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Oberlandesgericht Hamm·1 RBs 125/14·03.09.2014

Rechtsbeschwerde: Zusatzschild 'Schneeflocke' rechtfertigt keine Ausnahme von Geschwindigkeitsbeschränkung

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStraßenverkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich gegen eine Verurteilung wegen zu hoher Geschwindigkeit; strittig war die Wirkung eines Zusatzschilds mit Schneeflocke neben einem Geschwindigkeitszeichen. Das OLG stellte fest, dass das Zusatzschild nur den Motivhinweis auf winterliche Gefahren enthält und keine Ausnahme von der Allgemeinverbindlichkeit begründet. Daher blieb die Anordnung auch bei trockener Fahrbahn wirksam und die Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen; Zusatzschild ändert nicht die Bindungswirkung der Geschwindigkeitsbeschränkung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zusatzschild mit Schneeflocken-Symbol nach § 39 Abs. 3 StVO ist bei sinn- und zweckorientierter Betrachtung lediglich ein Hinweis auf die motovierende Gefahrenlage (winterliche Straßenverhältnisse) und begründet keine eigenständige materiell-rechtliche Ausnahme von einer Verkehrsregel.

2

Das auf einem Verkehrszeichen angegebene Motiv rechtfertigt keine Abweichung von der Allgemeinverbindlichkeit der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung.

3

Fehlt dem Zusatzschild eine ausdrückliche bedingende Verbalisierung (z. B. ‚bei Nässe‘), so bleibt die Geschwindigkeitsbeschränkung unabhängig von der konkreten Straßenbeschaffenheit bindend.

4

Im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit kann die Beschwerde verworfen werden, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergibt (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ StVO § 39 Abs. 7§ 39 Abs. 7 StVO§ 39 Abs. 3 StVO§ 79 Abs. 3 OWiG§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Siegen, 431 OWi 232/14

Leitsatz

Das eine Schneeflocke (vgl. § 39 Abs. 7 StVO) darstellende Zusatzschild i.S.v. § 39 Abs. 3 StVO zum die Geschwindigkeit begrenzenden Schild enthält bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen -- entbehrlichen -- Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse dient.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Rubrum

1

Zusatz:

2

Ergänzend zur Stellungnahme der GStA verweist der Senat auf die Entscheidung OLG Stuttgart NZV 1998, 422. Das eine Schneeflocke (vgl. § 39 Abs. 7 StVO) darstellende Zusatzschild i.S.v. § 39 Abs. 3 StVO zum die Geschwindigkeit begrenzenden Schild enthält bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen -- entbehrlichen -- Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse dient. Der Hinweis bezweckt nur die Information der Verkehrsteilnehmer über das Motiv der Straßenverkehrsbehörde für die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung. Ein zur Erhöhung der Akzeptanz eines Verkehrszeichens angegebenes Motiv - wie vorliegend - kann eine Ausnahme von der Allgemeinverbindlichkeit der Regelung eines Verkehrszeichens nicht rechtfertigen. Der Umstand, dass die Fahrbahn zum Tatzeitpunkt nach den Feststellungen trocken war, berechtigte nicht, eine höhere als die angeordnete Geschwindigkeit zu fahren. Anders als bei dem Schild „bei Nässe“ (StVO Anl. 2 lfd. Nr. 49.1.) enthält das vorliegende Zusatzschild eben gerade keine solche verbale zeitliche Einschränkung. Auch bei trockener Fahrbahn war zudem die geschwindigkeitsbeschränkende Anordnung nicht etwa nichtig und damit unbeachtlich.