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Oberlandesgericht Hamm·1 RVs 61/21·07.11.2021

Revision: Schätzung der Schadenshöhe bei Sachbeschädigung muss nachvollziehbar begründet sein

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls in/aus Kfz, teils in Tateinheit mit Sachbeschädigung. Streitpunkt war u.a. die im Urteil nur als „mindestens“ bezifferte Schadenshöhe an zwei Fahrzeugen, die für die Strafzumessung bedeutsam ist. Das OLG hob den Rechtsfolgenausspruch zu den Taten vom 11.06.2020 (Einzelstrafen und Gesamtstrafe) auf, weil die Grundlagen der Schadensschätzung im Urteil nicht nachvollziehbar dargelegt waren und zudem die Möglichkeit des Entfallens der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB nicht erörtert wurde. Im Übrigen verwarf es die Revision als offensichtlich unbegründet und verwies zurück.

Ausgang: Urteil im Rechtsfolgenausspruch zu zwei Taten (Einzelstrafen und Gesamtstrafe) aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Schadenshöhe kann im Strafurteil grundsätzlich im Wege der Schätzung bestimmt werden; auch Zeugenschätzungen können hierfür herangezogen werden.

2

Beruht der Schuldspruch bzw. Rechtsfolgenausspruch auf einer Schätzung, müssen die Schätzgrundlagen im Urteil so dargelegt werden, dass das Revisionsgericht die Schadensbemessung nachvollziehen kann (insbesondere zu schadensrelevanten Faktoren wie Reparaturaufwand, Alter/Typ des Gegenstands).

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Die bloße Mitteilung eines Schätzergebnisses (z.B. „mindestens“ ein bestimmter Betrag) ohne Wiedergabe der tragenden Anknüpfungstatsachen begründet eine lückenhafte Beweiswürdigung und kann den Strafausspruch rechtsfehlerhaft machen.

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Eine wirksame Verweisung auf Abbildungen nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO setzt jedenfalls eine grobe Umschreibung bzw. inhaltliche Erörterung der Bildinhalte im Urteil voraus; die bloße Fundstellenangabe genügt regelmäßig nicht.

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Bei Anwendung des Regelstrafrahmens des § 243 StGB ist zu prüfen, ob vertypte Milderungsgründe zum Entfallen der Regelwirkung führen und damit der Strafrahmen des Grunddelikts (§ 242 StGB) zugrunde zu legen ist.

Relevante Normen
§ StPO § 261§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 242 StGB§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 303 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 45 Ns 152/20

Leitsatz

Es ist nichts dagegen zu erinnern, die Schadenshöhe im Wege einer Schätzung näher zu bestimmen bzw. in diesem Rahmen auch Schätzungen von Zeugen zugrunde zu legen. Allerdings müssen in diesem Fall die Grundlagen der Schätzung im tatrichterlichen Urteil für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargestellt werden, das heißt, es müssen weitere Feststellungen zu den für die Schadenshöhe relevanten Faktoren (z.B. Neupreis, Alter, bzw. hier dem zu erwartenden Reparaturaufwand) getroffen werden, um die geschätzte Schadenshöhe für das Revisionsgericht verständlich zu machen Möglich ist insoweit auch, entsprechende Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen zugrunde zu legen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten vom 31. Mai 2021 gegen das Urteil der 45. kleinen Strafkammer des Landgerichts Dortmund vom 28. Mai 2021 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08. November 2021

auf Antrag bzw. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft Hamm sowie des Angeklagten und seines Verteidigers

e i n s t i m m i g    b e s c h l o s s e n:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch in Bezug auf die für die Taten vom 11. Juni 2020 festgesetzten Einzelstrafen sowie den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen, insbesondere zur Schadenshöhe, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

I.

