Rechtsbeschwerde verworfen – PoliScan Speed als standardisiertes Messverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserscanner PoliScan Speed ein. Das OLG Hamm verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet, weil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennbar sind. Der Senat hält das Messverfahren für standardisiert und stützt sich auf obergerichtliche Rechtsprechung sowie PTB-Stellungnahmen zur Messwertbildung. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwendung des Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts PoliScan Speed stellt ein standardisiertes Messverfahren dar.
Rohmessdaten mit Ortskoordinaten außerhalb des Messbereichs des Messgeräts begründen nicht ohne Weiteres einen Mangel der Messzuverlässigkeit; für die Bewertung sind die nachvollziehbaren Ausführungen zur Messwertbildung und einschlägige PTB-Stellungnahmen maßgeblich.
Die Rechtsbeschwerde ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Ein Anhörungsbogen richtet sich an die namentlich angesprochene natürliche Person, wenn er nicht als Schreiben an den Vertreter oder die Gesellschaft gekennzeichnet ist; insoweit ist die Zustellung dem persönlich Adressierten zuzurechnen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
- BayObLG201 ObOWi 1291/2221.11.2022ZustimmendOLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2017 - 1 RBs 47/17; BeckRS 2017, 123171
- Amtsgericht Minden15 OWi-502 Js 1182/18-219/1812.12.2018ZustimmendBeschluss vom 18.08.2017 -1 RBs 47/17-
- Amtsgericht Castrop-Rauxel6 OWi-265 Js 2557/17-12/1812.02.2018ZustimmendOLG Hamm, Beschluss v. 18.08.2017, 1 RBs 47/17
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 737 OWi - 258 Js 1860/16 - 704/16
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Rubrum
Zusatz:
Ergänzend bemerkt der Senat an:
Der Senat sieht aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Senats-beschluss vom 13.07.2017 - III- 1 RBs 80/17 -; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 Ss (OWi) 115/17 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - 2 Rb 8 Ss 246/17 - BeckRS 2017, 111916; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.04.2017 – Ss Rs 13/17 (26/17) -, juris; KG, Beschluss vom 21.06.2017 - 3 Ws (B) 156/17 - 162 Ss 90/17 - BeckRs 2017, 116543) zu der Frage, welchen möglichen Einfluss etwaige Rohmessdaten, deren Ortskoordinaten außerhalb des Messbereichs des Messgeräts PoliScan Speed liegen, auf die Zuverlässigkeit der Messung haben, nebst den in den vorgenannten Entscheidungen in Bezug genommenen Stellungnahmen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt „Unveränderte Gültigkeit der Bauartzulassung zur Eichung des Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes PoliScan Speed der Fa. Vitronoc“ in der Fassung vom 16.12.2016 (http://dx.doi.org/10.7795/520.20161209A) mit genauer Beschreibung der Messwertbildung sowie „Antworten auf häufige Fragen zum Laserscanner-Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScan Speed der Fa. Vitronic“ in der Fassung vom 12.01.2017 (http:/dx.doi.org/10.7795/520.20161209B), auf die ergänzend verwiesen wird, keinen Anlass, angesichts der Entscheidung des AG Mannheim vom 29.11.2016 – 21 OWi 509/s 357/40/15 –, BeckRS 2016, 113051) von seiner Auffassung, bei der Verwendung des Messgeräts PoliScan Speed handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren, abzurücken.
Das Amtsgericht ist zur Recht davon ausgegangen, dass sich der Anhörungsbogen an den Betroffenen persönlich und nicht an ihn als Geschäftsfürer der X GmbH richtete. Ergänzend wird auf die Entscheidung des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 12.07.2004 – 1 Ss 102/04 –, juris) verwiesen.