Berichtigung des Schuldspruchs und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Strafzumessung
KI-Zusammenfassung
Die Revision der Angeklagten hatte Erfolg: Das Oberlandesgericht berichtigte den Schuldspruch, weil für eine der tateinheitlich verwirklichten Verletzungen von Privatgeheimnissen der erforderliche Strafantrag fehlte. Ferner hob das Gericht den Strafausspruch auf und verwies die Sache wegen rechtsfehlerhafter Strafzumessung (Doppelverwertung subjektiver Tatbestandsmerkmale) an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurück.
Ausgang: Schuldspruch berichtigt; Strafausspruch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt für eine von mehreren tateinheitlich verwirklichten Tatbestandsverwirklichungen der erforderliche Strafantrag, ist dies trotz Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch zu berücksichtigen und führt zur Berichtigung des Schuldspruchs betreffend diese Tat.
Bei der Strafzumessung ist es unzulässig (§ 46 Abs. 3 StGB), tatbestandsmäßige subjektive Merkmale, die die Strafbarkeit begründen, zusätzlich strafschärfend zu berücksichtigen (Verbot der Doppelverwertung).
Trifft der Mangel einer Prozessvoraussetzung nur eine von mehreren tateinheitlichen Taten, führt dies nicht zur Einstellung des Verfahrens, sondern zur Korrektur des Schuldspruchs für die betroffene Tat.
Bei der Bemessung des Unrechts und der Strafe sind auch Umstände der Schwere der Tat zu berücksichtigen; die potenzielle Zugänglichkeit der offengelegten Daten (vgl. § 39 Abs. 1 StVG) sowie mildernde Umstände können die Einordnung als minderschwerer Fall beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 51 Ns 11/17
Leitsatz
1. Dem Fehlen eines hinsichtlich einer von mehreren tateinheitlich erfolgten Tatbestandsverwirklichungen erforderlichen Strafantrags ist auch bei einer Beschränkung des gegen die diesbezügliche Verurteilung gerichteten Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch durch eine Berichtigung des Schuldspruchs Rechnung zu tragen.
2. Bei einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 StGB) verstößt es gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB), wenn zu Lasten der Angeklagten maßgeblich Merkmale des subjektiven Tatbestands berücksichtigt wird, nämlich dass sich die Angeklagte überhaupt zur Tatbegehung mit dem Ziel einer Gegenleistung entschlossen hat und sie sich hierbei ihrer Beamtenstellung und der Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens bewusst gewesen ist.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass die Angeklagte der Bestechlichkeit in Tateinheit mit der Verletzung von Privatgeheimnissen schuldig ist, und im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
Nach den vom Landgericht als bindend angesehenen Feststellungen des Amtsgerichts Dortmund vom 11.04.2017 erklärte sich die zum damaligen Zeitpunkt als Beamtin auf Probe in der Zulassungsstelle der Stadt H tätige Angeklagte im Oktober 2015 gegenüber dem Mitangeklagten, der in einem P-F-Internetforum Halterabfragen für Kennzeichen anbieten wollte, bereit, ihm die entsprechenden Daten zur Verfügung zu stellen. Hierbei nahm sie zunächst das Angebot des Mitangeklagten an, „für den Anfang“ für jeweils fünf Anfragen 50,00 Euro zu erhalten; später teilte ihr der Mitangeklagte mit, dass zur Etablierung dieser Dienstleistung die Übermittlung der Halterdaten für die Nutzer zunächst kostenlos erfolgen solle. Nachdem die Angeklagte dann am 15.10.2015 dem Mitangeklagten per Mail die Halterdaten zu einem amtlichen Kennzeichen übermittelt hatte, tauschten sich die beiden in den folgenden Tagen darüber aus, dass die Angeklagte - auf entsprechende Nachfrage des Mitangeklagten - zukünftig 25,00 Euro pro Anfrage verlangte, worauf der Mitangeklagte sinngemäß antwortete, dass er nicht glaube, diesen Preis bei den Nutzern durchsetzen zu können, er es aber probieren könne und sie beide schon eine Lösung finden würden. Schließlich übermittelte die Angeklagte am 26.10.2015 die Daten einer weiteren Halterin; dass sie hierfür eine Gegenleistung erhalten hätte, ist nicht festgestellt worden.
Gegen das Urteil des Landgerichts wendet sich die Angeklagte mit der Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und hierbei Einwände gegen die Strafzumessung erhebt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Die Revision der Angeklagten ist zulässig und hat vorläufig Erfolg.
1.
Infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind der Schuldspruch des Urteils des Amtsgerichts Dortmund vom 11.04.2017 und die ihn tragenden Feststellungen mit der berichtigenden Maßgabe in Rechtskraft erwachsen, dass hinsichtlich eines der beiden vom Amtsgericht angenommenen Fälle der Verletzung von Privatgeheimnissen, nämlich bezüglich der am 15.10.2015 erfolgten Weitergabe von Halterdaten, die Verurteilung entfällt, da der insofern Geschädigte den gemäß § 205 Abs. 1 S. 1 StGB erforderlichen Strafantrag auch auf eine entsprechende polizeiliche Anfrage gerade nicht gestellt hat (vgl. Bl. 40 d.A.).
