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Oberlandesgericht Hamm·1 RVs 31/19·31.07.2019

Revision: Kein § 140 StGB bei mehrdeutiger Facebook-Äußerung; kein Holocaustleugnen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 StGB) und Volksverhetzung durch Leugnen des Holocausts (§ 130 Abs. 3 StGB) aufgrund von Facebook-Posts. Das OLG Hamm hob das Urteil insoweit auf und sprach ihn frei, weil die Äußerungen objektiv mehrdeutig waren und eine straflose Deutung nicht mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden war (Art. 5 Abs. 1 GG). Für § 140 StGB fehlte zudem eine aus der Kundgebung unmittelbar verständliche Zustimmung zu konkreten Straftaten. Im Übrigen verwarf das Gericht die Revision als unbegründet; eine Verurteilung wegen Volksverhetzung für eine andere Tat blieb bestehen.

Ausgang: Revision hatte hinsichtlich § 140 StGB und § 130 Abs. 3 StGB Erfolg (Aufhebung und Freispruch), im Übrigen wurde sie verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Billigen i.S.d. § 140 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass aus der Äußerung unmittelbar verständlich eine zustimmende Kundgabe zu einer konkret mit Strafe bedrohten Tat folgt und sich der Äußernde moralisch hinter den Täter stellt.

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Bei mehrdeutigen Äußerungen darf im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG eine strafbare Deutung nur zugrunde gelegt werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können.

3

Ein Leugnen des Holocausts i.S.d. § 130 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn die historische Tatsache des nationalsozialistischen Völkermordes bestritten, in Abrede gestellt oder verneint wird; dies kann auch verklausuliert geschehen, sofern die Absicht eindeutig hervortritt.

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Die Verwendung von Anführungszeichen oder stilistischen Mitteln trägt für sich genommen nicht die Annahme einer strafbaren Äußerung, wenn eine nichtstrafbare Hervorhebungs- oder Distanzierungsdeutung naheliegt und nicht tragfähig widerlegt wird.

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Fehlen tragende Feststellungen und eine nachvollziehbare Begründung zur tatbestandlichen Qualität einer Äußerung, kann eine Verurteilung wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB keinen Bestand haben.

Relevante Normen
§ GG Art. 5 Abs. 1§ StGB §§ 130 Abs. 3, 140 Nr. 2§ VStGB § 6 Abs. 1§ 140 Nr. 2 StGB§ Art. 5 Abs. 1 GG§ 130 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 38 Ns 62/18

Leitsatz

1. Im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB billigt eine rechtswidrige Tat, wer seine Zustimmung dazu kundgibt, dass die konkrete mit Strafe bedrohte Handlung versucht oder vollendet worden ist, und sich damit moralisch hinter den Täter stellt, die Tat also nachträglich gutheißt, wobei die Beurteilung allein davon abhängt, wie die Äußerung von einem Empfänger mit normalem Durchschnittsempfinden voraussichtlich verstanden wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1968 - 1 StR 161/68 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2017 - 2 Rv 9 Ss 177/17 -, jew. zit. n. juris). Dabei muss die Zustimmung zu der konkreten strafbedrohten Handlung aus der Kundgebung selbst unmittelbar verständlich sein. Im Fall der Mehrdeutigkeit dieser Kundgebung darf im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nur dann von einer strafbaren Deutungsmöglichkeit ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfG, Beschluss vom 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16 -, zu § 130 StGB).

2. Eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art leugnet i.S.d. § 130 Abs. 3 StGB derjenige, der die historische Tatsache dieses Völkermordes bestreitet, in Abrede stellt oder verneint, wobei dies auch in unsubstantiierter oder verklausulierter Form geschehen kann, wenn die wahre Absicht eindeutig zum Ausdruck kommt. Auch insofern darf im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nur dann von einer strafbaren Deutungsmöglichkeit der fraglichen Äußerung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird, soweit der Angeklagte wegen Billigung von Straftaten und wegen Volksverhetzung durch Leugnen des Holocausts verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt; im Übrigen trägt der Angeklagten die Kosten des Verfahrens und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

I.

