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Oberlandesgericht Hamm·1 RVs 41/19·15.07.2019

Aufhebung von Gesamtstrafe, Bewährungsversagung und Einziehung wegen Begründungsmängeln

StrafrechtStrafzumessungStrafvollzugsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Dortmund ein. Das OLG Hamm gab der Revision teilweise statt und hob den Ausspruch über die 2. Gesamtfreiheitsstrafe, die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung für die 1. Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Einziehungsentscheidungen auf. Gründe waren fehlende Binnendifferenzierung bei der Gesamtstrafenbildung, ein unpräziser Prognosemaßstab (§ 56 StGB) und mangelnde Begründung der Einziehung; die Sache wurde zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Teilaufhebung der Gesamtstrafe, der Bewährungsversagung und der Einziehungsentscheidungen; übrige Revision verworfen; Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der nachträglichen Bildung von Gesamtfreiheitsstrafen ist eine nachvollziehbare Binnendifferenzierung erforderlich; wird für zwei ähnlich gelagerte Tatkomplexe bei deutlich unterschiedlicher Tatzahl oder Schadenshöhe dieselbe Gesamtstrafe verhängt, muss dies ausdrücklich und begründet dargelegt werden.

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Die Formulierung, die Begehung weiterer Straftaten sei „nicht auszuschließen“, genügt nicht dem für die Sozialprognose nach § 56 Abs. 1, 2 StGB erforderlichen Maßstab und kann zur Aufhebung der negativen Prognoseentscheidung führen.

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Bei der Prognoseentscheidung nach § 56 StGB sind zeitnahe, für den Angeklagten relevante Entscheidungen über Reststrafenaussetzungen aus anderen Verfahren zu berücksichtigen und zu begründen, sofern sie für die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens erheblich sind.

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Einziehungsentscheidungen bedürfen einer eigenen, hinreichenden Begründung; das völlige Fehlen einer Begründung führt zur Aufhebung der Einziehungsanordnung.

Relevante Normen
§ StGB §§ 46, 56 Abs. 1, Abs. 2§ 56 Abs. 1 StGB§ 56 Abs. 2 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 55 Abs. 1 StGB§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 40 Ns 2/19

Leitsatz

1. Unter dem Gesichtspunkt der angemessenen, dem jeweiligen Gewicht der Taten Rechnung tragenden „Binnendifferenzierung“ (vgl. Senat, Beschluss vom 04.12.2018 - III-1 RVs 75/18 -, juris, bzgl. Einzelstrafen) erfordert es eine nachvollziehbare Begründung, wenn bei im Übrigen ähnlich gelagerten (Diebstahls-)Taten für zwei Tatkomplexe Gesamtfreiheitsstrafen in gleicher Höhe verhängt werden sollen, obwohl einer der Tatkomplexe eine deutlich geringere Anzahl von Taten mit einem ebenfalls deutlich geringeren Gesamtschaden umfasst.

2. Die Formulierung, dass das Gericht die Begehung neuer Straftaten durch den Angeklagten lediglich „nicht auszuschließen“ vermag, lässt besorgen, dass der Prognoseentscheidung im Rahmen des § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB ein unzutreffender Maßstab zugrunde gelegt worden ist.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird,

soweit der Angeklagte wegen Betruges in vier Fällen verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,

soweit der Angeklagte zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung,

sowie betreffend die Einziehungsentscheidungen

mit den insoweit jeweils zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

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Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

3

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter dem 31. Mai 2019 Stellung genommen und beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Der Angeklagte bzw. seine Verteidigerin hatten Gelegenheit zur Gegenäußerung.

4

Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat im Hinblick auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe betreffend die 2. Gesamtfreiheitstrafe und betreffend den Ausspruch über die Nichtgewährung der Strafaussetzung zur Bewährung betreffend die 1. Gesamtfreiheitsstrafe sowie in Bezug auf die Einziehungsentscheidung - im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO - vorläufig Erfolg.

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1.

