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Oberlandesgericht Hamm·1 RVs 100/17·12.02.2018

Revision verworfen: Tateinheit bei zugleich mitgeführtem Schlagring und Betäubungsmitteln

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Einstellung eines Verfahrens ein, nachdem gegen den Angeklagten bereits wegen eines Schlagrings ein Strafbefehl ergangen war. Streitpunkt war, ob der zugleich mitgeführte Besitz von Marihuana und des Schlagrings Tateinheit (§52 StGB) und damit Strafklageverbrauch begründet. Das OLG Hamm verwirft die Revision und bestätigt, dass bei gleichzeitiger Mitführung in derselben Jacke ein funktionaler Zusammenhang naheliegt; die Einstellung ist als Einstellungsurteil nach §260 Abs.3 StPO anzusehen.

Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Einstellung des Verfahrens wegen Strafklageverbrauchs verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Führt der Täter gleichzeitig einen Schlagring und Betäubungsmittel in Taschen desselben Kleidungsstücks mit sich, kann ein funktionaler Zusammenhang gegeben sein, sodass materiell Tateinheit i.S.v. §52 StGB vorliegt.

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Ist materiell Tateinheit gegeben, ist das gesamte Geschehen als eine einheitliche prozessuale Tat i.S.v. §264 StPO zu behandeln; eine gesonderte frühere Aburteilung kann Strafklageverbrauch begründen.

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Ein rechtskräftiger Strafbefehl über einen Teilkomplex verhindert die Verfolgung desselben einheitlichen Tatgeschehens, wenn Tateinheit zu bejahen ist (Strafklageverbrauch).

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Bei unklaren tatsächlichen Zuordnungen des Mitführens von Gegenständen innerhalb desselben Kleidungsstücks ist der Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen; dies kann ein Verfahrenshindernis begründen, wenn eine erneute Verurteilung als unwahrscheinlich erscheint.

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Die Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung ist als Einstellungsurteil nach §260 Abs.3 StPO zu erlassen; §206a StPO gilt nur für Einstellungen außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss.

Relevante Normen
§ StPO § 264§ StGB § 52 Abs. 1§ 52 StGB§ 264 StPO§ WaffG§ BtMG

Vorinstanzen

Amtsgericht Hamm, 50 Ds 384/17

Leitsatz

1. Führt der Täter gleichzeitig einen - einen Vorstoß gegen das Waffengesetz begründenden - Schlagring als auch Betäubungsmittel in Taschen der von ihm am Körper getragenen Jacke mit sich, kann (auch) ein funktionaler Zusammenhang der Tathandlungen naheliegend und es daher geboten sein, beide Vorwürfe als zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB stehend und das gesamte Geschehen als eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 Stopp anzusehen.

2. In dieser Konstellation begründet die gesonderte Aburteilung des Verstoßes gegen das Waffengesetz hinsichtlich des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs.

Tenor

Die Revision wird verworfen.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Gründe

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I.

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Die Staatsanwaltschaft Dortmund legt dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 25. April 2017 zur Last, am 03. März 2017 gegen 14:05 Uhr im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle auf der C Straße in I als Beifahrer eines PKW Audi A3, amtliches Kennzeichen ##-## #### ohne entsprechende Erlaubnis im Besitz von Betäubungsmitteln (0,86 g, 1,27 g und 0,62 g Marihuana) gewesen zu sein.

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Das Amtsgericht Hamm – Strafrichter – hat die Anklage zunächst mit Beschluss vom 07. Juni 2017 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht das Verfahren in der Hauptverhandlung vom 03. August 2017 wegen Vorliegens des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs eingestellt. Nach den Feststellungen des Urteils war bei der Kontrolle weiterhin ein Schlagring gefunden worden. Nach Vergabe verschiedener Aktenzeichen hinsichtlich der Verstöße gegen das Waffengesetz bzw. das Betäubungsmittelgesetz war auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz bereits am 02. Juli 2017 ein Strafbefehl des Amtsgerichts Hamm (50 Cs 410 Js ###/17 – ###/17) über eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 € ergangen, welcher am 20. Juli 2017 rechtskräftig geworden ist.

