Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Zustellung an Verteidiger verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil und rügt Gehörsverletzung, mangelhafte Ladung des Wahlverteidigers sowie Verjährung wegen angeblich unwirksamer Zustellung des Bußgeldbescheids. Das OLG verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet. Verjährung ist im Zulassungsverfahren nach §80 Abs.5 OWiG unbeachtlich; die Gehörsrüge ist nicht substantiiert. Kostenentscheidung gegen den Betroffenen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung gegen den Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenshindernisse, die vor Erlass des Urteils im ersten Rechtszug entstanden sind (z.B. Verfolgungsverjährung), sind im Zulassungsverfahren nach §80 Abs.5 OWiG grundsätzlich unbeachtlich, sofern nicht ein Zulassungsgrund vorliegt.
Die Zustellung eines Bußgeldbescheids an den Wahlverteidiger kann die Verfolgungsverjährung unterbrechen; die Wirksamkeit einer Zustellung an einen Rechtsanwalt ohne in den Akten enthaltene Vollmacht ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen und eine tatrichterliche Frage.
Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach §79 Abs.3 OWiG i.V.m. §344 Abs.2 StPO nur dann hinreichend, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Beweistatsachen durch den abgelehnten Beweisantrag hätten erhoben werden sollen.
Das Hauptverhandlungsprotokoll hat Beweiskraft; aus ihm ersichtliche Tatsachen (insbesondere die Anwesenheit eines Verteidigers) gehen etwaigen fehlerhaften Namensangaben im Urteil vor.
Vorinstanzen
Amtsgericht Siegen, 431 OWi 664/14
Leitsatz
Zur verjährungsunterbrechenden Wirkung einer Zustellung eines Bußgeldbescheids an den Verteidiger und dessen Relevanz im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473
Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
I.
Das Amtsgericht Siegen hat den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (außerorts um 23 km/h) zu einer Geldbuße von 70 Euro verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er rügt – neben der Verletzung materiellen Rechts - die Verletzung rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die Ablehnung eines Beweisantrages, die nichterfolgte Ladung von Rechtsanwalt T als Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin und meint, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil die Zustellung des Bußgeldbescheids die Verjährung nicht unterbrochen habe. Diese sei rechtsfehlerhaft an die „Anwaltskanzlei Dr. T & Kollegen“ erfolgt (zu der insgesamt fünf Rechtsanwälte gehören) und das Empfangsbekenntnis sei von Rechtsanwältin H unterzeichnet worden, welche nicht Verteidigerin gewesen sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).
1.
Es kann dahinstehen, ob die Verfolgungsverjährung als Institut des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts oder als eine Mischform aus beidem anzusehen ist (vgl. dazu: Fischer, StGB, 61. Aufl., Vor § 78 Rdn. 3). Jedenfalls sind nach § 80 Abs. 5 OWiG Verfahrenshindernisse, die vor Erlass des Urteils im ersten Rechtszug ergangen sind, dazu zählt auch die hier geltend gemachte Verjährung, im Zulassungsverfahren unbeachtlich, es sei denn es läge gerade im Hinblick darauf ein Zulassungsgrund vor (OLG Hamm NJW 1995, 2937). Hier ist zur Fortbildung des Rechts insoweit eine Zulassung nicht geboten. Dass eine Zustellung an den Wahlverteidiger, dessen Verteidigervollmacht sich bei den Akten befindet (hier: Rechtsanwalt T), erfolgen kann, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 51 Abs. 3 OWiG). Dass auch eine Zustellung im Einzelfall an einen Rechtsanwalt, dessen Verteidigervollmacht sich nicht bei den Akten befindet, dem aber rechtsgeschäftlich eine Zustellvollmacht, die nachgereicht werden kann, erteilt wurde, ist allgemein anerkannt (vgl. nur: Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 51 Rdn. 44a). Es ist auch obergerichtlich anerkannt, dass in bestimmten Konstellationen, in denen in den Akten zwar eine Vollmacht (ohne Zustellvollmacht) vorhanden ist, sich aber erst aus der Hinzuziehung weiterer Umstände zweifelsfrei ergibt, dass es sich um eine Verteidigervollmacht handelt, eine Zustellung an diesen Verteidiger wirksam sein kann (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2009, 295; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.04.2008 – 1 Ss 51/08 = BeckRS 2008, 09911). Ein solcher Fall dürfte hier nicht vorgelegen haben, da sich bzgl. Rechtsanwältin H keine Vollmachtsunterlagen in den Akten befinden. Auch ist nicht erkennbar, dass – wovon das Amtsgericht ausgeht – eine Unterbevollmächtigung von Rechtsanwältin H stattgefunden hat. Hierbei handelt es sich indes um eine Tatsachenfrage, nicht um eine Rechtsfrage, bzgl. der eine Fortbildung des Rechts stattfinden könnte.
2.
Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs entspricht – als Verfahrensrüge – schon nicht den Begründungsanforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 StPO. Es fehlt schon an der Angabe, welche konkreten Beweistatsachen mit dem behaupteten Beweisantrag unter Beweis gestellt worden sein sollen. Es ist insoweit nur von „begründeten Zweifeln“ eines vorgerichtlich bestellten Sachverständigen die Rede.
3.
Soweit eine fehlerhafte Ladung von Rechtsanwalt T gerügt wird, ist ebenfalls ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Falls insoweit ebenfalls eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt werden soll, ist die Rüge ebenfalls nicht in dem o.g. Sinne hinreichend ausgeführt, da schon verabsäumt wird, mitzuteilen, dass ausweislich des Hauptverhandlungsprotokoll dieser Rechtsanwalt an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, Dass im angefochtenen Urteil Rechtsanwältin H als teilnehmende Verteidigerin aufgeführt ist, ist offenbar ein Versehen. Das Hauptverhandlungsprotokoll, das in diesem Punkt auch nicht berichtigt wurde, wie die Verwendung unterschiedlicher Kugelschreiber zeigt, geht dem wegen seiner Beweiskraft vor.