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Oberlandesgericht Hamm·1 RBs 28/15·25.02.2015

Rechtsbeschwerde: Unzulässigkeit nachträglicher Begründung der Bußgeldbemessung

VerfahrensrechtOrdnungswidrigkeitenverfahrenUrteilsgründe/BegründungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragt Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil mit Rechen- und Begründungsfehlern. Zentral ist, ob das Amtsgericht in den schriftlichen Urteilsgründen eine andere Begründung für die Höhe des Bußgelds nachschieben durfte. Das OLG verneint dies: Nach § 267 Abs. 3 StPO i.V.m. § 71 OWiG müssen die für die Zumessung bestimmenden Umstände wiedergegeben werden. Trotz Mängeln rechtfertigen diese keine Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen; Mängel in Urteilsgründen begründen keine Zulassung oder Aufhebung.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 267 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG haben die schriftlichen Urteilsgründe die Umstände anzugeben, die für die Zumessung der Geldbuße in der Hauptverhandlung bestimmend gewesen sind, nicht nachträglich eingefügte Rechtfertigungsgründe.

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Das Nachschieben einer abweichenden Begründung in den schriftlichen Urteilsgründen ist unzulässig, wenn dadurch in Wahrheit die inhaltliche Abänderung des ursprünglich gefassten Urteils erfolgt.

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Erhebliche Erhöhungen der Regelgeldbuße wegen Voreintragungen bedürfen einer nachvollziehbaren und am Verhältnismäßigkeitsprinzip orientierten Darlegung, insbesondere wenn die Voreintragung nicht einschlägig ist.

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Ein in den Urteilsgründen festgestellter Rechenfehler oder andere Mängel begründen nur dann die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn hieraus ein gesetzlicher Zulassungsgrund (z. B. Versagung des rechtlichen Gehörs oder erheblicher Rechtsfehler) folgt.

Relevante Normen
§ StPO § 267 Abs. 3§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG§ Nr. 11.1.4 der Anlage 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Castrop-Rauxel, 6 OWi 275/14

Leitsatz

Nach § 267 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG sind in den schriftlichen Urteilsgründen die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Geldbuße bestimmend "gewesen sind". Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift sind also nicht Gründe anzugeben, die ggf. auch die Geldbuße gerechtfertigt hätten, sondern die, die nach dem Ergebnis der Beratung bei Urteilsfällung, d.h. in der Hauptverhandlung, für das erkennende Gericht bestimmend waren. Das Nachschieben einer anderen Begründung ist nicht angängig.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Rubrum

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Zusatz:

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Ergänzend zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 28.01.2015, welche dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger zur Kenntnis gegeben worden ist und der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, ist Folgendes auszuführen:

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Das angefochtene Urteil weist einige Fehler auf, welche allerdings keinen der o.g. gesetzlichen Zulassungsgründe begründen.

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Soweit das Amtsgericht die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit mit „etwa

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40 km/h“ ansetzt, ist ihm offenbar ein Rechenfehler unterlaufen, der – da es genau von dieser bzw. mindestens von der Geschwindigkeit ausgeht, wie die Berechnung der vorwerfbaren Geschwindigkeit zeigt – auch Auswirkungen auf die Entscheidung hat. Nach der Angabe des Zeugen X hat der Betroffene für eine Strecke von 110 Metern etwa 6-10 Sekunden gebraucht. Geht man – mangels anderer Anhaltspunkte zu Gunsten des Betroffenen - von 10 Sekunden aus, so hätte er je Sekunde 11 Meter zurückgelegt, was eine gefahrene Geschwindigkeit von lediglich 39,6 km/h ergäbe. Bei einem Toleranzabzug – den das Amtsgericht vornimmt – von 17 km/h, käme man dann zu einer vorwerfbaren Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von weniger am 16 km/h.

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Rechtlich bedenklich ist das Nachschieben der Begründung der Bußgeldhöhe. Das Amtsgericht führt aus:

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„Soweit im Urteil im Sitzungsprotokoll die Tatbestandsnummer 142606 angegeben ist, handelt es sich um ein Versehen. Die Tatbestandsnummer 142606 kann nur durch Führer eines LKW begangen werden, was hier aber selbstverständlich nicht der Fall ist.

