Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·1 RVs 58/18·10.09.2018

Revision verworfen — keine Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein. Das Oberlandesgericht prüfte im Rahmen des § 349 Abs. 2 StPO, ob sich ein Rechtsfehler zu seinen Lasten ergibt. Eine solche Revisionsrechtfertigung ergab sich nicht; die Revision wurde daher als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da keine Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO vorliegt; Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur begründet, wenn die Nachprüfung einen Rechtsfehler ergibt, der sich zu Lasten des Angeklagten auswirkt.

2

Ergibt die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

3

Bei Zurückweisung der Revision hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; im Strafverfahren trifft dies bei Zurückweisung die Revision des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO).

4

Die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO beschränkt sich auf die Feststellung, ob ein Revisionsgrund vorliegt, der das Urteil zu Lasten des Angeklagten beeinflusst.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 45 Ns 46/18

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).