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Oberlandesgericht Hamm·1 RVs 52/14·04.06.2014

Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklägerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Nebenklägerin legte gegen Entscheidungen des Landgerichts Revision ein und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe. Das OLG verwarf die Revision als unzulässig, weil die Einlegungserklärung unbestimmt blieb und nicht klar bezeichnete, gegen welche der gleichentags ergangenen Endentscheidungen sie sich richtete. Zudem war die Nebenklägerin durch das Urteil nicht in ihrer Stellung als Nebenklägerin beschwert, nachdem der sie betreffende Anklagepunkt eingestellt worden war; das PKH-Gesuch wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wirksame Einlegung der Revision erfordert eine hinreichend bestimmte Erklärung, die den Beschwerdeführer und die angefochtene Entscheidung klar bezeichnet; bleibt diese Bestimmtheit trotz Auslegung unklar, ist die Revision unzulässig.

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Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus; der Nebenkläger kann Rechtsmittel nur insoweit einlegen, als er in seiner Stellung als Nebenkläger durch die Entscheidung betroffen ist.

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Die Einstellung des die Nebenklägerin betreffenden Anklagepunkts nach § 154 Abs. 2 StPO begründet für diesen Teil keine Beschwer des Nebenklägers gegen nachfolgende Entscheidungen, sodass ein Rechtsmittel insoweit unzulässig ist.

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Bei offenkundiger Unzulässigkeit eines Rechtsmittels besteht kein Anspruch auf Beiordnung eines Verteidigers oder auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Relevante Normen
§ StPO § 341, StPO §§ 296 ff., 400§ 473 Abs. 1 StPO§ 154 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 1 StPO§ 341 Abs. 1 StPO§ 400 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 45 Ns 232/12

Leitsatz

1. Die wirksame Einlegung der Revision setzt allgemein das Vorhandensein einer ausreichend formulierten Erklärung voraus, die sich im Namen eines bestimmten Beschwerdeführers ernsthaft gegen ein ergangenes Urteil richtet, um dessen Nachprüfung in einem übergeordneten Verfahren zu erreichen. Ist die Erklärung so unbestimmt gefasst, dass auch nach Ausschöpfung der Auslegungsmöglichkeiten offen bleibt, ob sich das Rechtsmittel gegen ein Urteil oder gegen eine andere, in derselben Hauptverhandlung am selben Tag ergangene Endentscheidung richtet, so ist die Revision unzulässig.

2. Grundsätzlich setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus. Der Nebenkläger ist zur Rechtsmitteleinelegung nur berechtigt, soweit er durch die Entscheidung in seiner Stellung als Nebenkläger beschwert ist.

Tenor

1.

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Nebenklägerin (§ 473 Abs. 1 StPO).

2.

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegenstand der Verurteilung war eine Tat zum Nachteil der Nebenklägerin und eine Tat zum Nachteil eines weiteren Opfers. Gegen das Urteil haben die Nebenklägerin (weil sie der Auffassung war, es habe sich bei der Tat zu ihrem Nachteil um drei Fälle der gefährlichen Körperverletzung gehandelt) und der Angeklagte Berufung eingelegt. Letzterer hat sein Rechtsmittel noch vor der Berufungshauptverhandlung zurückgenommen.

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In der Berufungshauptverhandlung weigerte sich die Nebenklägerin in Anwesenheit des Angeklagten auszusagen. Der Vorsitzende der kleinen Strafkammer wies darauf hin, dass er keinen Anlass für einen Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung sehe. Der Angeklagte war zu einem (Anm. des Senats: prozessual grundsätzlich ohnehin nicht zulässigen) freiwilligen Verlassen des Sitzungssaals für die Dauer der Aussage der Nebenklägerin nicht bereit. Daraufhin hat die kleine Strafkammer in der Berufungshauptverhandlung vom 20.09.2013 durch Beschluss das Verfahren abgetrennt, soweit es den Tatvorwurf zum Nachteil der Nebenklägerin betraf und die Sache auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die Strafe zum verbleibenden Tatvorwurf vorläufig eingestellt. Sodann hat das Berufungsgericht mit Urteil vom selben Tag das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wird und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. In einem weiteren Beschluss vom selben Tag hat es den Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass die Weisung des Verbots der Kontaktaufnahme zur Nebenklägerin entfallen ist.

