Revision: Nötigung zu Oralverkehr – mildestes Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB) und Wegfall § 182 StGB
KI-Zusammenfassung
Nach einer Verurteilung wegen § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 240 StGB rügte der Angeklagte mit der Revision u.a. die materielle Rechtsanwendung. Das OLG änderte den Schuldspruch auf (besonders schwere) Nötigung nach § 240 Abs. 1, Abs. 4 S. 1, S. 2 Nr. 1 StGB a.F., weil diese Fassung im konkreten Gesamtvergleich das mildeste Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB ist. Die tateinheitliche Verurteilung nach § 182 StGB entfiel mangels tragfähiger Feststellungen zur Kenntnis vom Alter; die Beweiswürdigung verstieß gegen Denkgesetze. Der Rechtsfolgenausspruch wurde wegen Wegfalls von § 182 StGB und wegen Strafzumessungsfehlern aufgehoben und zurückverwiesen.
Ausgang: Schuldspruch zu Nötigung abgeändert, Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Das mildeste Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB ist im Wege eines Gesamtvergleichs der jeweils geltenden Rechtslage im konkreten Einzelfall zu ermitteln; eine Kombination günstiger Einzelelemente verschiedener Gesetzesfassungen ist unzulässig.
Bei Nötigung zu sexuellen Handlungen mittels Drohung mit einem empfindlichen Übel ist bei der Meistbegünstigungsprüfung zu berücksichtigen, dass die Streichung eines Regelbeispiels in § 240 Abs. 4 StGB n.F. durch die Einordnung der Konstellation in § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB n.F. und ggf. durch Regelbeispiele des § 177 Abs. 6 StGB n.F. kompensiert sein kann.
Die Annahme vorsätzlicher Kenntnis oder Billigung des Altersmerkmals (unter 18 Jahre) bei § 182 StGB bedarf einer tragfähigen Tatsachengrundlage; Schlussfolgerungen, die auf nicht existierenden Erfahrungssätzen beruhen oder lediglich Vermutungen darstellen, verstoßen gegen Denkgesetze.
Bei der Strafzumessung dürfen tatimmanente Umstände nicht strafschärfend verwertet werden; insbesondere ist das Erreichen des mit der sexuellen Nötigung verfolgten Befriedigungszwecks Bestandteil des Tatunrechts.
Regelbeispiele eines besonders schweren Falles werden trotz Verwirklichung nicht in die Urteilsformel aufgenommen, sondern sind im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 52 Ns 4/17
Leitsatz
Das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist dasjenige, das bei einem Gesamtvergleich im konkreten Einzelfall die dem Täter günstigste Beurteilung zulässt. Bei der Aburteilung einer mittels Drohung mit einem empfindlichen Übel begangenen Nötigung zu sexuellen Handlungen ist daher zu berücksichtigen, dass insofern zwar § 240 Abs. 4 StGB in der seit dem 10.11.2016 wirksamen Fassung (n.F.) im Unterschied zu § 240 Abs. 4 S. 1, S. 2 Nr. 1 StGB a.F. kein im Strafrahmen erhöhtes Regelbeispiel mehr vorsieht, diese Konstellation aber im Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB n.F. aufgegangen und überdies gegebenenfalls sogar ein Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 StGB n.F. verwirklicht ist.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der Nötigung schuldig ist, und im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren, an eine andere große Strafkammer als Jugendkammer des Landgerichts Siegen zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - hat den Angeklagten durch Urteil vom 20. Februar 2017 vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB i.d.F. v. 13. November 1998 zum Nachteil der im März 1998 geborenen Nebenklägerin am 15. November 2014 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Auf die gegen dieses Urteil gerichteten Berufungen der Staatsanwaltschaft Siegen und der Nebenklägerin hat die 2. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Siegen mit Urteil vom 07. Mai 2018 das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB - jeweils in der ab dem 10. November 2016 geltenden Fassung (im Weiteren: n.F.) - zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Ferner hat die Jugendkammer festgestellt, dass wegen rechtstaatswidriger Verfahrensverzögerung drei Monate als vollstreckt gelten.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte rechtzeitig Revision eingelegt und begründet. Er rügt mit näheren Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird, die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Siegen zurückzuverweisen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 20. September 2018 Stellung genommen und beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
Der Angeklagte und seine Verteidigerin hatten Gelegenheit zur Gegenäußerung.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, hat mit in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang mit der Sachrüge vorläufig Erfolg.