2

Nach den landgerichtlichen Feststellungen schlug bzw. warf der Angeklagte im Zustand nicht ausschließbarer erheblich verminderter Schuldfähigkeit am 11. Juni 2020 gegen 01:00 Uhr in A auf der Bstraße zunächst einen Stein mindestens einmal gegen die Scheibe der Beifahrertür eines verschlossen geparkten schwarzen PKW C mit dem amtlichen Kennzeichen xx, um im Fahrzeuginneren nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen, wobei ausweislich der Urteilsgründe ein Schaden von „mindestens 500,00 €“ an dem Fahrzeug entstand. Wider Erwarten gelang es dem Angeklagten nicht, die Scheibe einzuschlagen. Sodann ließ der Angeklagte, der sich durch ein vorbeifahrendes Fahrzeug gestört fühlte, von dem PKW C ab und fuhr mit seinem Fahrrad zu einem in der Nähe gleichfalls verschlossen abgeparkten PKW D, amtliches Kennzeichen xxx. Entsprechend seines nach einem Blick in das Fahrzeuginnere gefassten Entschlusses, schlug er die Scheibe der Beifahrertür mit einem Ellenbogen oder einem Gegenstand ein, wobei nach den Feststellungen des Landgerichts ein Schaden von „mindestens 400,00 €“ entstand, und durchsuchte es vergeblich nach stehlenswerten Gegenständen. Der Angeklagte wollte die Örtlichkeit sodann mit seinem Fahrrad verlassen, stürzte aber nach ca. 20 m Fahrstrecke und wurde schließlich von den Zeugen PKH E und KA F, die von dem Zeugen H, der den Angeklagten beobachtet hatte, alarmiert worden waren, in einem Versteck aufgefunden und festgenommen.

3

Darüber hinaus beabsichtigte der Angeklagte nach den landgerichtlichen Feststellungen, am 31. Juli 2020 gegen 06:27 Uhr in G einen verschlossen abgeparkten PKW I mit einem mitgeführten Schraubendreher aufzuhebeln, wobei die Gummidichtung in der rechten oberen Ecke der Fahrertür beschädigt und das Türblech aufgebogen wurde, um im Fahrzeuginneren nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen. Dabei wurde er indes von einer Zeugin gestört und ließ daher von dem PKW ab.

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Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit bei dem Landgericht am selben Tag per Telefax eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. Mai 2021 Revision eingelegt und diese nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an den Verteidiger am 29. Juli 2021 mit am selben Tag per Telefax beim Landgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. August 2021 mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.

5

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Der Angeklagte bzw. sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Gegenäußerung.

6

Die zulässige Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang (vorläufig) Erfolg und führt insoweit nach § 349 Abs. 4 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrundeliegenden Feststellungen, insbesondere zur Schadenshöhe. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO

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1.

8

Hinsichtlich der Einzelstrafen, die das Landgericht für die am 11. Juni 2020 begangenen versuchten Diebstahlstaten nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgeworfen hat, welche (rechtsfehlerfrei) tateinheitlich mit Sachbeschädigung (§ 303 StGB) abgeurteilt wurden, hält das Urteil revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

9

a)

10

Das für den Rechtsfolgenausspruch ausschlaggebende Maß der Schuld orientiert sich jedenfalls im Hinblick auf die tateinheitlich begangene Sachbeschädigung auch an der Höhe des verursachten Schadens (vgl. Senat, Beschluss vom 22. August 2019 zu III-1 RVs 43/19, zitiert nach juris Rn. 31 m.w.N.). Vorliegend erweist sich die Feststellung der Schadenshöhe als rechtsfehlerhaft, weil sich die Beweiswürdigung insoweit als lückenhaft darstellt. Denn das Landgericht hat sich darauf beschränkt, lediglich das Ergebnis seiner Schätzung zu den jeweiligen (Mindest-)Schadenshöhen von 500,- € (PKW C) bzw. 400,- € (bzw. PKW D) anzugeben.

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Zwar ist grundsätzlich nichts dagegen zu erinnern, die Schadenshöhe im Wege einer Schätzung näher zu bestimmen bzw. in diesem Rahmen auch Schätzungen von Zeugen zugrunde zu legen (Senat, Beschluss vom 07. August 2014 zu III-1 RVs 66/14, zitiert nach juris Rn. 19 m.w.N.). Allerdings müssen in diesem Fall die Grundlagen der Schätzung im tatrichterlichen Urteil für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargestellt werden, das heißt, es müssen weitere Feststellungen zu den für die Schadenshöhe relevanten Faktoren (z.B. Neupreis, Alter, bzw. hier dem zu erwartenden Reparaturaufwand) getroffen werden, um die geschätzte Schadenshöhe für das Revisionsgericht verständlich zu machen (vgl. Senat, a.a.O. - für die Schätzung von Diebesbeute). Möglich ist insoweit auch, entsprechende Angaben aus allgemein zugänglichen Quellen zugrunde zu legen.