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Im Ergebnis dürfte die Entscheidung des erkennenden Gerichtes aber nicht rechtsfehlerhaft sein. Die Tatbestandsnummer 141238 sieht als Sanktion eine Geldbuße von 35,00 Euro vor. Angesichts der Tatsache, dass der Betroffene eine Voreintragung aufweist (vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis, rechtskräftig geworden am 11.07.2011) ist es hier angemessen, das Bußgeld auf 80,00 Euro zu erhöhen.“

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Das Amtsgericht führt also in den Urteilsgründen selbst aus, dass es sich bei der Bußgeldbemessung von einer Regelung hat leiten lassen, welche für Lastkraftwagen gilt (Nr. 142606 des Tatbestandskataloges verweist auf Nr. 11.1.4 der Anlage 1 der BKatV). Dies ist, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, falsch. Das Nachschieben einer anderen Begründung ist aber ebenfalls nicht angängig. Nach § 267 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG (zur Anwendbarkeit des § 267 Abs. 3 S. 1 StPO im Bußgeldverfahren vgl. Seitz in: Göhler, OWiG. 16. Aufl., § 71 Rdn. 40) sind in den schriftlichen Urteilsgründen die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Geldbuße bestimmend „gewesen sind“. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift sind also nicht Gründe anzugeben, die ggf. auch die Geldbuße gerechtfertigt hätten, sondern die, die nach dem Ergebnis der Beratung bei Urteilsfällung, d.h. in der Hauptverhandlung, für das erkennende Gericht bestimmend waren (vgl. auch Stuckenberg in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rdn. 87). Dafür spricht auch, dass die Frage, ob ein Urteil „im Ergebnis“ gleichwohl „nicht rechtsfehlerhaft“ ist, eine Frage ist, die vom Rechtsbeschwerdegericht zu prüfen ist. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist zu entscheiden, ob z.B. das angefochtene Urteil auf einem tatsächlich vorliegenden Rechtsfehler nicht beruht.

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Ferner zeigt auch ein Vergleich mit der Rechtsprechung zur Urteilsberichtigung, dass das hier gewählte Vorgehen unzulässig war. Nach dieser Rechtsprechung scheidet nämlich eine nachträgliche Berichtigung der Urteilsgründe aus, wenn sich dahinter  in Wahrheit die sachliche Abänderung des inhaltlich anders beschlossenen Urteils verbirgt (BGH, Urteil vom 14. November 1990 – 3 StR 310/90 –, juris). Etwas anderes kann aber dann auch für die vorliegende Konstellation nicht gelten, denn das Urteil wurde auf der Grundlage einer anderen Vorschrift gefasst und damit gerade inhaltlich anders. Auch entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die schriftlichen Urteilsgründe die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen des Urteils wiedergeben sollen, wie sie nach der Hauptverhandlung in der Beratung gewonnen worden sind (BGH bei Miebach, NStZ 1988, 213; vgl. auch Stuckenberg in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 267 Rdn. 10). Bei einem Einzelrichter – wie

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hier – findet zwar keine Beratung im herkömmlichen Sinne, d.h. i.S. einer gemein-

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samen Besprechung, statt. Es handelt sich vielmehr um einen im Inneren eines Menschen liegenden Vorgang („mit sich zu Rate gehen“, vgl. OLG Köln NStZ 2005, 710, 711). Das ändert aber nichts daran, dass auch hier die schriftlichen Urteils-

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gründe das Ergebnis dieser „Beratung“ wiedergeben sollen.

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Weiter ist anzumerken, dass der Umstand, dass die Geldbuße wegen der Voreintragung mehr als verdoppelt wurde, näherer Erläuterung bedurft hätte. Es handelt sich um eine ganz erhebliche Erhöhung der Regelgeldbuße. Die Voreintragung war nicht einschlägiger Natur. Bei der nunmehr begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit geht das Amtsgericht von einer fahrlässigen Begehungsweise aus. Insoweit hätte es der näheren Erläuterung bedurft, warum nur die so deutlich erhöhte Geldbuße geeignet war, den Betroffenen an seine Ordnungspflicht zu erinnern.