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Oberlandesgericht Hamm·1 RBs 162/14·06.10.2014

Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen — Zeichen 276 verbietet Fortsetzung des Überholens

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen eines Überholverstoßes. Der Senat verwirft den Zulassungsantrag mangels Erforderlichkeit der Rechtsfortbildung und sieht auch keine Gehörsverletzung. Er bestätigt den Grundsatz, dass Zeichen 276 nicht nur Beginn, sondern auch Fortsetzung und Beendigung des Überholens verbietet; eingeleitete Überholvorgänge sind vor dem Verbotsschild abzubrechen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Überholverstoßes verworfen; keine Rechtsfortbildung und keine Gehörsverletzung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verkehrszeichen 276 (Überholverbot) verbietet nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung eines Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone; ein bereits eingeleitetes Überholmanöver ist vor dem Verbotszeichen abzubrechen.

2

Ein Zulassungsgrund der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kommt nicht in Betracht, wenn die konkrete Sache wegen der geringfügigen Höhe der Geldbuße keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung aufweist.

3

Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt die Aufhebung einer Entscheidung nur, wenn der Betroffene substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Umstände vom Tatrichter übergangen wurden.

4

Bei unklaren tatrichterlichen Feststellungen zum Beginn eines Überholvorgangs begründet die bestehende ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung keine Notwendigkeit zur Fortbildung des Rechts; der Fahrer ist verpflichtet, bei Sicht des ersten Überholverbotszeichens das Manöver abzubrechen.

Relevante Normen
§ StVO Zeichen 276§ StVO § 5§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Unna, 172 OWi 268/14

Leitsatz

Das Zeichen 276 verbietet nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone; ein bereits eingeleiteter Überholvorgang muss andernfalls noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Ergänzend zur zutreffenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 15.09.2014, welche dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist und der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, merkt der Senat Folgendes an:

3

Soweit der Betroffene ausführt, dass das Urteil den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Beweiswürdigung nicht entspreche, könnte sich daraus nur der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ergeben, der in der vorliegenden Konstellation aufgrund der Höhe der verhängten geldbuße aber gerade nicht eingreift.

4

Weiter ist auf Folgendes hinzuweisen: In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Verbotszeichen sofort, d.h. von der Stelle an zu befolgen ist, an der es angebracht ist. Das Zeichen 276 verbietet nach wohl ebenso einhelliger Auffassung nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung und die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone; ein bereits eingeleiteter Überholvorgang muss andernfalls noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden (BGHSt 25, 293; BGH NJW 1975, 1330, 1331; OLG Köln NVersZ 2001, 169). Wer sich mit seinem Fahrzeug schräg vor dem zu überholenden Fahrzeug befindet, zu diesem aber noch keinen hinreichenden Sicherheitsabstand gewonnen hat, muss das Überholmanöver abbrechen, gegebenenfalls verlangsamen und sich zurückfallen lassen (OLG Düsseldorf NJW 1980, 1116).

5

Auch, wenn nach den tatrichterlichen Feststellungen in Verbindung mit der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil letztlich nicht ganz klar wird, ob der Betroffene seinen Überholvorgang erst bei Kilometer 323,000 begonnen hat (obwohl bereits ab Kilometer 321,400 - also bereits 1,6 Kilometer zuvor - ein Überholverbot für die von ihm geführte Fahrzeugart durch Verkehrszeichen 277 angeordnet war; wiederholt bei Kilometer 321,600), oder ob dem Betroffenen seitens des die Tat beobachtenden Polizeibeamten der Verkehrsverstoß erst ab Kilometer 323,000 „zugerechnet“ wurde, obwohl der Überholvorgang bereits vor der Überholverbotsstrecke (also vor Kilometer 321,400) begonnen worden war, weil sich dem Betroffenen möglicherweise vor Kilometer 323,000 keine Möglichkeit zu einem gefahrlosen Wiedereinordnen auf dem rechten Fahrstreifen geboten hat, kann sich angesichts der oben zitierten Rechtsprechung kein Anlass zur Fortbildung des Rechts ergeben. Der Betroffene hätte - wenn er tatsächlich den Überholvorgang noch vor Beginn der Überholverbotsstrecke begonnen haben sollte - bei Ansichtigwerden bereits des ersten Überholverbotsschildes den Überholvorgang entweder beendet oder abgebrochen haben müssen.