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Solche Feststellungen zu den Grundlagen der Schätzung sind indes in den Urteilsgründen nicht einmal im Ansatz vorhanden, insbesondere werden auch die Bekundungen der polizeilichen Zeugen insoweit inhaltlich nicht wiedergegeben. Dies stellt einen Erörterungsmangel dar, zumal die festgestellten (Mindest-) Schadenshöhen vorliegend nicht ohne weiteres per se nachvollziehbar sind. Aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben sich namentlich deutlich geringere Beträge (vgl. z.B. unter https://www.carglass.de/autoglas/kosten?gclid= EAIaIQobChMIm4yEiaWL9AIVmt_tCh0hUAHyEAAYASADEgKNtPD_BwE&gclsrc=aw.ds: Kosten für den Austausch einer Seitenscheibe ab 120,- €, wobei die genauen Kosten von Fahrzeugtyp und Ausstattung abhängen, bzw. https://www.carglass.de/autoglas/leistungen/autoglasreparatur-und-austausch/seitenscheibe: „Die Kosten für den Wechsel beschädigter Seitenscheiben sind abhängig vom Fahrzeugtyp und Ihrer Versicherung. Ohne Kaskoversicherung sollten Sie mit ungefähr 200 Euro inklusive Mehrwertsteuer rechnen“.). Darüber hinaus erschließt sich auch nicht von selbst, aus welchem Grund der Schaden an dem PKW C (nicht erfolgreich eingeschlagene Scheibe der Beifahrertür, zu welcher eine konkrete Art der Beschädigung überhaupt nicht mitgeteilt wird) mit 500,- € um 100,- höher sein soll, als der Schaden von mindestens 400,- € am dem PKW D (erfolgreich eingeschlagene Scheibe der Beifahrertür).

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Soweit das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung ausführt, die Feststellungen zu den Beschädigungen beruhten neben den Bekundungen der polizeilichen Zeugen „ergänzend auch auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf den Blättern 13 und 14 in Band III der Akte“, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Zwar ist für eine wirksame Verweisung i.S.d. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO eine besondere Form nicht vorgeschrieben und auch der Zusatz, die Verweisung erfolge „nur wegen der Einzelheiten“, ist nicht erforderlich, sondern es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gebote der Eindeutigkeit und Bestimmtheit zu beurteilen, ob der Tatrichter deutlich und zweifelsfrei erklärt hat, er wolle die Abbildung zum Bestandteil der Urteilsgründe machen, was z.B. bei Angabe der genauen Fundstelle der Abbildungen der Fall ist (BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 zu 3 StR 425/15, zitiert nach juris Rn. 15 f.). Zu fordern ist allerdings bereits angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, wonach eine Verweisung „nur wegen der Einzelheiten“ wirksam erfolgen kann, dass sich aus den Urteilsgründen eine wenigstens grobe Umschreibung der Bildinhalte bzw. inhaltliche Erörterung der Abbildungen ergeben muss (vgl. dazu BGH, a.a.O., Rn. 16; OLG Hamm, III-4 RVs 30/17, zitiert nach juris Rn. 6), was vorliegend in Bezug auf die am 11. Juni 2020 beschädigten PKW C und D - im Gegensatz zu dem am 31. Juli 2020 beschädigten PKW I, zu dem indes eine Schadenshöhe nicht festgestellt ist, - nicht der Fall ist. Die bloße Angabe der Fundstellen der Abbildungen betreffend die beschädigten PKW kann aber eine wenigstens grobe Umschreibung der jeweiligen Bildinhalte nicht ersetzen. Selbst wenn man es in Bezug auf den PKW D unter Berücksichtigung der Einheitlichkeit der Urteilsurkunde insoweit als ausreichend erachtete, dass sich aus den Urteilsgründen das (erfolgreiche) Einschlagen der Scheibe auf der Beifahrerseite (erfolgreich) ergibt, fehlt es noch immer an der - wie bereits dargelegt - notwendigen Feststellung der schadensrelevanten Faktoren, um dem Senat als Revisionsgericht die geschätzten Schadenshöhe nachvollziehbar darzulegen.