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Das Amtsgericht - Schöffengericht - Dortmund befand den Angeklagten mit Urteil vom 20. Juni 2018 (Az.: 762 Ls 71/17) „der Volksverhetzung, des Billigens von Straftaten sowie der Verharmlosung des Holocausts in drei Fällen und der Leugnung des Holocausts“ wegen am 21. Januar 2016, 10. November 2016, 03. Dezember 2016, 21. Januar 2017, 07. Februar 2017 sowie am 17. Februar 2017 begangener Taten für schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 210 Tagessätzen zu je 70,00 €. Nachdem dagegen die Staatsanwaltschaft Dortmund zuungunsten des Angeklagten und der Angeklagte mit dem Ziel des Freispruchs Berufung eingelegt hatten, hat das Landgericht Dortmund auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Dortmund unter Verwerfung der Berufung des Angeklagten das amtsgerichtliche Urteil - nach teilweiser Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO bezüglich der Taten vom 27. Januar 2016, 27. Januar 2017 und vom 07. Februar 2017 - dahin abgeändert, dass es den Angeklagten wegen Volksverhetzung in zwei Fällen (Taten vom 03. Dezember 2016 - gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB - sowie vom 17. Februar 2017 - gemäß §§ 130 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB) unter Festsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe von jeweils sechs Monaten und wegen Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB (Tat vom 10. November 2016) unter Festsetzung einer Einzelgeldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 50,00 € zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt hat.

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Gegen dieses seinem Verteidiger am 19. Februar 2019 zugestellte Urteil hat der Angeklagte mit dem beim Landgericht vorab per Fax am 07. Dezember 2018 eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tage Revision eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. März 2019, vorab per Fax am beim Landgericht eingegangen am selben Tag, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts unter weiteren Ausführungen, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird, begründet.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 27. April 2019 mit näheren Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, Stellung genommen und beantragt, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Der Angeklagte bzw. sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Gegenäußerung.

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Die Revision ist zulässig, insbesondere ist sie rechtzeitig eingelegt und begründet worden. Sie hat mit der erhobenen Sachrüge in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg und führt in diesem Umfang - im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Angeklagten.

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1. Tat vom 10. November 2016

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Das Landgericht hat den Angeklagten mit rechtlich nicht tragfähiger Begründung der Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nr. 2 StGB wegen der Tat vom ##. November 2016 für schuldig befunden. Insoweit liegt nach den Urteilsfeststellungen bereits kein Billigen rechtswidrig begangener Taten i.S.d. Vorschrift vor.

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Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte, der seine politische Einstellung selbst als „national konservativ” bezeichnet und auch mit politischen Gruppen des äußeren rechten Randes sympathisiert, am 10. November 2016 als Reaktion auf einen beim Social-Media-Dienst Twitter veröffentlichten Tweet des dem politisch linken Spektrum zugeneigten S um 23:32 Uhr u.a. auf seinem unbeschränkt für jedermann einsehbaren Facebook-Account u.a. Folgendes veröffentlichte:

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„Erst einmal habe ich –mal wieder- eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Dortmund erstattet! Aber was würde ich in dieser nasskalten und dunklen Jahreszeit für eine klammheimliche „mescalorische” Freude

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https://www.zeit.de/1997/15/Der Mord und die Hysterie

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empfinden, wenn bestimmte Kreaturen geschmuddelt, gedrenkmannt oder geherrhaust würden… In diesem Sinne!”

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Nach den Urteilsfeststellungen führte der vorbezeichnete Link zu einem Artikel der Internetseite www.zeit.de, der sich mit dem sog. Buback-Nachruf betreffend die Ermordung des damaligen Generalbundesanwalts Buback im Jahr 1977 und den damit zusammenhängenden damaligen Ereignisse beschäftigte. Zudem hat der Angeklagte nach den landgerichtlichen Feststellungen die Worte „geschmuddelt“, „gedenkmannt“ und „geherrhaust“ selbst erfunden und wollte dadurch auf die Opfer von Straftaten mit tödlichem Ausgang Bezug nehmen, namentlich auf den im Jahr 2005 von einem der rechtsextremistischen Szene zuzurechnenden Täter erstochenen Punker mit dem Spitznamen „Schmuddel“, den im November 1974 bei einem Entführungsversuch von Terroristen der Bewegung „2. Juni“ durch einen im Handgemenge ausgelösten Schuss getöteten ehemaligen Präsidenten des Kammergerichts Berlin, Günter von Drenkmann, sowie den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank, Alfred Herrhausen, der im November 1989 nach einem gegen ihn gerichteten Bombenattentat der linksterroristischen „Rote Armee Fraktion“ verstarb.

