Verwerfung des Zulassungsantrags zur Rechtsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und Falschangaben
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG gegen ein Urteil des AG Hamm mit Verfahrensrügen. Das OLG Hamm hielt den Antrag für unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO nicht entsprach und in wesentlichen Punkten objektiv falsch vorgetragen wurde. Das Protokoll der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) widersprach den behaupteten Tatsachen, sodass die Rüge nicht tragfähig war. Der Antrag wurde verworfen; die Kosten sind dem Betroffenen aufzuerlegen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und unrichtiger Tatsachenvorträge verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Wird im Rahmen einer Verfahrensrüge in wesentlichen Punkten objektiv falsch vorgetragen, bietet die Revisionsrechtfertigung keine ausreichende Grundlage für die Prüfung des Revisionsgerichts; die Rüge ist daher unzulässig.
Ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist unzulässig, wenn er nicht den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO genügt und nicht klar darlegt, ob Verfahrens- oder andere Rechtsverstöße gerügt werden.
Zur Rüge einer Verfahrensverletzung müssen die den Mangel tragenden Tatsachen konkret und substantiiert angegeben werden; bloße Ankündigungen oder unbestimmte Hinweise genügen nicht.
Das Protokoll über die Hauptverhandlung genießt gemäß § 274 StPO Beweiskraft; entgegenstehende Behauptungen sind zu belegen, ansonsten ist die entsprechende Rüge nicht zulässig.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 14 OWi 66/13
Leitsatz
Wird im Rahmen einer Verfahrensrüge in wesentlichen Punkten objektiv falsch vorgetragen, bietet die Revisionsrechtfertigung keine ausreichende Grundlage für die Prüfung des Revisionsgerichts, was dazu führt, dass die entsprechende Rüge nicht zulässig erhoben ist. Im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG führt dies dazu, dass der Antrag – soweit er sich auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften bezieht, ebenfalls unzulässig ist.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Rubrum
Zusatz:
Der Antrag ist hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG im Hinblick auf etwaige verfahrensrechtliche Fragen schon deswegen unzulässig, weil er nicht den Begründungsanforderungen nach § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO entspricht. Nach diesen Vorschriften muss aus der Begründung hervorgehen, ob das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen der Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Soll eine Verfahrensnorm verletzt sein, müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Die Vorschrift des § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG soll erreichen, dass nicht einem Zulassungsantrag zunächst stattgegeben wird, obwohl feststeht, dass die Rechtsbeschwerde selbst demnächst als unzulässig verworfen werden müsste (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.04.1988 – 5 Ss OWi 122/88 – 100/88 – juris – m.w.N.). Wird im Rahmen einer Verfahrensrüge in wesentlichen Punkten objektiv falsch vorgetragen, bietet die Revisionsrechtfertigung keine ausreichende Grundlage für die Prüfung des Revisionsgerichts, was dazu führt, dass die entsprechende Rüge nicht zulässig erhoben ist (BGH, Beschl. v. 10.05.2011 – 4 StR 584/10 – juris – m.w.N.). So verhält es sich hier: Unrichtigerweise trägt der Betroffene in der Begründung seines Zulassungsantrages vor, dass der mit Schriftsatz vom 14.03.2013 „angekündigte“ Beweisantrag im Termin gestellt worden sei und dass das Gericht die Einvernahme des Bruders abgelehnt habe. Im Protokoll über die Hauptverhandlung vom 15.03.2013, welches insoweit die Beweiskraft nach § 274 StPO genießt, findet sich weder ein Eintrag über die Stellung des Beweisantrages, noch über eine die Zeugeneinvernahme ablehnende Entscheidung. Ob der – so die Begründung des Zulassungsantrag – lediglich angekündigte Beweisantrag tatsächlich gestellt bzw. abgelehnt wurde, ist aber wesentlich für die Prüfung der Frage, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens oder eine Verletzung des § 244 Abs. 3 - 6 StPO vorliegt.
Im Übrigen schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 12.06.2013, die dem Verteidiger des Betroffenen bekannt gemacht worden ist, an.