Sie führt zum einen zur Abänderung des Schuldspruches, zum anderen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO.
1.
Im Hinblick auf die tateinheitlich vom Landgericht ausgeurteilte Strafbarkeit des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F. in Tateinheit mit Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB n.F. war der Schuldspruch dahingehend abzuändern, dass der Angeklagte (lediglich) der Nötigung schuldig ist, allerdings abweichend von der Rechtsauffassung des Landgerichts in der bis zum 09. November 2016 geltenden Fassung und unter Verwirklichung eines Regelbeispiels des besonders schweren Falles gemäß § 240 Abs. 4 S. 1 und 2, Nr. 1 StGB a.F..
Das Landgericht hat festgestellt, der zur Tatzeit am 15. November 2014 gegen 23:00 Uhr als Reinigungskraft für Züge im T-er Bahnhof tätige Angeklagte habe sich mit der am Bahnhof befindlichen und seinerzeit ca. 16 Jahre und 8 Monate alten Nebenklägerin, welche auf ihren Zug nach Hause wartete, in einen leer stehenden Zug begeben, um dieser die Möglichkeit zu geben, eine Toilette aufzusuchen, und anschließend in dem Bewusstsein, dass die Zeugin noch keine 18 Jahre alt gewesen sei, die Gelegenheit ausgenutzt, um die Zeugin im Führerstand des nach außen verschlossenen Zuges zu sexuellen Handlungen zu veranlassen.
Zum eigentlichen Tatgeschehen hat die Kammer ausgeführt:
„Im Zug versuchte der Angeklagte die Unerfahrenheit der Nebenklägerin ausnutzend, die Hose der Nebenklägerin zu öffnen und verlangte von ihr den Geschlechtsverkehr. Die Nebenklägerin verwies zu ihrem Schutz darauf, dass sie ihre Periode habe. Daraufhin wollte der Angeklagte, der keine Gewalt anwenden, aber unbedingt den Geschlechtsverkehr wollte, den Analverkehr mit ihr ausführen. Die Nebenklägerin meinte daraufhin, ihr sei schlecht, weswegen der Angeklagte ein Seitenfenster in dem Zugführerabteil öffnete. Da die Nebenklägerin immer wieder Ausreden fand und die Zeit verstrich, wollte der Angeklagte seinem Vorhaben Nachdruck verleihen und drohte der Nebenklägerin, die sichtlich eingeschüchtert war, dass er sie nicht aus dem Zug und nach Hause lassen würde, wenn sie ihn nicht zuvor befriedige. Er zog nun seine Hose und Unterhose runter bis zu den Knien, setzte sich auf den Stuhl des Zugführers und verlangte von ihr, ihm „einen zu blasen“. Sie stand seitlich neben dem Sitz und beugte sich, da sie keinen anderen Ausweg sah, der Situation zu entkommen und ihren Zug nach Hause zu bekommen, und gehört hatte, dass man sich in solchen Fällen nicht wehren soll, über das erigierte Glied des Angeklagten und nahm dieses kurz in ihren Mund. Sie wollte dies nicht, war aber nicht in der Lage, dies dem Angeklagten gegenüber zu artikulieren, da sie große Angst davor hatte, dass er sie einsperren könnte, so dass sie nie wieder nach Hause käme. Diese Angst wollte der Angeklagte zu seinem Vorteil ausnutzen.
Da der Angeklagte nach der kurzen Stimulation noch nicht befriedigt war, drohte er der Nebenklägerin nochmals, sie nicht heim zu lassen, bevor er nicht „gekommen“ sei. Sie nahm daraufhin erneut seinen Penis in den Mund und bewegte diesen in und aus ihrem Mund. Der Angeklagte unterstützte diese Bewegungen mit seiner Hand, die er in den Nacken der Nebenklägerin gelegt hatte. Mehrfach drang er mit dem Penis in die Mundhöhle der Nebenklägerin ein bis er zum Höhepunkt kam und in ihren Mund ejakulierte. Ein Kondom benutzte der Angeklagte hierbei nicht. Die Nebenklägerin spuckte das Ejakulat auf ihn und wendete sich ab. Sie ging zur Tür des Zugführerabteils wartete dort darauf, dass er die Tür öffnete, da sie davon ausging, dass diese verschlossen war.