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Auf diesem Rechtsfehler beruhen auch die Strafaussprüche zu den Einzelstrafen von jeweils vier Monaten betreffend die Taten vom 11. Juni 2020. Auch wenn neben der ausdrücklich berücksichtigten tateinheitlich begangenen Sachbeschädigung jeweils die (rechtsfehlerhaft) geschätzten (Mindest-) Schadenshöhen nicht ausdrücklich im Rahmen der Strafzumessung erwähnt werden, vermag der Senat schon angesichts der Einheitlichkeit der Urteilsurkunde nicht sicher auszuschließen, dass das Landgericht diese zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat.

15

b)

16

Darüber hinaus ist in Bezug auf die vom Landgericht vorgenommene Strafrahmenwahl ein weiterer Rechtsfehler zu besorgen. Das Landgericht ist bezüglich der Taten vom 11. Juni 2020 von dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB sowie nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Regelstrafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren sieben Monaten vorsieht. Allerdings hat das Landgericht insoweit rechtsfehlerhaft nicht erkennbar in Betracht gezogen, ob das Vorliegen der (rechtsfehlerfrei angenommenen) vertypten Milderungsgründe zum Entfallen der Regelwirkung aus § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB mit der Folge der Anwendung des für den Angeklagten günstigeren Strafrahmens des Grunddeliktes aus § 242 Abs. 1 StGB führt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. November 2015 zu 2 StR 369/15, zitiert nach juris Rn. 2; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08. Oktober 2008 zu 4 StR 387/08, zitiert nach juris Rn.4; BGH, Beschluss vom 26. März 2014 zu 5 StR 45/14, zitiert nach juris Rn. Rn. 6), der Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Gerade angesichts des Vorliegens von (sogar) zwei vertypten Milderungsgründen musste sich diese Erörterung allerdings geradezu aufdrängen.

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Vor diesem Hintergrund und insbesondere in der Zusammenschau damit, dass die Beweiswürdigung zu den jeweiligen geschätzten (Mindest-)Schadenshöhen lückenhaft ist, vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der vertypten Milderungsgründe im Rahmen der Prüfung einer Ausnahme von der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB von dem für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB ausgegangen wäre und für die Taten vom 11. Juni 2020 mildere Einzelstrafen verhängt hätte, auch wenn die ausgeworfenen Einzelstrafen von jeweils vier Monaten im Ergebnis nicht unangemessen erscheinen.

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Die Einzelstrafen für die Taten vom 11. Juni 2020 waren somit aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO); der Wegfall dieser Einzelstrafen hat die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.

19

2.

20

Auch in Bezug auf die am 31. Juli 2020 begangene versuchte Diebstahlstat, welche das Landgericht mangels der Voraussetzungen des § 303c StGB rechtsfehlerfrei nicht in Tateinheit mit Sachbeschädigung abgeurteilt hat, ist das Landgericht von dem nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB (einfach) gemilderten Regelstrafrahmen des § 243 Abs. 1 S. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren sechs Monaten vorsieht, ohne den Wegfall der Regelwirkung des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB angesichts des vertypten Milderungsgrundes in Betracht zu ziehen. Insoweit hat das angefochtene Urteil indes nach revisionsrechtlicher Prüfung Bestand, da es darauf nicht beruht.

21

Insoweit kann der Senat schon angesichts des Zeitablaufs von bloß wenigen Wochen nach den Taten vom 11. Juni 2020 und der insoweit zutreffend seitens des Landgerichts besonders erschwerend bewerteten „Rückfallgeschwindigkeit“ sowie dem rechtsfehlerfrei festgestellten Umfang der Substanzverletzung an dem PKW I, die mit der Verwirklichung des Regelbeispiels der Nr. 1 des § 243 Abs. 1 S. 2 StGB einherging, sicher ausschließen, dass das Landgericht den Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und auf eine (noch) geringere Einzelstrafe als fünf Monate erkannt hätte.

22

III.

23

Nach all dem war das Urteil in Bezug auf die für die Taten vom 11. Juni 2020 festgesetzten Einzelstrafen sowie den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen, insbesondere zur Schadenshöhe, aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 SPO), die auch über die Kosten des Revisionsverfahren zu befinden haben wird, deren (endgültiger) Erfolg (noch) nicht feststeht.