6

Soweit das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung unter Zugrundelegung des Strafrahmens aus § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB für die abzuurteilenden fünf Taten, die der 1. Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegen, entsprechend der amtsgerichtlichen Festsetzung für jede der zwischen dem 21. August 2017 und dem 06. November 2017 begangenen fünf Betrugstaten eine (sehr maßvolle) Einsatzstrafe von sieben Monaten in Ansatz gebracht und im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§§ 55 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB) unter Erhöhung der Einsatzstrafe von sieben Monaten daraus unter Einbeziehung der drei Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 22. Mai 2017 in Höhe von vier, fünf und sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten gebildet hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

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Auch die vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen für die zwischen dem 12. Dezember 2017 und dem 05. Januar 2018 begangenen Taten von jeweils sieben Monaten und die – angesichts des höheren Einzelschadens – für die Tat vom 09. Februar 2018 in Ansatz gebrachte Einzelstrafe von zehn Monaten sind rechtlich nicht zu beanstanden.

8

Soweit das Landgericht daraus unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zehn Monaten allerdings eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten gebildet hat, ist dies unter dem Gesichtspunkt der „Binnendifferenzierung“ (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 04. Dezember 2018 zu III-1 RVs 75/18, zitiert nach juris Rn. 5ff. m.w.N.; Beschluss vom 01. Dezember 2015 zu III-1 RVs 83/15; Beschluss vom 21. Mai 2019 zu III-1 RVs 20/19 m.w.N. - jeweils zu Einzelstrafen) im Vergleich zu der gleichhohen 1. Gesamtfreiheitsstrafe nicht hinreichend nachvollziehbar begründet. Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung - wenn auch ausgehend von einer geringeren Einsatzstrafe von sieben Monaten - insoweit unter Berücksichtigung der einbezogenen drei Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 22. Mai 2017 insgesamt acht Einzelstrafen und ein Gesamtschaden in Höhe von 3.205,00 € zu berücksichtigen waren, während im Rahmen der Gesamtstrafenbildung betreffend den 2. Tatkomplex - wenn auch ausgehend von einer Einsatzstrafe von zehn Monaten - (lediglich) vier Einzelstrafen und ein aus den zugrundeliegenden vier Taten resultierender Gesamtschaden von 1.775,00 € Berücksichtigung finden mussten. Bereits vor dem Hintergrund der deutlich geringeren Anzahl der Taten und des ebenfalls deutlich geringeren Gesamtschaden wäre aber im Rahmen der Gesamtstrafenbildung betreffend die 2. Gesamtfreiheitsstrafe eine eingehende und nachvollziehbare Begründung dafür erforderlich gewesen, aus welchem Grund insoweit gleichfalls eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und zehn Monaten als angemessen anzusehen sein soll. Dabei verkennt der Senat nicht, dass - abgesehen von den unterschiedlichen Einsatzstrafen - bei der (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung betreffend die 1. Gesamtfreiheitsstrafe bei der Erhöhung der Einsatzstrafe von sieben Monaten neben den vier Einzelstrafen von gleichfalls sieben Monaten auch drei geringere Einzelstrafen, namentlich von jeweils vier, fünf und sechs Monaten zu berücksichtigen waren, und die Taten, die der 1. Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegen, insbesondere länger zurückliegen, allerdings ab dem 21. August 2017 trotz der zwischenzeitlichen (nicht rechtskräftigen) einschlägigen Verurteilung durch das Amtsgericht Hamm vom 22. Mai 2017 begangen wurden, wohingegen bei der Gesamtstrafenbildung betreffend die 2. Gesamtfreiheitsstrafe die Einsatzstrafe von zehn Monaten unter Berücksichtigung der drei Einzelstrafe von jeweils sieben Monaten zu erhöhen war, wobei diese Taten ab dem 12. Dezember 2017 und damit zeitnah nach dem Eintritt der Rechtskraft (16. November 2017) des Urteils des Amtsgerichts Hamm vom 22. Mai 2017 begangen wurden.

