Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung. Zentral ist, ob der verwendete Holzknüppel als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs.1 Nr.2 StGB und Vorsatz für eine Verletzung festgestellt ist. Das OLG hebt das Urteil auf und verweist wegen unzureichender Feststellungen zur Beschaffenheit des Gegenstands, zur Wucht des Schlages und zum Vorsatz an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.
Ausgang: Urteil aufgehoben; Sache wegen unzureichender Feststellungen zur Tathandlung und zum gefährlichen Werkzeug an andere Abteilung des AG Dortmund zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 Abs.1 Nr.2 StGB setzt Feststellungen zur objektiven Beschaffenheit des Gegenstands (z.B. Länge, Breite, Dicke, Form) und zur Art seiner Benutzung (z.B. Wucht, Intensität) voraus.
Die bloße Bezeichnung als „Holzknüppel“ genügt nicht; unterschiedliche Zeugenaussagen über „Stab“, „Stange“ oder „Art Knüppel" lassen ohne konkrete Beschaffenheitsangaben keine sichere Einordnung als gefährliches Werkzeug zu.
Trifft ein Schlag einen durch Helm geschützten Kopf und liegen weder Verletzungen noch Helmbeschädigungen vor, rechtfertigt dies ohne ergänzende Feststellungen nicht zwingend die Annahme eines gefährlichen Werkzeugs oder erheblichen Verletzungsvorsatzes.
Für die Annahme eines Verletzungsvorsatzes sind konkrete Feststellungen erforderlich, aus denen sich der Willen zur Herbeiführung einer Körperverletzung ergibt; bloße Beschreibungen der Tatlage genügen insoweit nicht.
Strafzumessende bzw. strafschärfende Umstände (z.B. besondere Brutalität) müssen durch die Feststellungen getragen werden; fehlende stützende Feststellungen sind bei der Rechtsfolgenbemessung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 730 Ds 331/13
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Angeklagten am 02. Dezember 2013 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Angeklagte am ###2011 Teil einer Gruppe von Gegendemonstranten der „linken Szene“, die eine Demonstration von Personen der sogenannten „rechten Szene“ stören wollten. Ein Großaufgebot der Polizei, zu dem unter anderem auch der Zeuge Polizeikommissar Q gehörte, hatte dabei die Aufgabe, den ungestörten Ablauf der Demonstration der „rechten Szene“ zu gewährleisten. Nachdem zahlreiche Personen aus der „linken Szene“ gewaltsam versucht hatten, von der Polizei errichtete Sperrstellen, die einen Kontakt der beiden Gruppen verhindern sollten, zu durchbrechen, wobei sie zu diesem Zweck die eingesetzten Polizeibeamten attackierten, schlug der Angeklagte von hinten kommend aus vollem Lauf mit einem Holzknüppel mit einer Länge von mindestens 30 cm auf den von dem Polizeibeamten Q getragenen Einsatzhelm. Durch die Dicke des Helms ausreichend geschützt blieb der Zeuge Q unverletzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerechte Revision des Angeklagten mit der er mit näheren Ausführungen die Verletzung des materiellen Rechts rügt und die Aufklärungsrüge erhebt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat bereits auf die Sachrüge hin – zumindest vorläufig – Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils sowie zur Zurückweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund.
1.
Die Feststellungen ergeben – auch in der Gesamtschau der Urteilsgründe – nicht hinreichend den Qualifikationstatbestand der Körperverletzung mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Urteil leidet insoweit an einem sachlich-rechtlichen Mangel, auf dem es auch beruht.
Ein gefährliches Werkzeug ist nach der in ständiger Rechtsprechung verwendeten Formel ein solches, dass nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage 2013, § 224 Rdnr. 9). In den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils wird allerdings weder die objektive Beschaffenheit des verwandten Stockes hinreichend konkret mitgeteilt (wie z.B. Breite bzw. Dicke des 30 cm langen Holzknüppels sowie Feststellungen, ob es sich um ein kantiges oder rundes Schlagwerkzeug gehandelt hat) noch die Art der Benutzung (Wucht bzw. Intensität des Schlages).
