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Oberlandesgericht Hamm·1 RBs 85/14·04.06.2014

Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen fehlender Urteilsgründe verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte gegen ein amtsgerichtliches Urteil ohne Gründe eine Rechtsbeschwerde ein; das Urteil folgte aus einem Bußgeldverfahren (Wenden in der Autobahnauffahrt). Das Rechtsmittel wertete das Oberlandesgericht als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG. Die Zulassung wurde verworfen, weil weder die Fortbildung des materiellen Rechts geboten noch eine aufhebungsreife Gehörsverletzung ersichtlich war. Eine nachträgliche Ergänzung der Urteilsgründe nach § 77b Abs. 2 OWiG war nicht gegeben.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine beim Amtsgericht eingelegte "Rechtsbeschwerde" in einem Bußgeldverfahren ist als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG auszulegen, wenn die formellen Voraussetzungen für eine unmittelbare Rechtsbeschwerde fehlen.

2

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG ist nur zu erteilen, wenn sie zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten ist oder das angefochtene Urteil wegen einer Gehörsverletzung aufzuheben ist.

3

Fehlen in einem Urteil die Gründe, ist eine nachträgliche Ergänzung mit Gründen nach § 77b Abs. 2 OWiG nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen; das schlichte Fehlen von Gründen begründet allein keinen Zulassungsgrund.

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Bei fehlenden Urteilsgründen sind die Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG anhand des Bußgeldbescheids, des Zulassungsantrags, der Rechtsbeschwerdebegründung und sonstiger Umstände zu prüfen.

Relevante Normen
§ OWiG § 80§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG§ 338 Nr. 7 StPO§ 80 OWiG§ 77b Abs. 2 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegen, 431 OWi 315/13

Leitsatz

Zur Prüfung der Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn das angefochtene Urteil keine Gründe enthält.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe

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I.

3

Das Amtsgericht hat den Betroffenen  wegen „Wendens in der Einfahrt der Autobahn“ zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt. Das schriftliche Urteil wurde nicht mit Gründen versehen.

4

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der „Rechtsbeschwerde“ , welche er mit der Verletzung  des § 338 Nr. 7 StPO und im Übrigen mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.

5

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

6

II.

7

Das Rechtsmittel des Betroffenen ist als – allein im vorliegenden Fall statthaft – Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG auszulegen. Als solcher ist der Antrag zulässig aber unbegründet, da die Zulassung der Rechtsbe-schwerde weder zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten  oder das Urteil wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.

8

Dass das von der Richterin unterschriebene und auf deren Anordnung am                     20. März 2008 dem Verteidiger des Betroffenen zugestellte Urteil ohne Gründe Außenwirkung erlangt hat und deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 77b Abs. 2 OWiG, die hier ersichtlich nicht vorlagen, nachträglich mit Gründen hätte versehen werden dürfen, lässt die Zulassung der Rechtsbeschwerde für sich gesehen noch nicht geboten erscheinen. In solchen Fällen ist aufgrund des Buß-geldbescheides, des Zulassungsantrages, der Rechtsbeschwerdebegründung und sonstiger Umstände  zu entscheiden, ob die Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG vorliegen (OLG Hamm, Beschl. v. 06.08.2008 – III – 5 SsOWi 437/08 = BeckRS 2008, 07181 m.w.N.). Diese Überprüfung ergibt im vorliegenden Fall keinen Zulassungsgrund.