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Oberlandesgericht Hamm·1 RVs 34/13·03.07.2013

Revision wegen Diebstahls: Hellichter Tag, Beutehöhe und Strafzumessung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen Verurteilung wegen zweifachen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. Streitgegenstände waren die Strafzumessung und die Annahme besonderer Dreistigkeit sowie die Bewertung der Beutehöhe. Das OLG stellt klar, dass Tageszeit allein keinen höheren Unrechtsgehalt begründet und etwa 300 € regelmäßig nicht "beträchtlich" sind. Etwaige Rechtsfehler waren nicht ursächlich für das Strafmaß; die Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen Diebstahls als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein am hellichten Tag begangener Diebstahl begründet nicht ohne besondere zusätzliche Umstände einen höheren Unrechtsgehalt als eine gleichgelagerte Tat bei Nacht.

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Bei der Strafzumessung ist die Höhe der Beute objektiv zu bewerten; eine Entwendung im Bereich von etwa 300 Euro ist regelmäßig nicht als "beträchtliche" Beute im Sinne einer verschärfenden Strafzumessung anzusehen.

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Das Revisionsgericht überprüft die tatrichterliche Strafzumessung nur auf Rechtsfehler; es greift ein, wenn die Abwägung rechtsfehlerhaft ist oder die Pflicht zur Berücksichtigung maßgeblicher Umstände verletzt wurde.

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Rechtsfehler in den Strafzumessungserwägungen führen nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich ist, dass das beanstandete Gewichtungsmerkmal nicht ursächlich für das verhängte Strafmaß war.

Relevante Normen
§ StGB § 46, StPO § 267§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 243 StGB§ 242 StGB§ 23 Abs. 2 StGB§ 49 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 42 Ns - 101 Js 737/11 - 129/12

Leitsatz

Ein am „hellichten“ Tag ausgeführter Diebstahl weist grundsätzlich keinen höheren Unrechtsgehalt auf als eine gleichgelagerte Tat, die nachts begangen wird.

Tenor

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

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I.

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Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 07.05.2012 wegen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es sich in einem Fall um einen Versuch handelt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 29.10.2012 unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen mittäterschaftlich begangenen Diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten (Einzelstrafen: ein Jahr sowie sechs Monate) verurteilt wird.

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Nach den Urteilsfeststellungen hatten die Zeugen M und der Zeuge T am 20.08.2011 ihre Fahrzeuge, einen Pkw Golf und einen VW Transporter, auf einem Parkplatz des Signal-Iduna-Parks in Dortmund geparkt, um sich dort ein ab 15.30 Uhr stattfindendes Bundesliga-Fußballspiel anzusehen.

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Der Angeklagte und sein Mittäter D, die davon ausgingen, dass während der Dauer des Fußballspiels die Besucher dieses Spiels zu ihren Fahrzeugen nicht zurückkommen würden, suchten diesen Parkplatz am Mittag bzw. frühen Nachmittag des 20.08.2011 in der Absicht auf, aus dort abgestellten Fahrzeugen Stehlenswertes zu entwenden. Zwischen 16.00 Uhr und 16.15 Uhr öffneten der Angeklagte und sein Mittäter mit einem von dem Angeklagten C2 mit sich geführten alten und abgenutzten Audi-Schlüssel den verschlossenen VW Golf des Zeugen M und entwendeten aus dem Fahrzeug fünf Packungen Zigarillos, ein Handy und ein Navigationsgerät im Gesamtwert von mindestens 300,00 Euro.

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Etwa gegen 16.15 Uhr öffneten der Angeklagte C2 bzw. sein Mittäter eine Tür des Fahrzeugs des Zeugen T, wobei nicht sicher festgestellt werden konnte, ob die Türen dieses Fahrzeuges abgeschlossen gewesen waren oder nicht. Als der Angeklagte und sein Mittäter bemerkten, dass sich zwei Personen - es handelte sich um Polizeibeamte in ziviler Kleidung - dem Fahrzeug näherten, schlossen sie die Fahrzeugtür wieder und hockten sich hinter das Fahrzeug, um nicht gesehen zu werden, wobei sie den beabsichtigten Diebstahl von stehlenswerten Gegenständen aus diesem Fahrzeug, in dem sich ein Handy befand, später fortsetzen wollten. Hierzu kam es aber nicht mehr, da sie von den Polizeibeamten festgenommen wurden.

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Die Strafkammer hat für die Tat zu Lasten des Zeugen M unter Anwendung des Strafrahmens des § 243 StGB eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und im Rahmen der Strafzumessung u.a. folgende Erwägungen angestellt:

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„Dabei hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten gesehen, dass dieser nicht nur bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und auch langjährig Haft verbüßt hat, sondern darüber hinaus auch einschlägig bereits verurteilt war und zudem zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand, wobei allerdings die beiden Verurteilungen letztlich im Rahmen der Strafzumessung nur als eine einzige Bewährungstrafe zu sehen sind. Bei der Strafzumessung hat des Weiteren zum Nachteil des Angeklagten Berücksichtigung gefunden, dass die Tat hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Zeugen M auf eine doch beträchtlichen Beute gerichtet war und die Tatbegehung zudem, ob der Umstände der Tatbegehung am helllichten Tage während und unter Ausnutzung der besonderen Umstände eines stattfindenden Fußballspiels, eine besondere Dreistigkeit aufweist.

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Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer hingegen auch gesehen, dass die Beute an den Geschädigten unbeschädigt zurückgelangt ist, was diese Tat doch deutlich von anderen abhebt.“

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Darüber hinaus hat die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten bei der Festsetzung der Einzelstrafe mit bedacht, dass er aufgrund der erfolgten Verurteilung mit dem Widerruf der gegen ihn verhängten und zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zu rechnen hat sowie möglicherweise zusätzlich weitere Ersatzfreiheitsstrafen wird verbüßen müssen, dass der Angeklagte seit August 2011 bislang nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und angesichts der erwarteten Niederkunft seiner Frau im Februar 2013 durch die Trennung von dieser und dem erwarteten Kind im besonderen Maße getroffen sein wird.