Allein die Beschreibung als „Holzknüppel“ lässt vor dem Hintergrund der in der Beweiswürdigung mitgeteilten Beschreibungen des vom Angeklagten verwandten, jedoch später nicht mehr aufgefundenen Gegenstands, keine ausreichenden Rückschlüsse auf dessen (tatsächliche) objektive Beschaffenheit zu. So soll der Zeuge T bekundet haben, dass der Angeklagte mit einer „Art Knüppel aus Holz“ (UA Bl. 5) auf den Kopf des Zeugen Q geschlagen habe. Nach den Bekundungen des Zeugen Q2 habe es sich bei dem Gegenstand „um einen länglichen Holzstab“, „eine Art Holzstange“ gehandelt, „wie sie häufig von Demonstranten mitgeführt würde, so ca. 30 – 50 cm lang, oft würde ein Fähnchen daran befestigt“ (UA Bl. 7 und 8).
Dass der Angeklagte „aus vollem Lauf“ (UA Bl. 3 und 5) auf den behelmten Kopf des Zeugen Q zugeschlagen haben soll und der Zeuge T den Schlag ergänzend als „Paradebeispiel für einen Schlag mit dem langen Arm“ (UA Bl. 6) beschrieb, lässt ferner keinen hinreichenden Rückschluss auf die Wucht des geführten Schlages zu. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Zeuge Q auf diesen Schlag nicht reagiert, sondern (einfach) weitergegangen sein soll (UA Bl. 5), unverletzt blieb und die Feststellungen des Urteils sich auch nicht zu einer Beschädigung des Helms (Delle, Kratzer etc.) verhalten. Da der Schlag mit dem vom Angeklagten verwandten Gegenstand den Zeugen Q nicht etwa an einem ungeschützten Körperteil, sondern – nach den Feststellungen offenbar auch gezielt – den durch den Helm geschützten Kopf traf, waren diese Feststellungen zur Bejahung des Einsatzes eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB unverzichtbar. Vergleiche insoweit auch BGH, Beschluss vom 13.09.2005, 3 StR 306/05, zit. nach juris, Rdnr. 3, wonach Schläge mit einer 40 cm langen hölzernen Kleiderschrankstange keine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs darstellen, wenn weder die Wucht der Schläge noch die hierdurch erlittenen Verletzungen mitgeteilt werden. Nach den Feststellungen des Urteils erlitt der Zeuge Q (bereits) keinerlei Verletzungen.
Auch zur Bejahung des Verletzungsvorsatzes des Angeklagten hätte es dieser ergänzenden Feststellungen bedurft.
Aus Sicht des Senates dürften diesen Anforderungen genügende Feststellungen ohne eine unmittelbare Vernehmung des Zeugen Q nicht zu treffen sein.
Für den Fall, dass das Amtsgericht zu einem erneuten Schuldspruch wegen einer versuchten gefährlichen Körperverletzung kommen sollte, weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Ablehnung eines minderschweren Falls im Sinne des § 224 Abs. 1 StGB oder einer Strafrahmenverschiebung über §§ 23, 49 StGB mit der Begründung besonders exzessiver und rücksichtsloser Gewaltausübung (UA Bl. 9) erscheint rechtlich bedenklich. Sie findet keine Stütze in den Feststellungen. Nach den bisherigen Feststellungen hat der Angeklagte gerade kein extrem hohes oder übersteigertes Maß an Gewalt angewandt. Der Zeuge Q hat auf den Schlag (bereits) nicht reagiert, lief (unbeeinträchtigt) weiter und blieb unverletzt.
Auch die bisherigen Ausführungen zur Strafzumessung geben Anlass zu rechtlichen Bedenken, wenn straferschwerend berücksichtigt wird, dass der Angeklagte „besonders brutal und rücksichtslos den eingesetzten Beamten attackierte“ (UA Bl. 10). Nach Maßgabe obiger Ausführungen hält dieser einzig zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte Strafzumessungsgrund nach den bisherigen Feststellungen einer Überprüfung nicht stand.
Abhängig von den seitens des Amtsgerichts neu zu treffenden Feststellungen käme allerdings gegebenenfalls auch eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 113 StGB in Form des tätlichen Angriffs in Betracht.