Nachdem der Angeklagte seine Hose wieder angezogen hatte, öffnete er erst die Tür des Zugführerabteils und sodann mit seinem Schlüssel auch die Zugaußentür, so dass die Nebenklägerin den Zug verlassen und über die Gleise zu ihrer schon auf dem Bahnsteig vor dem bereits eingetroffenen, letzten Zug wartenden Freundin … laufen konnte.“
a)
Die mit Ausnahme der noch zu erörternden Darlegungen des Landgerichts zur vermeintlichen Kenntnis des Angeklagten betreffend das Alter der Zeugin rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen - wie im angefochtenen Urteil ausgeurteilt - den Schuldspruch wegen „Nötigung“, indes nicht lediglich unter Anwendung des § 240 Abs. 1 StGB n.F., sondern unter Verwirklichung eines Regelbeispiels gemäß § 240 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB i.d.F. v. 23. Juni 2011 (im Folgenden: a.F.), die im Tatzeitpunkt (15. November 2014) und bis zum 09. November 2016 in Kraft war, was auf die Sachrüge hin (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 2 Rn. 12 m.w.N.) zu berücksichtigen ist.
Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen steht fest, dass der Angeklagte die Nebenklägerin vorsätzlich und rechtswidrig (§ 240 Abs. 2 StGB a.F.) durch die Drohung mit einem empfindlichen Übel, namentlich er werde sie nicht aus dem Zug bzw. nach Hause lassen, wenn sie ihn nicht sexuell befriedige, zur Vornahme des Oralverkehrs ohne Kondom bis zum Samenerguss in ihren Mund genötigt und sich mangels ersichtlicher Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe daher gemäß § 240 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB a.F. strafbar gemacht hat. Ob insoweit trotz Vorliegen eines Regelbeispiels Anhaltspunkte dafür gegeben sind, von der Annahme eines besonders schweren Falles der Nötigung abzusehen, muss indes der erneuten Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.
Die gebotene Anwendung von § 240 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB a.F. ergibt sich aus § 2 StGB n.F..
Nach dessen Abs. 1 ist für die Strafbarkeit der Tat im materiell-rechtlichen Sinne grundsätzlich das im Zeitpunkt der Tat geltende Gesetz maßgeblich. Davon macht § 2 StGB n.F. in Abs. 3 für den Fall eine Ausnahme, dass sich das nach Abs. 1 geltende Gesetz vor der (abschließenden gerichtlichen) Entscheidung ändert. In diesem Fall ist nach dem sog. Meistbegünstigungsprinzip das mildeste Gesetz, das heißt die dem Täter konkret günstigste Gesetzesfassung, anzuwenden (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 2 Rn. 4). Zur Ermittlung des mildesten Gesetzes ist unter Berücksichtigung des gesamten Rechtszustands im Bereich des materiellen Rechts jeweils das Gesetz als Ganzes zu prüfen. Nicht zulässig ist es, dem Täter günstige Elemente aus Gesetzen verschiedener Gültigkeit zu kombinieren (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 2 Rn. 9 m.w.N.) Das mildeste Gesetz ist dasjenige, das bei einem Gesamtvergleich im konkreten Einzelfall die dem Täter günstigste Beurteilung zulässt (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 2 Rn. 10).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist § 240 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB a.F. anwendbar.
