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Oberlandesgericht Hamm·1 RBs 84/14·10.08.2014

Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen – PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren bestätigt

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtBeweisrecht (Geschwindigkeitsmessungen)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein verkehrsordnungswidrigengutachten. Das Oberlandesgericht verwirft den Zulassungsantrag, weil die Voraussetzungen für eine Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung nicht gegeben sind und kein Gehörsverstoß vorliegt. Zudem stellt der Senat fest, dass das Messverfahren PoliScan Speed als amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren gilt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen; Kosten des Verfahrens dem Betroffenen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG kommt nur in Betracht, wenn die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist.

2

Ein Messverfahren bleibt als amtlich anerkanntes und standardisiertes Messverfahren anzusehen, auch wenn die konkrete Messwertbildung einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle nicht zugänglich ist.

3

Die bloße Rüge eines Verfahrens- oder Beweismangels rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht; es sind substantielle und entscheidungserhebliche Darlegungen erforderlich, die eine Aufhebung des Urteils wegen Gehörsverletzung begründen könnten.

4

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller bei Verwerfung des Zulassungsantrags (§§ 46 Abs.1 OWiG, 473 Abs.1 StPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 OWiG§ 46 Abs. 1 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Olpe, 50 OWi - 34 Js 1615/13 - 414/13 -

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

Zusatz:

2

In dem schriftlich begründeten Urteil (Bl. 79 d. A.) ist - ersichtlich versehentlich - als Datum der Urteilsverkündung das Datum des ursprünglich anberaumten Hauptverhandlungstermins (29.11.2013) anstatt des zutreffenden Datums 31.01.2014 angegeben.

3

In der Sache merkt der Senat ergänzend an:

4

Es ist hinreichend geklärt, dass es sich bei dem im vorliegenden Verfahren angewandten Messgerät PoliScan Speed um ein amtlich anerkanntes und standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.12.2013 - III- 1 RBs 81/13 -, vom 13.12.2013 - III-1 RBs 147/13 -, vom 29.01.2013 - III-1 RBs 84/13 -; OLG Hamm, Beschlüsse vom 18.01.2011 – III – 2 RBs 9/2011 –, vom 31.01.2011 – III – 2 RBs 2/11 – , vom 04.04.2011 – III – 5 RBs 55/11 – ; OLG Bamberg, Beschluss vom 26.04.2013 - 2 Ss OWi 349/13 - juris.de; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010 – IV 5 Ss (OW i) 206/09 – (OWi) 178/09; KG, Beschluss vom 26.02.2010 – 3 WS (B) 94/10 – 2 Ss 349/09 – BeckRs 2010, 07490; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2010 - 2 Ss OWi 236/10 -, juris.de). Der Umstand, dass die durch das Gerät erfolgte Messwertbildung einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle nicht zugänglich ist, schließt die Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht aus (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 29.01.2013 - III-1 RBs 2/13). Die Möglichkeit einer solchen nachträglichen Kontrolle ist auch bei anderen amtlich zugelassenen Lasermessverfahren nicht gegeben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.03.2010 – 2 Ss OWi 577/09 – ). Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass den Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren grundsätzlich auch Lasermessverfahren gerecht werden, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschulten Messpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-technischen Bundesanstalt durchgeführt wird (vgl. BGH NJW 1998, 321).