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Oberlandesgericht Hamm·1 RVs 66/19·16.10.2019

Revision wegen unzureichender Begründung und Fristversäumnis verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte erklärte fristgerecht die Revision gegen das Urteil des Landgerichts, ohne die hierfür erforderliche inhaltliche Begründung vorzubringen; eine spätere Begründung per Fax war verspätet. Das Oberlandesgericht verworf die Revision als unzulässig, weil die binnen Monatsfrist nach § 345 Abs.1 StPO vorzulegende Revisionsbegründung den formellen Anforderungen des § 344 Abs.2 StPO nicht entsprach. Die bloße Angabe, die Revision richte sich gegen den Rechtsfolgenausspruch, genügt nicht als Sachrüge. Verspätetes Vorbringen blieb unbeachtlich.

Ausgang: Revision als unzulässig verworfen wegen fehlender fristgerechter und formgerechter Revisionsbegründung; spätere Begründung unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nur zulässig, wenn innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO eine Revisionsbegründung vorgelegt wird, die den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügt.

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Die bloße Erklärung, die Revision richte sich gegen den Rechtsfolgenausspruch, stellt für sich genommen keine ausreichende Sachrüge dar; es muss konkret dargelegt werden, dass und warum auf den festgestellten Sachverhalt das sachliche Recht fehlerhaft angewendet wurde.

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Nach Ablauf der Monatsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO ist eine nachträgliche Begründung für die Entscheidung über die Revision grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen.

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Ist die Revision von vornherein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, ist ein nachträglicher Angriff auf den Schuldspruch wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig.

Relevante Normen
§ StPO § 344 Abs. 2§ 345 Abs. 1 StPO§ 344 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Leitsatz

Der ohne jede weitere Begründung erfolgten Erklärung, dass sich die eingelegte Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch richte, ist für sich genommen keine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2005 – 2 StR 359/05 -; Beschluss vom 27.07.2005 – 5 StR 201/05 -, jew. Zit. nach juris)

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO

Rubrum

1

I.

2

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Dortmund die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 30.11.2018, mit dem der Angeklagte wegen Beleidigung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden war, mit der Maßgabe verworfen, dass die verhängte Gesamtfreiheitsstrafen auf fünf Monate ermäßigt wurde.

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Mit Schreiben seines Verteidigers vom 22.05.2019, eingegangen bei dem Landgericht in Dortmund am 23.05.2019, hat der Angeklagte gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt und mitgeteilt, dass sich diese gegen den Rechtsfolgenausspruch richte. Weitere Anträge oder Ausführungen enthielt das Schreiben nicht. Das Urteil des Landgerichts ist dem Verteidiger – ausweißlich dessen Mitteilung mit Faxschreiben vom 16.10.2019 – am 01.07.2019 zugestellt worden.

4

Mit Faxschreiben vom 16.10.2019 hat der Verteidiger die Revision dahingehend begründet, dass die Verurteilung wegen Bedrohung rechtsfehlerhaft sei.

5

II.

6

Die Revision ist unzulässig, da es an einer innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO anzubringenden, den formellen Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO genügenden Revisionsbegründung fehlt.

7

Die Erhebung einer Sach- oder Verfahrensrüge ist dem Schreiben vom 22.05.2019 nicht hinreichend zu entnehmen. Auch in der Erklärung, dass die Revision sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, ist eine Sachrüge nicht zu sehen. Eine Beschränkung auf die Rechtsfolgen lässt nämlich für sich genommen noch nicht erkennen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung sachlichen Rechts angefochten wird. Die den Inhalt der Sachrüge ausmachende – schlüssige – Behauptung, dass auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt das sachliche Recht falsch angewendet worden ist, ergibt sich daraus nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 31.08.2005 – 2 StR 359/05 – m.w.N.; Beschluss vom 27.07.2005 – 5 StR 201/05 – m.w.N., jew. zit. nach juris). Denn für die Annahme einer Sachrüge ist es nicht hinreichend, wenn mit der Revision lediglich ein - theoretisch auch mit einer Verfahrensrüge erreichbares - Ziel des Rechtsmittels dargelegt wird, und jede weitere Begründung unterbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - 2 StR 652/13 -, Rn. 3, juris; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 344 Rn. 11; Gericke in: KK-StPO, 8. Aufl. § 344 Rn. 26).

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Der weitere Vortrag mit Faxschreiben vom 16.10.2019 war einerseits schon deshalb vom Senat nicht mehr bei der Entscheidung über die Revision zu berücksichtigen, da die Frist des § 345 Abs. 1 StPO nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Urteils am 01.07.2019 bereits abgelaufen war, Andererseits wäre infolge der von vornherein auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Einlegung der Revision ein Angriff gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils unter dem Gesichtspunkt der entgegenstehenden Rechtskraft nicht mehr zulässig und deshalb unbeachtlich.

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Der Senat weist jedoch ergänzend darauf hin, dass die angefochtene Entscheidung entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auch in der Sache nicht zu beanstanden gewesen wäre.