Zwar sieht - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - der § 240 StGB n.F. ein im Strafrahmen zu Abs. 1 erhöhtes Regelbeispiel in Abs. 4 für den Fall, dass der Täter eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt, im Gegensatz zu § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. nicht mehr vor. Allerdings ist diese Konstellation hinsichtlich der Tatalternative der Drohung mit einem empfindlichen Übel im Tatbestand des § 177 Abs 2 Nr. 5 StGB n.F. aufgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Zwar sieht § 177 StGB n.F. für diesen Fall in Abs. 9 die grundsätzliche Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles mit einem Strafrahmen von lediglich drei Monaten bis zu drei Jahren vor, gleichzeitig jedoch in Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 ein mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bedrohtes Regelbeispiel für den Fall des vorliegend gegebenen Eindringens in den Körper, bei dessen Vorliegen die gleichzeitige Annahme eines minder schweren Falles ausgeschlossen ist (vgl. Fischer, a.a.O., § 177, Rn. 191). Da in der gegebenen Fallkonstellation ersichtlich keine Anhaltspunkte dafür gegeben wären, trotz Vorliegens eines Regelbeispiels von der Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 177 Abs. 6 StGB abzusehen, ist die Vorschrift des § 177 StGB n.F. in der Gesamtbetrachtung vorliegend nicht das mildere Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB n.F., sondern es verbleibt bei der Anwendung des § 240 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 StGB a.F., der demgegenüber einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.
Indes verbleibt es im Schuldspruch bei der Formulierung, dass der Angeklagte der „Nötigung“ schuldig ist. Denn ungeachtet seiner Verwirklichung wird das Regelbeispiel aus § 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. nicht in die Urteilsformel aufgenommen (vgl. Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 260 Rn. 25 m.w.N.).
b)
Jedoch musste die (tateinheitlich) ausgeurteilte Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 StGB entfallen. Das Landgericht hat insoweit zwar festgestellt, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, „dass die Klägerin noch keine 18 Jahre alt war“. Die dieser Feststellung zugrunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand. Vielmehr hat das Landgericht diese Feststellung zur Kenntnis des Angeklagten vom Alter der Nebenklägerin rechtsfehlerhaft unter Verstoß gegen Denkgesetze getroffen.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die Grundlage für die Sachentscheidung des Strafgerichts ist das, wovon der Richter aufgrund der Hauptverhandlung voll überzeugt ist. Dafür genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige, nicht bloß auf denktheoretischen Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht mehr aufkommen (BGH, Urteil vom 08. Januar 1988 zu 2 StR 551/87, zitiert nach juris Rn. 4; Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 261 Rn. 2). Der Schuldspruch muss auf einer tragfähigen Beweisgrundlage aufbauen, die die objektiv hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des Beweisergebnisses ergibt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. April 2003 zu 2 BvR 2045/02, zitiert nach juris Rn. 36 m.w.N.; Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 261 Rn. 2). Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Fehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Ausführungen zur Beweiswürdigung widersprüchlich, lückenhaft oder in wesentlichen Punkten unklar sind oder gegebenenfalls gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen (vgl. Meyer-Goßner, a,a,O., § 337 Rdnr. 26 ff. m.w.N.) oder wenn sich die Schlussfolgerungen des Tatrichters so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind (BGH, Urteil vom 02. Juli 1980 zu 3 StR 204/80, zitiert nach juris Rn. 10 m.w.N.; Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 261 Rn. 38).
Das Landgericht hat seine Schlussfolgerung, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, „dass die Nebenklägerin noch keine 18 Jahre alt war“, indes nicht ohne Verstoß gegen Denkgesetze auf eine feste Tatsachengrundlage gestützt. In den Urteilsgründen hat es dazu ausgeführt:
„Dass dem Angeklagten jedenfalls bewusst war, dass die Nebenklägerin noch keine 18 Jahre alt ist, ergibt sich sowohl aus dem Umstand, dass diese an einem Samstagabend bereits gegen 23:00 Uhr nach Hause fahren wollte. Offenkundig war sie aufgrund jugendschutzrechtlicher Vorschriften noch nicht berechtigt, sich länger in Bars und Kneipen aufzuhalten. Aufgrund des Eindrucks in der Berufungshauptverhandlung - 3,5 Jahre nach dem Geschehen - ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass die Nebenklägerin nicht älter einzuschätzen ist, als sie tatsächlich ist. Sowohl sie als auch die ältere Zeugin N weisen noch heute sehr jugendliche Gesichtszüge auf. Auch wenn die Kammer unterstellt, dass sich die Nebenklägerin für den Abend mit Schminke zurecht gemacht hat, war sie erkennbar jugendlichen Alters. Schließlich deutete auch das jugendtümliche Verhalten der Nebenklägerin auf ihr Alter hin. So geht sie trotz ihrer Zweifel mit einem für sie fremden Mann mit in einen abgestellten Zug und äußert zu keiner Zeit, dass sie den Zug verlassen und zu ihrer Freundin zurückkehren möchte. Sie lehnt das sexuelle Ansinnen des Angeklagten nicht direkt ab, sondern sucht Ausflüchte. Dies musste dem Angeklagten bewusst sein.“
Auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs tragen die landgerichtlichen Erwägungen weder allein noch in ihrer Zusammenschau die Schlussfolgerung, dass der Angeklagte Kenntnis davon hatte oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass die Nebenklägerin im Tatzeitpunkt noch nicht 18 Jahre alt war.
