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Oberlandesgericht Hamm·1 RBs 38/19·28.02.2019

Aufhebung des Urteils wegen nicht individualisierbarer Richterunterschrift

VerfahrensrechtStrafprozessrechtUrteilsform und BegründungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund ein. Das OLG Hamm hob das Urteil auf, da die richterliche Unterschrift auf der Urteilsurkunde nicht individualisierbar war und damit den Urteilsgründen gleichzustellen ist. Mangels nachholbarer Unterzeichnung war die Prüfungsgrundlage nicht gegeben; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Gericht wies zudem auf erforderliche Feststellungen zur Ladungssicherung hin.

Ausgang: Urteil wegen nicht individualisierbarer richterlicher Unterschrift aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Gegenstand der sachlich-rechtlichen Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sind allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie mit der richterlichen Unterschrift gem. § 275 StPO zu den Akten gelangen.

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Fehlt die individualisierbare richterliche Unterschrift, ist dies dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen und führt zur Aufhebung des Urteils, außer im Fall des Fehlens nur einer Unterschrift bei Kollegialgerichten.

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Eine den Anforderungen genügende Unterschrift muss individuelle Schriftmerkmale aufweisen, die eine Identifizierung des Unterzeichnenden erlauben; bloße Paraphen oder geometrische Zeichen genügen nicht.

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Kann die fehlende oder nicht individualisierbare Unterschrift nach Ablauf der Nachholungsfrist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO nicht mehr ergänzt werden, ist die Aufhebung des Urteils bereits durch die Sachrüge geboten.

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Für die sachlich-rechtliche Prüfung von Tatbestandsfeststellungen (z.B. Ladungssicherung) müssen die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen in den Urteilsgründen hinreichend bestimmt niedergelegt sein; ein Rückgriff auf nicht in den Gründen dargestellte Gutachtensdetails ist unzulässig.

Relevante Normen
§ StPO § 275 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1§ OWiG § 71 Abs. 1§ 275 StPO§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 22 Abs. 1 StVO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 6 Ss OWi 210/19

Leitsatz

Ebenso wie im Revisionsverfahren sind Gegenstand der Überprüfung eines Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht in sachlich-rechtlicher Hinsicht allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben, und ist hierbei das Fehlen einer individualisierbaren richterlichen Unterschrift - abgesehen von dem Fall des Fehlens nur einer richterlichen Unterschrift bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht - dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2016 - III-1 RVs 94/16 -, juris).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 14.11.2018 wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Lkw, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen wesentlich beeinträchtigt wurde, in Tateinheit mit fahrlässigem Führen eines Lkw, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen wesentlich beeinträchtigt wurde, in Tateinheit mit fahrlässigem Führen einer Fahrzeugkombination, obwohl das zulässige Gesamtgewicht um 14 % = 5.600 kg überschritten war, in Tateinheit mit fahrlässiger Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, in Tateinheit mit unterlassener verkehrssicherer Ladungssicherung eine Geldbuße von 400,00 Euro verhängt.

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Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der eine Verletzung materiellen und formellen Rechts geltend gemacht wird.

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II.

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Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache zumindest vorläufig teilweise Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Dortmund.

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Das angefochtene Urteil hält materiell-rechtlicher Überprüfung schon deshalb nicht stand, da es insofern bereits an der notwendigen Prüfungsgrundlage fehlt.

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Ebenso wie im Revisionsverfahren sind Gegenstand der Überprüfung eines Urteils durch das Rechtsbeschwerdegericht in sachlich-rechtlicher Hinsicht allein die schriftlichen Entscheidungsgründe, wie sie sich aus der gemäß § 275 StPO mit der Unterschrift des Richters zu den Akten gebrachten Urteilsurkunde ergeben (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 30.04.2018 - 3 Ss OWi 602/18 -, juris; zur Revision vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2016 - III-1 RVs 94/16 -, juris; OLG Köln, NStZ-RR 2011, 348; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 337 Rn. 27; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 337 Rn. 22). Das Fehlen einer individualisierbaren richterlichen Unterschrift ist hierbei - abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des Fehlens nur einer richterlichen Unterschrift bei der Entscheidung durch ein Kollegialgericht - dem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen (vgl. BGH, NStZ 2001, 219; OLG Saarbrücken, NJOZ 2016, 1890; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2016, 287; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 24) und führt bereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, wenn nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO die Unterschrift auch nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; KK-Greger, a.a.O., § 275 Rn. 68; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 275 Rn. 29).

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So liegt der Fall hier, da die Unterzeichnung des vorliegend angefochtenen Urteils nicht den Anforderungen genügt, die von der Rechtsprechung an eine Unterschrift gestellt werden.

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Der erkennende Richter hat das von ihm verfasste schriftliche Urteil zu unterschreiben (§ 275 Abs. 2 S. 1 StPO), was einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individueller Schriftzug erfordert, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert (vgl. so und zum Folgenden Senat, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.; OLG Saarbrücken, a.a.O.; allg. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rn. 129, jew. m. w. N.). Dazu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes; ausreichend ist vielmehr, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann. Das setzt allerdings voraus, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind, weil es sonst am Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt. Diese Grenze individueller Charakteristik ist insbesondere bei der Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader oder nahezu gerader) Linien eindeutig überschritten, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen.

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Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift weist das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 14.11.2018 nach einhelliger Auffassung des Senats nicht auf, das lediglich mit einem handschriftlich angebrachten Zeichen versehen ist, das keinerlei Ähnlichkeit mit einem einzigen Buchstaben oder mit einer Buchstabenfolge aus dem Namen der zuständigen Richterin aufweisen. Dieses Zeichen besteht vielmehr lediglich aus einem mit einem Querstrich versehenen Auf- und Abstrich, der große Ähnlichkeit mit einem „A“ aufweist. Der Mangel der erforderlichen Unterzeichnung wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass der Name der Richterin unter dieses Zeichen gedruckt ist, da dieser Zusatz die vom Gesetz geforderte Unterzeichnung des Urteils nicht zu ersetzen vermag.

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III.

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Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass hinsichtlich des Vorwurfs der unterlassenen verkehrssicheren Ladungssicherung (im Übrigen lassen die Ausführungen im angefochtenen Urteil für sich betrachtet keinen Rechtsfehler erkennen) bestimmtere Feststellungen zu der Beschaffenheit der Ladung und deren Sicherung erforderlich wären, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu erlauben, ob bzw. inwiefern diese Ladung im Sinne des § 22 Abs. 1 StVO unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik nicht hinreichend gesichert worden ist. Ein diesbezüglicher Rückgriff auf die konkrete Darstellung von im Urteil nicht erwähnten Mängeln des auf dem Anhänger befindlichen Containers im in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten (Bl. 35 ff. d.A.) ist dem Senat im Rahmen der Rechtsbeschwerde versagt; die Bezugnahme auf in dem Gutachten enthaltene Lichtbilder ersetzte nur die Darstellung von Einzelheiten, nicht aber die Beschreibung des insofern Wesentlichen in zumindest knapper Form (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 267 Rn. 10 m.w.N.).