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Da aber insoweit jegliche Begründung unter dem Gesichtspunkt der Binnendifferenzierung fehlt, vielmehr das Landgericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung betreffend die 2. Gesamtfreiheitsstrafe insbesondere ausdrücklich und isoliert, d.h. ohne den Vergleich zu dem höheren Gesamtschaden von 3.205,00 € zu berücksichtigen, den „relativ hohen Gesamtschaden insoweit von 1.775,- €“ zur Begründung herangezogen hat, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das Landgericht den Gesichtspunkt der Binnendifferenzierung übersehen hat, aber bei dessen Beachtung aus den vorgenannten Einzelstrafen eine geringere 2. Gesamtstrafe gebildet hätte, wodurch der Angeklagte beschwert ist.

10

Dabei weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass es nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, dass das Landgericht unter rechtsfehlerfreier Beachtung der „Binnendifferenzierung“ im Ergebnis eine Gesamtfreiheitsstrafe identischer Höhe für den 2. Tatkomplex bildet.

11

Infolge der Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe bezüglich der 2. Gesamtstrafe entfällt insoweit der Ausspruch über die Aussetzung der Strafe zur Bewährung.

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2.

13

In Bezug auf die 1. Gesamtfreiheitsstrafe konnte das angefochtene Urteil hinsichtlich des Ausspruchs über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben. Die vom Landgericht vorgenommene Sozialprognoseentscheidung i.R.d. § 56 Abs. 1 und 2 StGB ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht - ungeachtet der zutreffend berücksichtigten Einzelumstände - ausgeführt hat, es sei „nicht auszuschließen, dass der Angeklagte nach Entlassung aus der Haft über kurz oder lang wieder in alte Verhaltensmuster zurückverfällt und dann auch wieder Betrugstaten begeht, um an Bargeld zu gelangen“. Angesichts dieser Formulierung, wonach das Landgericht die Begehung neuer Straftaten durch den Angeklagten lediglich „nicht auszuschließen“ vermochte, ist zu besorgen, dass das Landgericht seiner Prognoseentscheidung einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat (vgl. zum Prognosemaßstab: Fischer, StGB, 66. Aufl., § 56 Rn. 4, 4a m.w.N.). Denn dieser Formulierung ist weder zu entnehmen, dass zur Überzeugung des Gerichts ohne die Einwirkung des Strafvollzugs die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist, als diejenige neuer Straftaten (positive Prognose), noch, dass zur Überzeugung des Gerichts die künftige Straffreiheit des Angeklagten ohne Einwirkung des Strafvollzugs weniger wahrscheinlich ist, als die Begehung neuer Straftaten (negative Prognose).

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Darüber hinaus hat das Landgericht im Rahmen seiner Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt, dass zeitnah vor der Berufungshauptverhandlung (14. Februar 2019) durch Beschluss vom 01. Februar 2019 jeweils nach Verbüßung von Zwei-Dritteln der Strafe die Strafreste aus den Verfahren 922 Js 447/16 StA Dortmund und 923 Js 237/17 StA Dortmund zur Bewährung ausgesetzt worden sind, was sich aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu den Vorbelastungen des Angeklagten ergibt. Zwar gilt für die Prognoseentscheidung nach § 56 StGB ein anderer Maßstab als für die Prognose im Rahmen einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. dazu: Fischer, StGB, 66. Aufl., § 57 Rn. 12 m.w.N) und entfaltete der Beschluss vom 01. Februar 2019 auch keine Bindungswirkung für die im hiesigen Verfahren von dem Landgericht zu treffende Prognoseentscheidung. Bereits angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs hätte sich das Landgericht im Rahmen der nach § 56 StGB zu treffenden Prognoseentscheidung aber ausdrücklich damit auseinandersetzen und begründen müssen, weshalb es zu einer negativen Prognoseentscheidung kommt.

15

3.

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Darüber hinaus unterliegt das angefochtene Urteil in Bezug auf den Ausspruch betreffend die Einziehungsentscheidungen der Aufhebung, da es insoweit gänzlich an einer Begründung fehlt.

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4.

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Im Umfang der Aufhebung war die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund gemäß § 354 Abs. 2 StPO zurückzuverweisen, die auch über die Kosten der Revision zu befinden hat, da deren Erfolg im Sinne des § 473 StPO noch nicht feststeht.