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Oberlandesgericht Hamm·1 RBs 19/15·18.02.2015

Rechtsbeschwerde verworfen; Fahrverbot beginnt erst mit amtlicher Verwahrung, spätestens nach 4 Monaten

StrafrechtVerkehrsstrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen eine Bußgeldentscheidung mit einem einmonatigen Fahrverbot ein. Streitpunkt war, ob das Fahrverbot sofort oder nach einer Schonfrist gemäß § 25 Abs. 2a StVG beginnt. Das OLG Hamm verwirft die Rechtsbeschwerde, ordnet jedoch an, dass das Fahrverbot erst mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins nach Rechtskraft wirksam wird, spätestens nach vier Monaten. Die Kosten des Verfahrens trägt die Betroffene.

Ausgang: Rechtsbeschwerde der Betroffenen verworfen; Anordnung, dass das Fahrverbot erst mit amtlicher Verwahrung des Führerscheins nach Rechtskraft wirksam wird, spätestens nach vier Monaten

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anordnung eines Fahrverbots kann eine Schonfrist nach § 25 Abs. 2a S. 1 StVG zugestanden werden; das Fahrverbot wird in diesem Fall erst mit der amtlichen Verwahrung des Führerscheins nach Rechtskraft wirksam, längstens jedoch nach vier Monaten.

2

Die Rechtsbeschwerde gegen eine bußgeldgerichtliche Entscheidung ist zu verwerfen, wenn die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt.

3

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 473 StPO i.V.m. § 46 OWiG).

4

Eine Anordnung der Schonfrist stellt eine zulässige ausgestaltende Maßnahme der Sanktionierung dar, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 25 Abs. 2a Satz 1 StVG§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Castrop-Rauxel, 6 OWi 241/14

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot von einem Monat erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat – mit Ausnahme der hier nach § 25 Abs. 2a S. 1 StVG anzuordnenden Schonfrist – keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG).