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Oberlandesgericht Hamm·1 RVs 75/15·04.11.2015

Revision verworfen: Nichterörterung des Absehens von Strafe nach §29 Abs.5 BtMG nicht rechtsfehlerhaft

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren, das Landgericht habe die Möglichkeit des Absehens von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG nicht erörtert. Das Oberlandesgericht hielt dies im vorliegenden Fall nicht für rechtsfehlerhaft, da aufgrund von Vorstrafen, kürzlicher Haftentlassung, weiterer Beteiligung an Drogenhandel und dem Täterprofil ein Absehen von Strafe ausgeschlossen war. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; die Kosten trägt der Angeklagte.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; keine Rechtsfehler bei Nichterörterung des Absehens von Strafe; Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nichterörterung der Möglichkeit des Absehens von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG begründet keinen Rechtsfehler, wenn die Gesamtumstände (z. B. Vorstrafen, Rückfallgefahr, Tatzeitpunkt, Teilnahme an weiterem Drogenhandel) ein Absehen von Strafe ausschließen.

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Bei Betäubungsmitteln ist die Abgrenzung zur 'geringen Menge' auch vom Wirkstoffgehalt abhängig; aufgrund stark schwankender Reinheitsgrade auf dem illegalen Markt kann die Beurteilung nicht allein an der Bruttomasse erfolgen.

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Eine Erörterung der Möglichkeit des Absehens von Strafe ist nur dann geboten, wenn tatsachenmäßig ein nicht von vornherein ausgeschlossenes Bild der geringen Menge und des Täterverhaltens besteht.

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Die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe kann gerechtfertigt sein, wenn die strafrechtliche Vorbelastung und die konkreten Umstände der Tat eine Strafaussetzung oder milde Sanktionierung ausschließen.

Relevante Normen
§ BtMG § 29 Abs. 5§ 29 Abs. 5 BtMG§ 31a Abs. 1 BtMG§ 29a BtMG§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 42 Ns 114/15

Leitsatz

Nichterörterung des (nicht ausschließbaren) Vorliegens einer geringen Menge von Amphetamin im Hinblick auf § 29 Abs. 5 BtMG.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

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Zusatz:

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Die Nichterörterung der Möglichkeit des Absehens von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG stellt im vorliegenden Fall keinen Rechtsfehler dar. Zwar ist die genaue Menge des Wirkstoffgehalts der bei dem Angeklagten aufgefundenen 0,6 gr Amphetamin mangels erfolgter Untersuchung nicht bekannt und das Landgericht geht von einer schlechten Qualität des Betäubungsmittels aus. Daher kommt es grds. in Betracht, dass die Grenze zur geringen Menge, welche bei 0,15 gr Amphetamin-Base liegt (BayObLG NStZ 2000, 210, 211; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825), hier unterschritten wurde, auch wenn nach der – für die Rechtsprechung allerdings nicht binden-

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den – Richtlinie zur Anwendung des § 31a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 19.05.2011 (JMBl. NRW S. 106) die Grenze zur geringen Menge (bezogen auf die Gesamtmenge des Betäubungsmittels, also nicht nur auf den Wirkstoffgehalt) bei 0,5 gr Amphetamin gezogen wird.  Denn auf dem illegalen Markt sind Amphetamin-

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gemische von 5% bis 80% erhältlich (Patzak in: Körner u.a., BtMG, 7. Aufl. § 29a Rdn. 226).

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Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte, der zum Tatzeitpunkt nur gelegentlich, etwa einmal pro Woche, Betäubungsmittel konsumierte (also unter keinem starken Suchtdruck stand),  aber mehrfach einschlägig vorbestraft war, die Tat nur rund drei Monate nach der Entlassung aus der Strafhaft (u.a. wegen einschlägiger Vorverurteilungen) beging und dabei in zwei Verfahren unter Bewährung stand und auch (rund drei bzw. rund vier Monate) nach der Tat – in Kenntnis des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens – erneut einschlägig in Erscheinung getreten ist, zuletzt durch Mitwirkung an einem Geschäft über Ankauf und Weitergabe von 0,5 kg Amphetamin, war ein Absehen von Strafe schlicht ausgeschlossen. Es wäre

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rechtsfehlerhaft gewesen (vgl. zu den Kriterien: OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2015

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– III – 5 RVs 30/15 – juris). Daher bedurfte es seiner Erörterung auch nicht.

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Auch die ausführliche begründete Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe von zwei Monaten begegnet vor dem Hintergrund der o.g. Umstände keinen rechtlichen Bedenken.