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Mit Schriftsatz vom 25.09.2013 hat die Nebenklägerin „gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 20.09.2013 Rechtsmittel“ eingelegt und mit Schriftsatz vom 08.10.2013 die Beiordnung von Rechtsanwalt L auch für das „Rechtsmittelverfahren“ beantragt. Nach Zustellung des Urteils am 08.11.2013 hat sie mit Anwaltsschriftsatz vom 06.12.2013 beantragt, das Urteil vom 20.09.2013 „im Wege der Revision“ aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Gleichzeitig hat sie beantragt, der Nebenklägerin auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

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Die Generalstaatsanwaltschaft und der Angeklagte haben beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

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II.

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Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

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1.

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Das Rechtsmittel ist bereits deswegen unzulässig, weil es nicht ordnungsgemäß innerhalb der Revisionseinlegungsfrist eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Die wirksame Einlegung der Revision setzt allgemein das Vorhandensein einer ausreichend formulierten Erklärung voraus, die sich im Namen eines bestimmten Beschwerdeführers ernsthaft gegen ein ergangenes Urteil richtet, um dessen Nachprüfung in einem übergeordneten Verfahren zu erreichen (Gericke in: KK-StPO, 7. Aufl., § 341 Rdn. 1; vgl. auch: Wiedner, BeckOK-StPO, Ed. 17, § 341 Rdn. 1). Aus dem Schriftsatz vom 25.09.2013 ist schon nicht zweifelsfrei erkennbar, dass sich das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 20.09.2013 richtet. An diesem Tag hat das Berufungsgericht drei Entscheidungen mit abschließendem Charakter erlassen (Urteil, Einstellungsbeschluss, Bewährungsbeschluss), so dass mangels näherer Bezeichnung unklar bleibt, gegen welche sich die Nebenklägerin wendet. Auch unter Berücksichtigung ihrer Interessenlage ist dies nicht zweifelsfrei aufklärbar, da sie durchaus Gründe gehabt haben mag, sowohl mit dem Urteil selbst, als auch mit der teilweisen Einstellung des Verfahrens bzw. der Aufhebung des Kontaktverbots nicht einverstanden zu sein. Dass möglicherweise Rechtsmittel gegen die Beschlüsse unstatthaft sind (vgl. z.B. § 400 Abs. 2 S. 2 StPO), ändert daran nichts, denn auch die Revision der Nebenklägerin ist (unabhängig von der hier abgehandelten Frage) auch noch aus einem anderen Grund unzulässig. Daher kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Nebenklägerin jedenfalls das eventuell zulässige Rechtsmittel gemeint hat.

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2.

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Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil vom 20.09.2013 ist insbesondere aber auch deswegen unzulässig, weil sie durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist.

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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

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„Grundsätzlich setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer des Rechtsmittelführers voraus (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., Vor § 296 Rdnr. 8).

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Der Nebenkläger ist zur Rechtsmitteleinelegung nur berechtigt, soweit er durch die Entscheidung in seiner Stellung als Nebenkläger beschwert ist (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 400 Rdnr. 1 m.w.N.). Vorliegend berührt die angefochtene Entscheidung, die sich nach der Einstellung des die Nebenklägerin betreffenden Anklagepunkts gemäß § 154 Abs. 2 StPO nur noch zu einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten N verhält, die Nebenklägerin nicht in ihrer Stellung als solche. Die gerichtliche Einstellung des die Nebenklägerin betreffenden Anklagepunktes gemäß § 154 Abs. 2 StPO rechtfertigt eine anderweitige Beurteilung nicht, zumal eine entsprechende Einstellung weder der vorherigen Zustimmung des Nebenklägers bedarf noch dieser sie anfechten kann (zu vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.2010 - 5 StR 578/10 -; zitiert nach beck-online). Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausschließung des Angeklagten von der Hauptverhandlung vorlagen, zumal die Nebenklägerin eine rechtsmittelfähige Entscheidung insoweit nicht her-

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beigeführt hat.“

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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

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III.

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Als alleinige Entscheidung des mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden war das Prozesskostenhilfegesuch der Nebenklägerin zurückzuweisen. Für die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 397a Abs. 2 StPO besteht angesichts der eindeutigen Unzulässigkeit des Rechtsmittels keine Veranlassung, da in diesem Fall ein schutzwürdiges Interesse der Nebenklägerin, dessen Wahrnehmung der Mitwirkung eines Rechtsanwaltes bedürfte, nicht vorhanden ist.