Revision verworfen: Faksimile-Unterschrift genügt für Schriftform des Strafantrags
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil ein; das OLG Hamm verwirft die Revision als unbegründet. Streitgegenstand war, ob ein Strafantrag nach §158 Abs.2 StPO die Schriftform wahrt, wenn er eine Faksimile-Unterschrift trägt. Das Gericht bestätigt, dass die Schriftform nicht zwingend eine eigenhändige Unterschrift verlangt, sofern Inhalt, Erklärender und fehlender Entwurfscharakter eindeutig erkennbar sind. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Strafantrag mit Faksimile-Unterschrift erfüllt Schriftformanforderung, Kosten zu Lasten des Angeklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Wahrung der Schriftform eines Strafantrags nach § 158 Abs. 2 StPO ist eine eigenhändige Unterschrift nicht zwingend erforderlich; eine mit Faksimile versehene Erklärung genügt, wenn daraus Inhalt, Erklärender und fehlender Entwurfscharakter eindeutig hervorgehen.
Die Schriftform soll gewährleisten, dass Inhalt der Erklärung, der Erklärende und der fehlende bloße Entwurfscharakter hinreichend deutlich werden.
Ein Strafantrag ist wirksam, wenn aus dem Antragsschreiben der Verfolgungswille, die Identität des Antragstellers und die Ernsthaftigkeit der Erklärung hervorgehen.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die materiell-rechtliche Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten behafteten Rechtsfehler ergibt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 45 Ns 120/14
Leitsatz
Zur Wahrung der Schriftform eines Strafantrages nach § 158 Abs. 2 StPO kann ein mit einer Faksimile-Unterschrift versehener Strafantrag ausreichen.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Zusatz:
Ein wirksamer Strafantrag wurde gestellt. Zur Wahrung der Schriftform (§ 158 Abs. 2 StPO) im Strafantragsschreiben des geschädigten Verkehrsunternehmens reicht die vorhandene Faksimile-Unterschrift aus (Erb in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § § 158 Rdn. 31b; vgl. auch: Senatsbeschluss vom 03.07.2014 – III – 1 Vollz(Ws) 279/14). Es ist für andere Prozesshandlungen anerkannt, dass die Schriftform nicht unbedingt die eigenhändige Unterschrift gebietet. Vielmehr soll sie gewährleisten, dass Inhalt der Erklärung, Erklärender und fehlender bloßer Entwurfscharakter hinreichend deutlich werden (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes NJW 1980, 172, 174; KG NStZ 1990, 144). Etwas anderes kann auch nicht für das Strafantragserfordernis gelten. Aus dem Strafantragsschreiben gehen hier der Verfolgungswille, der Strafantragsteller und der fehlende Entwurfscharakter klar hervor.