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Für die Tat zum Nachteil des Zeugen T, die als versuchter Diebstahl gewertet worden ist, hat die Strafkammer unter Anwendung des gemäß den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB geminderten Strafrahmens des § 242 StGB „erneut sämtliche aufgezeigten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen“ und auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten erkannt.

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Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer unter nochmaliger Gewichtung und Abwägung sämtlicher aufgezeigten Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander und unter Berücksichtigung des zeitlichen und situativen Zusammenhangs zwischen den beiden Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten gebildet.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der eine Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

14

II.

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Die Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

16

1.

17

Der Schuldausspruch des angefochtenen Urteils hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

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Die erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich als unzulässig. Die Überprüfung des Schuldausspruchs des angefochtenen Urteils in materiell-rechtlicher Hinsicht hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Zur näheren Begründung verweist der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm in ihrer - dem Verteidiger der Angeklagten - übersandten - Zuschrift vom 10.05.2013, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, Bezug genommen.

19

2.

20

Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils weist jedenfalls keine durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf und hält daher im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand.

21

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des tatrichterlichen Ermessens und daher vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob Rechtsfehler vorliegen. Das Revisionsgericht darf nur dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des Urteils in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt hat (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 337 Rdn. 34 m.w.N.).

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Im vorliegenden Fall erweist sich die Erwägung der Strafkammer, dass bezüglich des Diebstahls zum Nachteil des Zeugen M zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen sei, dass die Tat auf eine doch beträchtliche Beute gerichtet war, angesichts des festgestellten Wertes der entwendeten Gegenstände in Höhe von zumindest 300,00 Euro als rechtsfehlerhaft. Denn eine Diebesbeute von mindestens 300,00 Euro kann aus objektiver Sicht weder als „beachtlich [groß]“ noch als „ansehnlich“ oder „beachtlich“ - in diesem Sinn ist das Adjektiv „beträchtlich“ zu verstehen (vgl. www.duden.de) - bezeichnet werden, sondern liegt allenfalls im durchschnittlichen Bereich. Auch die Berücksichtigung der „besonderen Dreistigkeit der Tatbegehung“ zu Lasten des Angeklagten hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar stellt die Art der Tatausführung gemäß § 46 Abs. 2 StGB einen Umstand dar, der im Rahmen der Strafzumessungserwägungen berücksichtigt werden kann. Ein am „hellichten“ Tag ausgeführter Diebstahl weist jedoch grundsätzlich keinen höheren Unrechtsgehalt auf und ist daher auch nicht als verwerflicher einzustufen als eine gleichgelagerte Tat, die nachts begangen wird. Die Entwendung von Gegenständen aus einem fremdem und verschlossenen Kraftfahrzeug erfolgt in der Regel in Abwesenheit des Fahrzeugeigentümers oder sonstiger in Bezug auf das Fahrzeug berechtigter Personen, da es regelmäßig nur unter dieser Voraussetzung möglich ist, sich ungehindert Zugang zu dem Fahrzeug und zu den darin befindlichen Gegenständen zu verschaffen. Ein bewusstes Ausnutzen der dem Täter bekannten Abwesenheit von Benutzern eines Parkplatzes für die Begehung von beabsichtigten Diebstählen aus den abgestellten Fahrzeugen rechtfertigt daher für sich allein nicht die Annahme einer besonders dreisten Vorgehensweise. Hierfür ist vielmehr das Vorliegen von besonderen Umständen erforderlich, die über die übliche Begehungsweise der in Rede stehenden Straftat hinausgehen und eine besondere Unverfrorenheit erkennen lassen. Derartige Umstände sind jedoch von der Strafkammer nicht festgestellt worden. Ein öffentlicher Parkplatz stellt keinen Tatort dar, der als besonders schutzwürdig einzustufen ist. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil dieser Parkplatz zur Tatzeit von den Besuchern eines Fußballspiels benutzt wurde und deren Fahrzeuge daher für einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt auf dem Parkplatz abgestellt waren. Die bewusste Ausnutzung dieses Umstandes durch den Angeklagten und seinem Mittäter D lässt daher zwar einen Rückschluss auf eine sorgfältige Planung der beabsichtigten Diebstahlstaten und damit auf ein deutliches Potential von krimineller Energie zu, rechtfertigt aber nicht die Annahme, dass sich die Angeklagten durch eine besonders dreiste Vorgehensweise hervorgetan haben.

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Die aufgezeigten Rechtsfehler führen aber nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils, da ausgeschlossen werden kann, dass der Rechtsfolgenausspruch hierauf beruht. Aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen lässt sich entnehmen, dass die Strafkammer im Rahmen der Abwägung der zu Lasten des Angeklagten berücksichtigten Gesichtspunkte den Umständen, dass der Angeklagte bereits erheblich und auch einschlägig vorbestraft ist, bereits mehrere Jahre Strafhaft verbüßt hat und zudem die abgeurteilten Taten während einer laufenden Bewährungsfrist in einer anderen Sache begangen hat, im Verhältnis zu den beanstandeten Strafzumessungserwägungen ersichtlich das ausschlaggebende Gewicht beigemessen hat. Angesichts dessen schließt der Senat aus, dass die Strafkammer gegen den Angeklagten geringere Einzelstrafen sowie eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn sie die als rechtfehlerhaft zu beanstandeten Strafzumessungsgesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte.

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Die Revision war daher entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Hamm gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf der Grundlage der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben hat.