Dieses vom Senat zumindest (vgl. hierzu Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., Einl. Rn. 150 m.w.N.) auf die zulässig erhobene Sachrüge trotz der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch von Amts wegen zu berücksichtigende Fehlen einer Prozessvoraussetzung hinsichtlich einer Strafbarkeit gemäß § 203 StGB führte indes nicht zur teilweisen Einstellung des Verfahrens, da dieser Mangel nur eine von mehreren - so die die Angeklagte zumindest nicht beschwerende Bewertung des Amtsgerichts (allg. vgl. Sowada in: LK-StGB, 12. Aufl., § 332 Rn. 35 m.w.N.) - tateinheitlich erfolgten Tatbestandsverwirklichungen betrifft, sondern lediglich zur entsprechenden Berichtigung des Schuldspruchs (vgl. zur Berufungsbeschränkung BayObLG, VRS 25 (1963), 448 f.; Gössel in: LR-StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 39; allg. RGSt 74, 167, 168, juris; Schmid in: LK-StGB, a.a.O., vor § 77, Rn. 11; Sternberg-Lieben/Bosch in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 77 Rn. 48, jew. m.w.N.).
2.
Hingegen war der Rechtsfolgenausspruch auf die Sachrüge hin - die Verfahrensrüge zur Berücksichtigung einer vermeintlich rechtstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erweist sich entsprechend der zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 31.10.2018 als unzulässig - aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 SPO). Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung bereits deshalb nicht stand, da sich die Ablehnung eines minderschweren Falls im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 2 StGB als nicht tragfähig begründet erweist.
Denn zu Lasten der Angeklagten hat das Landgericht hierbei maßgeblich berücksichtigt, dass die Angeklagte jegliche Bedenken gegen die Tatbegehung unmittelbar zur Seite geschoben und für sie dabei insbesondere eine zusätzliche Einnahmequelle durch die rechtswidrige Veräußerung der Zulassungsdaten im Vordergrund gestanden sowie ihre beamtenrechtlichen Pflichten aus ihrem Blickfeld verdrängt habe. „Sie war sich“ - so die Urteilsgründe weiter - „bewusst, dass sie als Beamtin auf Probe in einem besonderen Dienstverhältnis zu ihrem Dienstherrn steht und dass dieses Dienstverhältnis besondere Rechte, aber auch Pflichten beinhaltet. Die Kammer sieht daher in dem Verhalten der Angeklagten ein erhebliches Defizit hinsichtlich der bestehenden Amtspflichten gegenüber ihrem Dienstherrn. Das besondere Treueverhältnis eines Beamten zu seinem Dienstherrn wurde von der Angeklagten durch ihre Tat leichtsinnig und bedenkenlos beschädigt.“
Diese Erwägungen lassen besorgen, dass das Landgericht entgegen § 46 Abs. 3 StGB strafschärfend berücksichtigt hat, dass sich die Angeklagte überhaupt zur Tatbegehung mit dem Ziel einer (finanziellen) Gegenleistung entschlossen hat und sie sich hierbei ihrer Beamtenstellung und der Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens bewusst gewesen ist, obwohl es sich hierbei um Merkmale des subjektiven Tatbestands des § 332 StGB handelt, welche die diesbezügliche Strafbarkeit überhaupt erst begründen.
Der Senat kann auch nicht nur nicht ausschließen, sondern hält es sogar für ausgesprochen naheliegend, dass das Landgericht ohne diese rechtsfehlerhaften Strafzumessungserwägungen zur Annahme eines minderschweren Falles im Sinne des § 332 Abs. 1 S. 2 StGB gelangt wäre und die Angeklagte wesentlich milder bestraft hätte. Denn über die vom Landgericht ausdrücklich zu Gunsten der nicht vorbestraften, geständigen und sich reuig zeigenden Angeklagten in Ansatz gebrachten Umstände, zu denen das Landgericht auch ihre relative Unerfahrenheit, ihre im Verhältnis zum Mitangeklagten eher untergeordnete Rolle bei dem Tatgeschehen sowie die einschneidenden beruflichen Folgen gezählt hat, ist neben der Dauer des Strafverfahrens und dem seit der Tat verstrichenen Zeitraum auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagte nicht nur durch die konkrete Tat keinen finanziellen Vorteil erlangt hat, sondern auch die Höhe der von ihr für die zukünftige Weiterleitung von Halterdaten zuletzt verlangte Entlohnung von jeweils 25,00 Euro als eher niedrig zu bewerten ist. Zudem ist nach Auffassung des Senats zwar nicht auf der Ebene des Tatbestands des § 203 Abs. 2 S. 2 StGB (hierzu vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2002 - 1 StR 150/02 -, m.w.N., juris), aber im Rahmen der Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt der Schwere der mit der Verletzung von Privatgeheimnissen bzw. der Offenbarung von Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer anderen Person verbundenen Rechtsgutsverletzung (zum Schutzgut des § 203 StGB vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 203 Rn. 3 m.w.N.) auch zu berücksichtigen, dass die verfahrensgegenständlichen Halterdaten unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StVG im Rahmen einer einfachen Halterauskunft (potentiell) ohnehin einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich und daher nicht im Sinne des § 203 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StGB geheim sind.
Dies hat gleichzeitig Auswirkung auf die Bemessung des Unrechtsgehaltes des verwirklichten Tatbestandes der Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 S.1 StGB, welcher nach Bewertung des Senats bei Gesamtbetrachtung eher am unteren Rand der denkbaren Fälle anzusiedeln ist.
Somit war das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den hierzu getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache insofern zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.