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Oberlandesgericht Hamm·1 RVs 35/17·24.04.2017

Revision: Aufhebung wegen fehlender richterlicher Unterschrift (§ 275 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts. Zentrales Problem war das Fehlen einer innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO geleisteten richterlichen Unterschrift unter der Urteilsurkunde. Das OLG Hamm hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer; maschinell gedruckter Name und handschriftliches Datum ersetzen die erforderliche Unterschrift nicht.

Ausgang: Revision führt zur Aufhebung des Urteils wegen fehlender richterlicher Unterschrift; Zurückverweisung an eine andere kleine Strafkammer

Abstrakte Rechtssätze

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Die revisionsgerichtliche Überprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht beschränkt sich auf die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie durch die innerhalb der Frist nach § 275 Abs. 1 S. 2 StPO mit individualisierbarer richterlicher Unterschrift zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde gegeben sind.

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Das Fehlen einer innerhalb der Frist leistbaren individualisierbaren richterlichen Unterschrift auf der Urteilsurkunde ist—ausgenommen den nicht einschlägigen Fall des Fehlens nur einer Unterschrift bei Kollegialgerichten—dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen und führt auf die Sachrüge zur Aufhebung.

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Maschinell gedruckter Name und handschriftliche Datumsangaben ersetzen nicht die vom Gesetz geforderte richterliche Unterschrift der Urteilsurkunde.

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Ist die erforderliche richterliche Unterschrift der Urteilsurkunde nicht vorhanden, fehlt die nötige Prüfungsgrundlage der materiellen Entscheidung; das Urteil ist daher aufzuheben und zurückzuverweisen, soweit keine andere rechtliche Grundlage die Entscheidung trägt.

Relevante Normen
§ StPO §§ 275 Abs. 1 S. 2, 275 Abs. 2 S. 1.§ 275 Abs. 1 S. 2 StPO§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO§ 275 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 11 Ns 97/16

Leitsatz

Das Fehlen jeglicher innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO geleisteten richterlichen Unterschrift des schriftlichen Urteils (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO) führt - abgesehen von dem Fall des Fehlens nur einer richterlichen Unterschrift bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht - grundsätzlich bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Siegen zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Die Angeklagte ist am 14.09.2016 durch das Amtsgericht Olpe - 56 Ds 32 Js 283/16 (63/16) - wegen „Betruges in einem besonders schweren Fall“ in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden. Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Siegen mit Urteil vom 30.12.2016 mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verhängt wurde.

4

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten und mit der Verletzung sachlichen Rechts begründeten Revision.

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II.

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Die Revision hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Siegen.

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Das angefochtene Urteil hält materiell-rechtlicher Überprüfung nicht stand, da es insofern bereits an der notwendigen Prüfungsgrundlage fehlt.

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Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des erkennenden Richters (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO) zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2011, 348; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 337 Rn. 27; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 337 Rn. 22). Das Fehlen einer innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO erfolgten individualisierbaren richterlichen Unterschrift ist hierbei - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des Fehlens nur einer richterlichen Unterschrift bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht - dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen (vgl. BGH, NStZ 2001, 219; OLG Saarbrücken, NJOZ 2016, 1890; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2016, 287; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 24) und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils (vgl. OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; KK-Greger, a.a.O., § 275 Rn. 68; Meyer-Goßner in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 275 Rn. 29).

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So liegt der Fall hier, da das angefochtene Urteil keinerlei handschriftliche Unterzeichnung mit einem Namenszug aufweist. Dieser Mangel der erforderlichen Unterzeichnung wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass unter die schriftlichen Urteilsgründe maschinenschriftlich der Name der Vorsitzenden der Strafkammer gedruckt und handschriftlich ein Datum („9.1.17“) notiert ist, da dieser Zusatz die vom Gesetz geforderte Unterzeichnung des Urteils nicht zu ersetzen vermag.