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Dass der Angeklagte die rechtswidrig zum Nachteil der Geschädigten „Schmuddel“, Herrhausen und von Drenkmann begangenen Taten i.S.d. §§ 140 Nr. 2, 126 Abs. 1 StGB i.V.m. §§ 211, 212 bzw. § 239, 22, 23 Abs. 1 StGB gebilligt hat, wie die Strafbarkeit nach § 140 Nr. 2 StGB voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 zu 1 StR 161/68, zitiert nach juris Rn. 14) ist auf Grundlage der getroffenen Feststellungen indes nicht rechtsfehlerfrei anzunehmen. Soweit das Landgericht das Billigen von Straftaten i.S.d. § 140 Nr. 2 StGB bejaht und insoweit ausgeführt hat:

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„Die Billigung der Straftaten ergibt sich bereits daraus, dass der Angeklagte seine Wortschöpfungen mit dem Begriff der Freude verknüpft hat. Damit hat er sie gutgeheißen. Ein anderes Verständnis ist bei vernünftiger Betrachtung nicht möglich; der Angeklagte hat eine andere Tendenz auch nicht deutlich gemacht. …“,

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ist zu besorgen, dass es den Begriff der „Billigung“, der sich stets auf ein bestimmtes strafbares Handeln beziehen muss, verkannt und insbesondere die Anforderungen, dies sich insoweit im Lichte der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ergeben, nicht beachtet hat.

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Im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB billigt die rechtswidrige Tat, wer seine Zustimmung dazu kundgibt, dass die konkrete mit Strafe bedrohte Handlung - hier i.S.d. § 126 Abs. 1 StGB - versucht oder vollendet worden ist, und sich damit moralisch hinter den Täter stellt, die Tat also nachträglich gutheißt, wobei die Beurteilung allein davon abhängt, wie die Äußerung von einem Empfänger mit normalem Durchschnittsempfinden voraussichtlich verstanden wird (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 zu 1 StR 161/68, zitiert nach juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2017 zu 2 Rv 9 Ss 177/17 m.w.N.). Dabei muss die Billigung der in Bezug genommenen Straftaten ohne weiteres aus der Kundgebung selbst hervortreten; die Möglichkeit, die zustimmende Haltung aus der Erklärung herauslesen zu können, genügt nicht. Vielmehr muss die Zustimmung zu der konkreten strafbedrohten Handlung nach der objektiven und subjektiven Seite aus der Kundgebung selbst unmittelbar verständlich sein (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1968 zu 1 StR 161/68, zitiert nach juris Rn. 14, 17).

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Vorliegend fehlt es an dieser Tatbestandshandlung.

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Denn die vom Landgericht festgestellten Äußerungen des Angeklagten können, insbesondere unter Berücksichtigung seiner Wortschöpfungen „geschmuddelt“, „gedrenkmannt“ und „geherrhaust“ sowie der in Bezug genommenen klammheimlichen „mescalorischen“ Freude jedenfalls ohne weiteres bzw. nach Bewertung des Senats sogar deutlich nahe liegender auch so verstanden werden, dass der Angeklagte seinem politischen Widersacher S ein gleiches bzw. ähnliches Schicksal wünscht, wie es die Geschädigten „Schmuddel“, von Drenkmann und Herrhausen erlitten haben, dass S also Opfer einer entsprechenden Straftat wird.

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Dass der Angeklagte die zum Nachteil der Geschädigten „Schmuddel“, von Drenkmann und Herrhausen begangenen Verbrechen nachträglich gutgeheißen hat, ist seinen festgestellten Äußerungen auf seiner Facebook-Seite indes nicht eindeutig zu entnehmen, zumal jedenfalls die Taten zum Nachteil von Drenkmanns und Herrhausens im Kontext linksextremistischen Terrorismus’ standen, was der (derzeitigen) politischen Einstellung des Angeklagten nicht entspricht. Auch in der Zusammenschau mit dem Zitat der klammheimlichen, „mescalorischen“ Freude, das aus dem sog. Buback-Nachruf stammt, auf den der verlinkte online-Artikel sich bezieht, ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit etwas anderes. Vielmehr kommentierte dieser Nachruf die Ermordung des damaligen Generalbundesanwalts Buback - gleichfalls durch linksextremistische Terroristen - in einer Weise, die zwar vordergründig als Zustimmung zu dieser Tat verstanden werden konnte, unter Berücksichtigung des gesamten Textes letztlich die linksextremistische Gewalt aber ablehnte, so dass auch die Annahme eine Billigung der zum Nachteil des Geschädigten Buback begangenen rechtswidrigen Tat aufgrund der Feststellungen nicht eindeutig und damit rechtsfehlerfrei erfolgen kann.