Dass die Nebenklägerin an einem Samstagabend gegen 23:00 Uhr nach Hause fahren wollte, lässt bei objektiver Betrachtung Rückschlüsse, darauf, dass sie unter 18 Jahre alt war, bzw. auf eine entsprechende Kenntnis des Angeklagten davon, nicht zu. Es existiert bereits kein Erfahrungssatz, wonach Personen, die an einem Samstagabend gegen 23:00 Uhr den Heimweg antreten bzw. antreten möchten, unter 18 Jahre alt sind. Ein solches Verhalten ist auch bei volljährigen Personen nicht ausgeschlossen, sondern aus mannigfaltigen Gründen (z.B. schlichte Müdigkeit, weitere Verabredung oder anderweitige Pläne zur Fortsetzung des Abends am Heimatort, fehlende Motivation zum längeren Ausgehen) ohne Weiteres denkbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Jugendschutzgesetzes. Abgesehen davon, dass schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr zweifelhaft ist, dass minderjährige Personen bzw. z.B. Gastronomiebetreiber diese gesetzlichen Bestimmungen (stets) beachten, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 JuSchG (gleiche Uhrzeiten gelten gemäß § 5 JuSchG für öffentliche Tanzveranstaltungen), dass Jugendlichen ab 16 Jahren der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personenberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person (lediglich) in der Zeit von 24:00 Uhr bis 5:00 Uhr morgens nicht gestattet werden kann, so dass der Rückschluss auf ein Alter unter 18 Jahren bei einer (gewünschten) Heimfahrt gegen 23:00 Uhr gerade nicht naheliegt.
Gleiches gilt, soweit die Kammer auf das näher beschriebene „jugendtümliche Verhalten“ der Nebenklägerin abgestellt hat. Auch insoweit gibt es keinen entsprechenden Erfahrungssatz. Vielmehr ist es ohne Weiteres denkbar, dass auch volljährige Personen einem Fremden trotz Zweifeln in einen abgestellten Zug folgen, insbesondere, wenn dieser auf eine entsprechend geäußerte Bitte dort die Möglichkeit eines Toilettengangs in Aussicht stellt, dann (z.B. aus Furcht oder Gehemmtheit) nicht ausdrücklich den Wunsch äußern, den Zug zu verlassen, und auf ein sexuelles Ansinnen mit Ausflüchten statt mit klar geäußerter Ablehnung reagieren.
Auch soweit das Landgericht die Schlussfolgerung, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die Nebenklägerin noch nicht volljährig war, auf den von dieser (und der Zeugin N) in der Berufungshauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindruck gestützt hat, handelt es sich letztlich um eine bloße Vermutung. Denn aus dem Erscheinungsbild der Nebenklägerin (und schon gar nicht aus dem der Zeugin N) in der Berufungshauptverhandlung im Frühjahr 2018 lassen sich bereits Rückschlüsse auf ihr äußeres Erscheinungsbild am Abend des Tattages (15. November 2014) nicht ziehen, selbst wenn die Nebenklägerin im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung dem Landgericht nicht älter als ihrem tatsächlichen Alter entsprechend erschien. Dies bedarf bereits keiner weiteren Erörterung.
