Zurückverweisung: Einspruchsverwerfung nach § 74 OWiG unzulässig bei Entbindung nach § 73 Abs. 2 OWiG
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wandte sich mit Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Zentral war, ob die Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG zulässig war, obwohl das Amtsgericht den Betroffenen zuvor nach § 73 Abs. 2 OWiG von der persönlichen Erscheinenspflicht entbunden hatte. Das OLG Hamm hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück, weil die Voraussetzungen für eine Verwerfung nicht vorlagen und das Fernbleiben des Verteidigers hierfür keine Rechtsgrundlage bietet.
Ausgang: Angefochtenes Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen, da die Verwerfung des Einspruchs mangels Entbindung von der Erscheinenspflicht unzulässig war.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG setzt voraus, dass der Betroffene zur persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung verpflichtet war und ohne Entschuldigung fernblieb; liegt eine wirksame Entbindung nach § 73 Abs. 2 OWiG vor, ist § 74 Abs. 2 OWiG nicht anwendbar.
§ 74 Abs. 2 OWiG begründet keine Rechtsgrundlage für die Verwerfung des Einspruchs allein aufgrund des Fernbleibens des Verteidigers; das bloße Nichterscheinen des Verteidigers rechtfertigt nicht die Verwerfung des Einspruchs.
Hat das Tatgericht bei der Entscheidung über die Einspruchsverwerfung eine bereits ergangene Entbindung von der persönlichen Erscheinenspflicht übersehen, kann dies die Rechtsbeschwerde begründen und zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.
Die Voraussetzungen einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG sind restriktiv auszulegen; prozessuale Entschuldigungen und Entbindungen sind zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 739 OWi 34/15
Tenor
Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 01.03.2016 wurde der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Stadt Dortmund vom 04.11.2014 verworfen, durch den gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt worden waren. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der eine Verletzung formellen Rechts, insbesondere die Gesetzeswidrigkeit der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG unter Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat mit der vorgenannten, ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Dortmund. Denn der Betroffene war - was anscheinend bei Erlass der angefochtenen Entscheidung übersehen worden ist - durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 04.02.2016 gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der bereits zu diesem Zeitpunkt auf den 01.03.2016 bestimmten Hauptverhandlung entbunden worden, so dass die Voraussetzungen für eine Verwerfung seines Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG nicht gegeben waren. Für eine Verwerfung des Einspruchs, weil (auch) der Verteidiger der Hauptverhandlung fern geblieben ist, gibt § 74 Abs. 2 OWiG ohnehin keine Rechtsgrundlage (vgl. OLG Köln, NZV 2004, 655, juris).