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Oberlandesgericht Hamm·1 RBs 20/19·21.02.2019

Zulassungsantrag Rechtsbeschwerde wegen Riegl FG 21‑P-Messung als unbegründet verworfen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Amtsgerichtsurteil wegen einer mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21‑P erhobenen Geschwindigkeitsmessung. Das OLG Hamm verwarf den Zulassungsantrag als unbegründet, da kein Zulassungsgrund vorlag und ein angebliches „Vier‑Augen‑Prinzip“ für das Gerät nicht besteht. Verfahrensrügen sind teils unzulässig (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) und reine Angriffe auf die Beweiswürdigung reichen für die Rechtsbeschwerde nicht aus.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die OWi‑Entscheidung als unbegründet verworfen; Kosten dem Betroffenen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vier‑Augen‑Prinzip zur Überprüfung des Messergebnisses bei Einsatz des Lasermessgeräts Riegl FG 21‑P besteht nicht; fehlt eine vom Gerät erzeugte fotografisch‑schriftliche Dokumentation, sind Messwert und Zuordnung nach freier Beweiswürdigung zu klären.

2

Bei Messungen ohne technische Dokumentation sind zur Feststellung des vom Gerät angezeigten Werts und der Fahrzeugzuordnung sonstige Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen, Messprotokoll) heranzuziehen; die Entscheidung darüber obliegt der freien Beweiswürdigung (§ 46 Abs. 1, § 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO).

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Die Rechtsbeschwerde ist nicht geeignet zur bloßen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung; Sachrügen sind nur dann zulässig, wenn Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze aufgezeigt werden (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 337 Abs. 1 StPO).

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Rügen, die sich auf die Verletzung von Vorschriften betreffend das Verfahren beziehen, sind nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG unzulässig; der Zulassungsantrag muss Umfang und Zulassungsgründe erkennbar machen.

Relevante Normen
§ StVG § 24,StVO § 49§ StPO § 261§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG§ 46 Abs. 1 OWiG§ 71 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 743 OWi 553/18

Leitsatz

Ein "Vier-Augen-Prinzip" zur Überprüfung eines Ergebnisses einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P gibt es nicht. Zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes sind die Grundsätze der freien Beweiswürdigung heranzuziehen (Festhaltung Senat, Beschluss vom 13.09.2012 - II-1 RBs 112/12-, juris).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe

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Unabhängig davon, dass schon Zweifel an der Zulässigkeit des Zulassungsantrages bestehen, weil ein Rechtsbeschwerdeantrag nicht gestellt und deshalb der Umfang der begehrten Urteilsanfechtung nicht ersichtlich ist, und gleichzeitig dem Vorbringen nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob die Rüge formellen oder materiellen Rechts erhoben werden soll, ist der Antrag zumindest unbegründet, weil ein Zulassungsgrund nicht besteht.

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Die eventuelle Geltendmachung einer Verletzung von Vorschriften betreffend das Verfahren wäre bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG unzulässig.

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Im Hinblick auf den eventuellen Zulassungsgrund einer Fortbildung des Rechts ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass entgegen der mit dem Zulassungsantrag vertretenen Auffassung ein „Vieraugenprinzip“ im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nicht existiert. Der Senat hat hierzu mit Beschluss vom 13. September 2012 (III-1 RBs 112/12 –, Rn. 15, juris; vgl. im Anschluss auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2012 – IV-2 RBs 129/12 –, juris) ausgeführt:

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„Ein Vier-Augen-Prinzip zur Überprüfung des Messergebnisses gibt es - anders als der Betroffene offenbar meint - nicht. Eine entsprechende ausdrückliche verfahrensrechtliche Vorschrift ist nicht existent. Es ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften oder Grundsätzen. Existiert - wie bei dem in der vorliegenden Sache eingesetzten Lasermessgerät „Riegl FG 21-P“ - keine von dem technischen Messsystem selbst hergestellte fotografisch-schriftliche Dokumentation des Messergebnisses, sind die Fragen nach dem vom Gerät angezeigten Messwert und nach der Zuordnung des Messergebnisses zu einem bestimmten Fahrzeug unter Heranziehung der hierfür im jeweiligen Einzelfall vorhandenen Beweismittel (z. B. Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten, Messprotokoll) nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 261 StPO) zu klären (OLG Hamm Beschl. v. 21.06.2012 - 3 RBs 35/12 = BeckRS 2012, 18144).“

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Gründe, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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Soweit mit dem Vorbringen, die durch einen Polizeibeamten allein durchgeführte Geschwindigkeitsmessung sei wegen insoweit möglicher Fehlerquellen als nicht hinreichend zuverlässig anzusehen, eine Sachrüge im Hinblick auf die Beweiswürdigung des Amtsgerichts gesehen werden soll, beschränkt sich das Vorbringen ausschließlich auf unzulässige Angriffe gegen die Urteilsfeststellungen und die tatrichterliche Beweiswürdigung, die beide grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten sind. Gemäß der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 337 Abs. 1 StPO kann die Rechtsbeschwerde jedoch nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Daher sind auch Sachrügen nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn diese sich lediglich auf Angriffe gegen die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung gründen, ohne Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze aufzuzeigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 – 1 RVs 104/13 sowie vom 12. Juni 2014 – III-1 RVs 53/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage, § 344, Rdnr. 19, m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall. Mit den Ausführungen der Begründungsschrift wird ausschließlich versucht, die durch das Amtsgericht wiedergegebenen Ergebnisse der Beweisaufnahme infrage zu stellen und deren Würdigung in unzulässiger Weise durch eigene Erwägungen zu ersetzen. Der Betroffene macht ausschließlich in allgemeiner Form geltend, bei Durchführung der Messung durch einen Polizeibeamten seien Fehler nicht hinreichend auszuschließen.