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Selbst wenn man auf Grundlage der festgestellten Äußerungen des Angeklagten ein nachträgliches Gutheißen der vorbezeichneten Taten annehmen wollte, wie es das Landgericht getan hat, so handelt es sich indes nach alledem entgegen der von dem Landgericht vorgenommenen Wertung jedenfalls um eine objektiv mehrdeutige Äußerung mit der Folge, dass sich das Landgericht unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG mit der anderen Deutungsmöglichkeit, der Angeklagte habe Rutkowski ohne gleichzeitige Billigung der gegen diese gerichteten Taten ein Schicksal wie den Geschädigten „Schmuddel“, von Drenkmann und Herrhausen gewünscht, auseinandersetzen und diese mit nachvollziehbarer Begründung ausschließen müssen. Denn im Fall der Mehrdeutigkeit darf im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG nur dann von einer strafbaren Deutungsmöglichkeit ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden können (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. März 2017 zu 1 BvR 1384/16, zitiert nach juris Rn. 17 – zu § 130 StGB; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Mai 2017 zu 2 Rv 9 Ss 177/17, zitiert nach juris Rn. 16 m.w.N.). Diese Auseinandersetzung lässt das angefochtene Urteil indes gänzlich vermissen. Der Senat schließt nach Maßgabe der gesamten Umstände auch aus, dass die oben dargelegte – straflose – Deutungsmöglichkeit im Rahmen einer erneuten Verhandlung rechtsfehlerfrei ausgeschlossen werden könnte.

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Da insoweit aufgrund der landgerichtlichen Feststellungen auch eine Strafbarkeit des Angeklagten aufgrund eines anderen Strafgesetzes, insbesondere gemäß § 111 StGB mangels Aufforderung zu einer bestimmten Tat unter Hinweis auf Zeit und Ort (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 111 Rn. 4a f.) sowie wegen Anstiftung zu (Tötungs- bzw. Geiselnahme-)Delikten zum Nachteil des S mangels eines Bestimmens zu ausreichend konkretisierten Haupttaten (vgl. Heine/Weißer, in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 26 Rn. 18) nicht anzunehmen ist, war der Angeklagte insoweit freizusprechen, da weitere Feststellungen, die eine Verurteilung tragen könnten, nicht zu erwarten sind.

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2. Tat vom 17. Februar 2017

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Gleichfalls aufzuheben war das Urteil, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Volksverhetzung gemäß §§ 130 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1, 52 StGB angesichts der am 17. Februar 2017 auf seiner Facebook-Seite getätigten Äußerungen im Zusammenhang mit der damaligen Verurteilung von Frau I durch das Amtsgericht Detmold gemäß § 130 Abs. 3 StGB wegen Leugnung des Holocausts verurteilt hat.

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Nach den landgerichtlichen Feststellungen schrieb der Angeklagte Folgendes:

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„Erneut hat das Amtsgericht Detmold die 88 Jahre alte I wegen „Holocaustleugnung“ nach § 130 StGB zu 10 Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt. Insgesamt müsste die alte Dame nun für 5 Jahre und 9 Monate ins Gefängnis für - letztlich – missliebige Meinungsäusserungen.“

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Sodann nahm der Angeklagte Bezug auf Voltaire, „der ausführte, dass man ja nicht unbedingt die Meinung eines anderen teilen muss aber im Sinn der Freiheit und der Gerechtigkeit dafür kämpfen sollte, dass der andere seine Meinung äussern darf“.

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Weiter schrieb der Angeklagte:

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„Nun ist es aber „offenkundig“ wohl so, dass der „Holocaust“ so etwas wie einer der Grundstein für die Gründung der BRD und insbesondere des Staates Israel ist und viele Ereignisse der neueren Geschichte ohne des Verweis auf den damit erzeugten Schuldmythos schlicht undenkbar gewesen wären - und - dieses System wirkt bis heute noch hocheffektiv weiter. Da hilft es auch wenig, den Mitunterzeichner der US-Unabhängigkeitserklärung - Benjamin Franklin (…) - zu zitieren, der einst sagte: „Nur die Wahrheit steht von alleine aufrecht!“

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Es hilft auch wenig, den ehemaligen Anwalt der RAF, Mitbegründer der „Grünen“ und langjährigen Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) zu zitieren, der - wie viele internationale Rechtsexperten - ganz klar der Meinung ist, dass der § 130 StGB gegen die Verfassung und die Menschenrechte verstößt.“

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Nach einem Link zu einem online-Artikel auf www.zeit mit dem Titel „Schily zweifelt am Straftatbestand der Holocaust-Leugnung“ und einem Zitat der letzen Strophe aus dem Gedicht „Letzter Trost“ des deutschen Dichters und Dramatikers Theodor Körner wünschte der Angeklagte Frau I „unabhängig von ihrer Meinung“ u.a. alles Gute.