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Das Amtsgericht hat hierzu ausgeführt, beide Handlungen hätten eine Tat im Sinne des § 264 StPO dargestellt, da Tateinheit vorgelegen habe. Sei ein Geschehen materiellrechtlich zur Tateinheit verbunden, so liege grundsätzlich auch nur eine Tat im prozessualen Sinne vor. Eine Würdigung und Aburteilung in Abtrennung beider Dauerdelikte würde eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges darstellen, dessen Unrechts- und Schuldgehalt nur einheitlich richtig gewürdigt werden könnte. Dies gelte auch dann, wenn der Besitz des Schlagringes nicht im Zusammenhang mit dem Besitz der Betäubungsmittel gestanden habe. Die Delikte betreffend das Waffengesetz und das Betäubungsmittelgesetz stünden grundsätzlich zueinander im Verhältnis der Tateinheit für den Fall, dass beide Gegenstände bei der derselben Durchsuchung gefunden worden seien, weil für diesen Fall hinsichtlich beider Dauerdelikte von einem übereinstimmenden Besitzwillen auszugehen sei. Zwar könnten auch bei dem Zusammentreffen zweier Dauerdelikte zwei (selbstständige) Taten anzunehmen sein. Dafür sei jedoch Voraussetzung, dass erwiesenermaßen beide Dauerdelikte einmal unabhängig voneinander bestanden hätten, was vorliegend nicht nachgewiesen sei, weshalb in Anwendung des Zweifelsatzes zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden müsse, dass der Besitz des Schlagringes und der Betäubungsmittel gleichzeitig und getragen von einem übereinstimmenden Besitzwillen bestand. Weitergehend hat das Amtsrecht ausgeführt, dass auch für den Fall der Annahme von Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB vorliegend von einer prozessualen Tat im Sinne des § 264 StPO auszugehen sei, da beide Dauerdelikte vorliegend vom Unwertgehalt vergleichbar seien.

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Hiergegen richtet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem zunächst unbestimmt eingelegten Rechtsmittel, welches sie nach Zustellung des Urteils innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als (Sprung-) Revision bezeichnet und begründet hat.

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Sie beantragt, das angefochtene Urteil mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamm zurückzuverweisen. Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts, das Amtsgericht Hamm habe das Verfahren zu Unrecht gemäß § 206a StPO eingestellt. Die Annahme des Amtsgerichts, bei dem zeitlich und örtlich zusammentreffenden Besitz von Betäubungsmitteln sowie dem Besitz des Schlagringes handele sich um eine einheitliche prozessuale Tat gemäß § 264 StPO, sei unzutreffend. Die Bewertung des Amtsgerichts, der Besitz des Marihuanas stehe mit dem Besitz des Schlagringes in Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB, begegne durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Straftaten die nur gelegentlich eines Dauerdelikts begangen würden, stünden mit diesem in Realkonkurrenz gemäß § 53 Abs. 1 StGB, da die bloße Gleichzeitigkeit der Handlungen zur Annahme von Tateinheit nicht ausreiche. Tateinheit setze voraus, dass ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Taten der bestehe, dass beide Delikte einander tatbestandserhebliche Beiträge lieferten, was vorliegend nicht der Fall sei. Dafür spreche insbesondere auch, dass es sich um eine relativ geringe Menge Marihuana gehandelt habe, so dass – anders als in den Fällen, in denen eine größere Menge an Betäubungsmitteln mit einem nicht unerheblichen Schwarzmarktwert mit sich geführt werde – eine mitgeführte Waffe gerade nicht den Zweck habe, die Betäubungsmitteln erforderlichenfalls wirksam gegen eine drohende Wegnahme verteidigen zu können.

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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm ist der Revision beigetreten und führt hierzu aus, dass eine innere Verknüpfung im Sinne eines funktionalen Zusammenhangs des Besitzes des Schlagringes zu dem Besitz dieser Betäubungsmittel zum Eigenkonsum nicht ersichtlich sei. Es sei vorliegend von Tatmehrheit zwischen beiden Besitzhandlungen auszugehen. Die geschichtlichen Vorgänge, die hier der Anklage und dem rechtskräftigen Strafbefehl zugrunde lägen, seien lediglich zeitlich, nicht aber als Sachverhalt identisch. Beide Tathandlungen seien für sich genommen strafprozessuale Taten im Sinne des § 264 StPO, die einer eigenen Aburteilung fähig sein, ohne dass dadurch der Lebensvorgang in unnatürlicher Weise aufgespalten würde.

