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Oberlandesgericht Hamm·1 RBs 180/16·04.10.2016

Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu nicht genehmigten Bauarbeiten

Öffentliches RechtBaurechtOrdnungswidrigkeitenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wurde wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen §84 Abs.1 Nr.13 BauO NRW zu einer Geldbuße verurteilt und erhob Rechtsbeschwerde. Streitpunkt war, ob und in welchem Umfang mit einem Nachtrag beantragte Änderungen vor Erteilung der Genehmigung bereits ausgeführt waren. Das OLG bemängelt, die Feststellung „bereits teilweise ausgeführt“ sei nicht hinreichend bestimmt. Mangels konkreter Feststellungen zum Umfang nicht genehmigter, genehmigungspflichtiger Arbeiten wurde das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Ausgang: Angefochtenes Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen wegen unzureichender Feststellungen zum Umfang nicht genehmigter Bauarbeiten

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit nach § 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW sind konkrete, bestimmte Feststellungen darüber erforderlich, welches Ausmaß genehmigungspflichtiger Arbeiten zum relevanten Zeitpunkt ohne erforderliche Genehmigung durchgeführt wurde.

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Die bloße pauschale Angabe, beantragte Änderungen seien „bereits teilweise ausgeführt worden“, genügt nicht der gebotenen Bestimmtheit der Tatsachenfeststellungen.

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Die Bemessung der Geldbuße bemisst sich maßgeblich nach dem Unrechtsgehalt, der vom tatsächlichen Umfang der ordnungswidrigen Bautätigkeit abhängt; fehlende Feststellungen zum Umfang verhindern eine nachprüfbare Bußgeldbemessung.

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Fehlen spezifische Feststellungen zu Art und Umfang der nicht genehmigten Arbeiten, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Sachaufklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ BauO NW § 84 Abs. 1 Nr. 13, OWiG § 46, StPO § 261§ 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW§ 84 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. §§ 63, 65 BauO NRW

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegen, 431 OWi 195/16

Leitsatz

Die bloße Darlegung, es seien mit einem Nachtrag zum Bauantrag beantragte Änderungen vor Erteilung der Nachtragsgenehmigung „bereits teilweise ausgeführt worden“, ist für die Feststellung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW und für die Begründung der Höhe einer festgesetzten Geldbuße nicht hinreichend bestimmt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Siegen  zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht Siegen hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 01. Juli 2016 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 84 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. §§ 63, 65 BauO NRW eine Geldbuße von 1.500,00 € festgesetzt.

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Hierzu hat das Amtsgericht folgende Feststellungen getroffen:

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„Unter dem 30.04.2015 wurde der Bauherrengemeinschaft I-Straße, deren Vertreter der Betroffene ist, eine Baugenehmigung für ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben in Form des Neubaus eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und Garagen in der I-Straße in T, ....., erteilt. Unter dem 03.06.2015 wurde eine erste Nachtragsbaugenehmigung für das vorgenannte Bauvorhaben erteilt.

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Am 26.10.2015 beantragte die Bauherrengemeinschaft, vertreten durch den Betroffenen, einen zweiten Nachtrag zur Baugenehmigung. Gegenstand dieses Bauantrags war die „Änderung: Walmdach, Breite, Firsthöhe/Spitzboden, Abstellfläche/Staffelgeschoss, Balkon Terrasse/Untergeschoss, /Stützmauer, Flurstück ###“.

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Bei einer Baubegehung am 30.11.2015 seitens der Zeugin N stellte diese fest, dass die mit dem zweiten Nachtrag beantragten Änderungen bereits teilweise ausgeführt worden sind, ohne dass eine entsprechende Genehmigung erteilt worden war. Unter dem 07.12.2015 leitete die Bußgeldbehörde das hier gegenständliche Bußgeldverfahren ein. Erst am 22.12.2015 wurde die zweite Nachtragsbaugenehmigung erteilt.“

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Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher vornehmlich unter Hinweis auf die durch die spätere Genehmigungserteilung belegte tatsächliche materielle Rechtmäßigkeit der durchgeführten Bauarbeiten die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

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II.

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Das zulässige Rechtsmittel hat – zumindest vorläufig – Erfolg, da das angefochtene Urteil durchgreifende Fehler im Rahmen der notwendigen Sachverhaltsfeststellungen aufweist.

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Den Feststellungen des Amtsgerichts lässt sich zwar noch hinreichend entnehmen, dass der Betroffene in für die Bauherrengemeinschaft verantwortlicher Position nicht näher bezeichnete Bauarbeiten ohne vorherige Erteilung der beantragten Nachtragsgenehmigung hat durchführen lassen. Unabhängig von der seitens des Amtsgerichts entgegen der Rechtsbeschwerdebegründung im Rahmen der Festsetzung des Bußgeldes berücksichtigten Genehmigungsfähigkeit und mithin zumindest nachträglich eingetretenen „materiellen Rechtmäßigkeit“ der Baumaßnahmen lassen die getroffenen Feststellungen indes nicht erkennen, in welchem konkreten Ausmaß im Zeitpunkt der Baubegehung am 30. November 2015 tatsächlich bereits nicht genehmigte und gleichzeitig auch genehmigungspflichtige Bauarbeiten durchgeführt worden waren. Die Feststellung, es seien „die mit dem zweiten Nachtrag beantragten Änderungen bereits teilweise ausgeführt worden“, ist nicht hinreichend bestimmt. Dementsprechend ist für das Rechtsbeschwerdegericht schon nicht nachprüfbar, ob und ggfls. in welchem Umfang Arbeiten ohne eine dafür erforderliche Baugenehmigung im Sinne des § 84 Abs. 1 Nr. 13 BauO NRW durchgeführt worden sind.

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Zudem bemisst sich der Unrechtsgehalt der vom Amtsgericht angenommenen Ordnungswidrigkeit zumindest auch maßgeblich nach dem tatsächlichen Umfang der gegebenenfalls ordnungswidrig durchgeführten Arbeiten mit der Folge, dass diesen tatsächlichen Umständen auch im Rahmen der Festsetzung der Höhe einer Geldbuße eine zentrale Bedeutung zukommt. Das Fehlen entsprechender Feststellungen führt mithin zusätzlich dazu, dass auch das Ausmaß des angeblich ordnungswidrigen Verhaltens des Betroffenen und die daran anknüpfende Rechtsfolgeentscheidung für das Rechtsbeschwerdegericht nicht in hinreichender Weise überprüfbar sind.

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Dementsprechend war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Siegen zurückzuverweisen.