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Auch insoweit tragen die landgerichtlichen Feststellungen weder den Schuldspruch gemäß § 130 Abs. 3 StGB noch gemäß des tateinheitlich vom Landgericht angenommenen § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

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Eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 VStGB bezeichneten Art - hier: den Holocaust, d.h. die Massenvernichtung von Menschen jüdischen Glaubens - leugnet i.S.d. § 130 Abs. 3 StGB derjenige, der die historische Tatsache dieses Völkermordes bestreitet, in Abrede stellt oder verneint, wobei dies auch in unsubstantiierter oder verklausulierter Form geschehen kann, wenn die wahre Absicht eindeutig zum Ausdruck kommt (Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 130 Rn. 19 m.w.N.).

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Soweit das Landgericht insoweit ausgeführt hat, für ein Leugnen spreche bereits, dass der Angeklagte den Begriff des Holocaust in Anführungszeichen gesetzt und damit dessen objektiven Wortsinn in Zweifel gezogen habe, wobei die Verwendung des Stilmittels in einem anderen Sinne, insbesondere zur Hervorhebung, auszuschließen sei, überzeugt dies bereits deshalb nicht, weil der Angeklagte im gleichen Text auch die Bezeichnung „Grüne“ im Sinne der Mitglieder bzw. der Partei Bündnis 90/Die Grünen in Anführungsstriche gesetzt hat, womit er ersichtlich lediglich den umgangssprachlich benutzten Begriff deutlich machen, nicht aber den damit verbundenen Sinngehalt in Zweifel ziehen wollte. Auch unter Berücksichtigung des in Bezug genommenen Zitats Voltaires lässt sich - jedenfalls nicht eindeutig - ein Leugnen des Holocausts feststellen, zumal sich daraus jedenfalls keine Solidarisierung mit strafrechtlich relevanten Äußerungen der Frau I ergibt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit angesichts der nachfolgenden Bezugnahme auf einen Schuldmythos im Sinne einer übergeordneten, nicht individuellen, sondern kollektiven Schuld aller Deutschen, die über Generationen abgebüßt werden muss und den Einzelnen an kritischen Äußerungen zu historischen Tatsachen aus der NS-Zeit (moralisch) hindert. Vielmehr führt diese Bezugnahme auf einen Schuldmythos gerade in der Zusammenschau mit dem nachfolgenden Franklin-Zitat zu der Deutungsmöglichkeit, dass der (vom Angeklagten abgelehnte) Schuldmythos im Sinne der Lüge einer übergeordneten kollektiven Schuld der Stütze durch die Staatsgewalt bedürfe, die in der von Otto Schily kritisierten Existenz des § 130 StGB ihren Niederschlag gefunden hat.

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Vor diesem Hintergrund hätte sich das Landgericht allerdings im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit mit dieser Deutungsmöglichkeit auseinandersetzen und sie mit überzeugender Begründung ausschließen müssen, woran es fehlt. Insoweit wird auf obige Ausführungen unter 1. mit der Maßgabe Bezug genommen, dass auch hinsichtlich dieser Äußerungen des Angeklagten im Rahmen einer erneuten Verhandlung eine rechtsfehlerfreie Deutung allein im Sinne der landgerichtlichen Bewertung ausgeschlossen erscheint.

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Soweit das Landgericht tateinheitlich eine Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (die Menschenwürde angreifendes Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden) bejaht hat, unterlag das Urteil insoweit bereits deshalb der Aufhebung, da es insoweit sowohl an tragenden Feststellungen als auch an einer Begründung fehlt.

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Nach alledem war der Angeklagte auch in Bezug auf die ihm vorgeworfene Tat vom 17. Februar 2017 freizusprechen. Auch insoweit sind weitere Feststellungen, die eine Verurteilung tragen könnten, nicht zu erwarten.

37

3.

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Im Übrigen war die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

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Insoweit weist der Senat in Bezug auf die Tat vom 03. Dezember 2016 lediglich ergänzend darauf hin, dass der Angeklagte jedenfalls der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig ist, wobei offen bleiben kann, ob die Feststellungen den Schuldspruch wegen der vom Landgericht angenommenen tateinheitlichen Verwirklichung des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB tragen, da diese nicht strafschärfend Berücksichtigung gefunden hat.

40

4.

41

Infolge der Teilaufhebung des Urteils entfallen in diesem Umfang der Ausspruch über die Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafenausspruch mit der Folge, dass es bei der (Einzel-)Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten - mit Strafaussetzung zur Bewährung - verbleibt.

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III.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 StPO, soweit der Angeklagte freigesprochen ist, im Übrigen auf § 465 StPO entsprechend.