Revision verworfen — keine Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil ein. Das Oberlandesgericht prüfte im Rahmen des § 349 Abs. 2 StPO, ob sich ein Rechtsfehler zu seinen Lasten ergibt. Eine solche Revisionsrechtfertigung ergab sich nicht; die Revision wurde daher als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da keine Revisionsrechtfertigung nach § 349 Abs. 2 StPO vorliegt; Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur begründet, wenn die Nachprüfung einen Rechtsfehler ergibt, der sich zu Lasten des Angeklagten auswirkt.
Ergibt die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Bei Zurückweisung der Revision hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; im Strafverfahren trifft dies bei Zurückweisung die Revision des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO).
Die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO beschränkt sich auf die Feststellung, ob ein Revisionsgrund vorliegt, der das Urteil zu Lasten des Angeklagten beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 45 Ns 46/18
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).