Zustellungsbefugnis des Wahlverteidigers bei Aktenvollmacht (§51 OWiG, §145a StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil im Bußgeldverfahren. Streitgegenstand war, ob eine bei der Akte befindliche Verteidigervollmacht die Zustellungsbefugnis nach § 51 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 145a Abs. 1 StPO ausschließt. Das OLG verneint dies und hält die gesetzlich fingierte Zustellungsvollmacht auch durch einschränkende Vollmachtsklauseln nicht für aufhebbar. Der Zulassungsantrag wurde daher als unbegründet verworfen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen; Kosten dem Betroffenen auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine schriftliche Verteidigervollmacht im Zeitpunkt der Zustellung bei der Akte, gilt der Wahlverteidiger im Bußgeldverfahren nach § 51 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 145a Abs. 1 StPO kraft Gesetzes als zustellungsbevollmächtigt.
Eine einschränkende Regelung in der Verteidigervollmacht, wonach sich diese nicht auf Zustellungen erstrecke, hebt die gesetzlich fingierte Zustellungsvollmacht nicht auf.
Bei Vorliegen einer bei der Akte befindlichen Vollmacht bleiben Erwägungen über den tatsächlichen Willen des Betroffenen oder eine rechtsgeschäftliche Erteilung zusätzlicher Zustellungsvollmachten ohne entscheidungserhebliche Bedeutung.
Fehlt zum Zeitpunkt der Zustellung eine schriftliche Vollmacht in der Akte, kann dies die Rechtslage anders beeinflussen und unterscheidet die Entscheidung von Fällen ohne Aktenvollmacht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 742 OWi 137/18
Leitsatz
Der Wahlverteidiger, dessen Verteidigervollmacht sich im Zeitpunkt einer Zustellung bei der Akte befindet, gilt auch im Bußgeldverfahren nach den §§ 51 Abs. 3 OWiG, § 145a Abs. 1 Stopp bereits kraft Gesetzes als zustellungsbevollmächtigt. Diese gesetzlich fingierte und vom diesbezüglichen Willen des Betroffenen unabhängige Zustellungsvollmacht ist auch nicht durch eine Einschränkung der Verteidigervollmacht dahingehend außer Kraft zu setzen, dass diese sich nicht auf Zustellungen erstrecke.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs.2, Abs. 4 S. 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es ist in der Praxis seit langem einhellig anerkannt und gebietet daher unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, dass der Wahlverteidiger, dessen Verteidigervollmacht sich - wie hier - im Zeitpunkt der Zustellung bei der Akte befindet, nach den §§ 51 Abs. 3 OWiG, § 145a Abs. 1 StPO bereits kraft Gesetzes als zustellungsbevollmächtigt gilt und diese gesetzlich fingierte und vom diesbezüglichen Willen des Betroffenen unabhängige Zustellungsvollmacht auch nicht - wie es vorliegend unternommen worden ist - durch eine Einschränkung der Verteidigervollmacht dahingehend, dass diese sich nicht auf Zustellungen erstrecke, außer Kraft zu setzen ist (vgl. nur Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 145a Rn. 2; Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 51 Rn. 44a; Lüderssen/Jahn in: LR-StPO, 26. Aufl., § 145a, Rn. 2 Fn. 7, jew. m.w.N.). Auf Erwägungen zu einer nach den Gesamtumständen auch rechtsgeschäftlich erteilten Zustellungsvollmacht oder einer etwaigen Rechtsmissbräuchlichkeit des Verteidigungsvorbringens zur vermeintlich unwirksamen Zustellung kommt es in dieser Konstellation schon gar nicht mehr an; dies unterscheidet den vorliegenden Fall auch maßgeblich von der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.03.2018 angeführten Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 30.08.2018 - 3 Ss (OWi) 157/18 -, juris), da sich im dortigen Verfahren gerade keine schriftliche Vollmacht des Verteidigers bei den Akten befand.