Rechtsbeschwerde: Mittelbare Folgen (Punkte/Fahrerlaubnis) bei Bußgeldbemessung unbeachtlich
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Amtsgerichtsurteil; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis wurde gewährt. Zentral war, ob bei der Bußgeldbemessung mittelbare Folgen (Erhöhung der Punktezahl und mögliche Fahrerlaubnisentziehung) zu berücksichtigen sind. Das Oberlandesgericht verwarf den Zulassungsantrag und hielt fest, dass solche mittelbaren Folgen nicht zu Gunsten des Betroffenen nach § 17 OWiG zu berücksichtigen sind; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lag nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bußgeldbemessung nach § 17 OWiG sind primär die gesetzlichen Bemessungsgrundsätze maßgeblich; bloß mittelbare Folgen der Verurteilung dürfen nicht zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt werden.
Die Einbeziehung mittelbarer Folgen (z. B. Erhöhung der Punktezahll mit nachfolgender Fahrerlaubnisentziehung) würde dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des § 4 StVG zuwiderlaufen und ist daher ausgeschlossen.
Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn das Hauptverhandlungsprotokoll erkennen lässt, dass ein Beweisantrag bereits in der Hauptverhandlung abschlägig beschieden wurde und keine hinreichend substantiierten, entscheidungserheblichen Einwendungen vorgetragen werden.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Rechtseinheit setzt besondere Erforderlichkeit der Nachprüfung voraus; fehlt diese, ist der Zulassungsantrag zu verwerfen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Unna, 172 OWi 213/13
Leitsatz
Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn eine bloß mittelbare Folge einer bußgeldrechtlichen Verurteilung (hier: Erhöhung des „Punktekontos“ mit der Folge der Fahrerlaubnisentziehung auf verwaltungsrechtlichem Wege) bei der Bußgeldbemessung nicht zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt wurde.
Tenor
Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO i.
V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Rubrum
Zusatz:
Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht worden ist, an. Ergänzend bemerkt er, dass die Unzulässigkeit der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs auch darin begründet ist, dass der Betroffene in seiner Rechtsbeschwerdebegründung ausführt, das Amtsgericht habe seinen Beweisantrag „übergangen“, während sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, dass und warum der Beweisantrag – schon in der Hauptverhandlung - abschlägig beschieden worden ist.
Einer Zulassung zur Fortbildung des Rechts bedurfte es nicht, da das Gesetz in § 17 OWiG die Bemessungsgrundsätze für Bußgelder hinreichend regelt. Eine Berücksichtigung einer mittelbaren Folge (hier: Erhöhung des „Punktekontos“ mit der Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis des Betroffenen auf verwaltungsrechtlichem Wege) ist darin nicht vorgesehen. Eine Berücksichtigung einer solchen mittelbaren Folge würde auch den gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des § 4 StVG, der in dessen Absatz 1 ausdrücklich geregelt ist, unterlaufen. Denn ist an sich eine bestimmte Geldbuße zu verhängen, die dann dazu führt, dass der Betroffene auf 18 oder mehr Punkte im Verkehrszentralregister kommt, so gilt er nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.