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II.

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Die zulässig eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen das Verfahren wegen Vorliegens des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs durch Urteil eingestellt, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass es sich hierbei – entgegen dem Tenor des angefochtenen Urteils – um ein Einstellungsurteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO handelt. Die Bezugnahme des Amtsgerichts auf § 206 a StPO ist unzutreffend, da eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift nur außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss erfolgen kann.

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In der Sache hat das Amtsgericht bezogen auf den konkret vorliegenden Fall im Ergebnis zu Recht angenommen, dass infolge der Verurteilung des Angeklagten durch den seit dem 20. Juli 2017 rechtskräftigen Strafbefehl vom 02. Juli 2017 die Strafklage auch hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verbraucht ist, da beide Vorwürfe auch nach Bewertung des Senats vorliegend zueinander im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB stehen und bereits deshalb das gesamte Geschehen als eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen ist.

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Auf die Frage, in welchen Fällen mehrere im Sinne von § 53 StGB sachlich-rechtlich selbstständige Handlungen eine einheitliche prozessuale Tat darstellen können, kommt es dementsprechend vorliegend nicht an.

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Hinsichtlich des der Beurteilung zu Grunde liegenden Sachverhaltes, welcher dem Senat im Rahmen der vorliegend gebotenen Überprüfung des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses neben den Feststellungen des angefochtenen Urteils auch im Freibeweisverfahren zugänglich ist, ist zunächst ergänzend anzumerken, dass der Angeklagte nach dem Inhalt der Akten sowohl den Schlagring als auch die sichergestellten Betäubungsmittel in Taschen der von ihm am Körper getragenen Jacke mit sich geführt hatte. Hierbei ist nach dem divergierenden Wortlaut der beiden zu diesem Vorfall von verschiedenen Polizeibeamten gefertigten Strafanzeigen allerdings voraussichtlich nicht zu klären, welche Gegenstände sich in welchen Taschen befunden haben. Während der Angeklagte die Betäubungsmittel nach dem Inhalt der Strafanzeige im vorliegenden Verfahren 802 Js 395/17 StA Dortmund in der äußeren rechten Jackentasche bei sich getragen hatte, haben sich diese nach der Darstellung in der Strafanzeige im Verfahren 410 Js 279/17 StA Dortmund in der linken unteren Tasche befunden, während der Schlagring in der rechten Jackentasche gewesen sei.

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Hierauf kommt es jedoch nicht maßgeblich an, weil vorliegend in sämtlichen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes denkbaren bzw. zugrunde zu legenden Konstellationen des Beisichführens des Schlagringes und der Betäubungsmittel innerhalb des gleichen Kleidungsstückes von Tateinheit auszugehen wäre. Der Zweifelssatz findet grundsätzlich auch auf die Frage des Vorliegens von Verfahrenshindernissen Anwendung und ist zumindest dann zu berücksichtigen, wenn zu erwarten ist, dass es im Rahmen der Durchführung einer (erneuten) Hauptverhandlung in Anwendung dieses Grundsatzes nicht zu einer Verurteilung kommen wird (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 08. September 2017 – 1 Ws 98/17 – m.n.N., juris; so auch BGH, Beschluss vom 30. Januar 2001 – 4 StR 581/00 –, juris).

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Ob verschiedene Tatvorwürfe zu einer Tateinheit verbunden sind, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Beschluss vom 15. November 2016 (3 StR 236/15 –, juris) u.a. ausgeführt: „Nach § 52 Abs. 1 StGB liegt materiellrechtlich Tateinheit vor, wenn dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt. Eine solche mehrfache Gesetzesverletzung durch eine Tat ist zunächst bei einer Handlung im natürlichen Sinne gegeben, also dann, wenn sich ein Willensentschluss in einem Ausführungsakt erschöpft (LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., vor § 52 Rn. 9, § 52 Rn. 6; jeweils mwN). Darüber hinaus kann auch dann von einer Tat im Rechtssinne auszugehen sein, wenn mehrere Handlungen im natürlichen Sinne zu einer Handlungseinheit zusammengefasst werden. Dies ist der Fall, wenn zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefasstes Tun darstellt.“