Abgesehen von Vorstehendem fehlt es an nachvollziehbaren Darlegungen, aus denen sich ergeben würde, dass auch der Angeklagte die vom Gericht angestellten Erwägungen am Tatabend tatsächlich ebenso nachvollzogen hat; die insoweit gewählte Formulierung „Dies musste (Unterstreichung durch den Senat) dem Angeklagten bewusst sein“, würde allenfalls eine fahrlässige Unkenntnis des Angeklagten vom tatsächlichen Alter der Zeugin belegen.
Angesichts des erheblichen Zeitablaufs seit dem Tattag am 15. November 2014 hält der Senat es auch für ausgeschlossen, dass in einer erneuten Hauptverhandlung zur subjektiven Tatseite noch tragfähige Feststellungen getroffen werden könnten.
Der Senat hat es dementsprechend für sachgerecht erachtet, den Schuldspruch selbst abzuändern und insoweit von einer Zurückverweisung der Sache abzusehen. In Anbetracht der erfolgten tateinheitlichen Verurteilung wegen Nötigung und sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen war ein gesonderter Freispruch insoweit nicht erforderlich.
2.
Das Urteil war auf die erhobene Sachrüge ferner im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben.
Abgesehen davon, dass nach dem Entfallen der Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 StGB n.F. die Strafe für den Angeklagten - unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) - nunmehr voraussichtlich dem Strafrahmen des § 240 Abs. 4 Satz 1 StGB a.F. zu entnehmen sein wird, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, sind die Strafzumessungserwägungen nicht frei von Rechtsfehlern.
Zwar ist die Strafzumessung nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Allerdings kann das Revisionsgericht eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere dann, wenn das Unrecht der Tat, ohne dass weitere Besonderheiten vorliegen, als strafschärfender Gesichtspunkt gewertet worden ist (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 46 Rn. 76 m.w.N.).
Soweit das Landgericht neben der unzulässigen straferschwerenden Berücksichtigung der Verwirklichung zweier Straftatbestände zulasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass der Angeklagte mit dem eingeforderten Oralverkehr nicht eher aufgehört hat, „als bis er zu seinem Ziel gekommen war“, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da das Erreichen der eigenen sexuellen Befriedigung bereits Teil des tatimmanenten Unrechts ist. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht - auch unter Zugrundelegung des erhöhten Strafrahmens des § 240 Abs. 4 Satz 1 StGB a.F. – letztlich zu einer milderen Bestrafung gekommen wäre, wenn sie diese Erwägung außer Acht gelassen hätte, obwohl die ausgeurteilte Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, vornehmlich angesichts der besonderen Intensität der abgenötigten sexuellen Handlung, dem Senat vorbehaltlich der in der erneuten Hauptverhandlung noch aufzuklärenden etwaigen weiteren Folgen der Tat nach der Berufungshauptverhandlung nicht unangemessen, sondern eher maßvoll erscheint.
3.
Die weitergehende Revision war als unbegründet zu verwerfen.
Soweit der Angeklagte mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend macht, das Landgericht habe weiter aufklären müssen, ob andere Bahngesellschaften zur Tatzeit Züge des Typs „VT“ eingesetzt hatten, ist die Rüge bereits nicht in der nach § 344 Abs. 2 StPO gebotenen Form angebracht. Denn der Angeklagte hat ein Beweismittel, dessen sich das Landgericht hätte bedienen sollen, nicht benannt (vgl. schon BGH, Urteil vom 29. Februar 1952 zu 2 StR 112/50, zitiert nach juris Rn. 3; Meyer-Goßner, in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 244 Rn. 102). Zudem ist die Rüge auch unbegründet, da das Urteil auf einem solchen Aufklärungsmangel nicht beruhen kann. Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich der Angeklagte und die Nebenklägerin jedenfalls in einen Zug der Hessischen Landesbahn begeben haben. Auch wenn andere Bahngesellschaften zur Tatzeit Züge des Typs VT eingesetzt hätten, hätte das Landgericht daraus keine anderen Schlüsse in Bezug auf den Zug, den der Angeklagte und die Nebenklägerin aufgesucht haben, ziehen können.
4.
Im Umfang der Aufhebung war die Sache an eine andere große Strafkammer -
Jugendkammer - des Landgerichts Siegen gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO noch nicht feststeht.