitraum begangener, weitgehend gleichgelagerter Taten einzubeziehen sind, die der Angeklagte ausweislich der früheren Verurteilung „in allen Fällen aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit im Zustand der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit“ begangen hat.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.