Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde im OWi-Verfahren
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde vom OLG Hamm verworfen. Das Gericht hielt eine Nachprüfung nicht für geboten, da weder die Fortbildung des materiellen Rechts erforderlich war noch eine Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs festgestellt wurde (§ 80 OWiG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 StPO i.V.m. § 46 OWiG).
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen, da Fortbildung des materiellen Rechts oder Gehörsversagung nicht gegeben; Kosten trägt der Betroffene.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde in Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nur geboten, wenn zur Fortbildung des materiellen Rechts eine Nachprüfung erforderlich erscheint.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenfalls geboten, wenn das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben wäre (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Fehlen diese Voraussetzungen, ist der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind dem Betroffenen aufzuerlegen, wenn sein Zulassungsantrag verworfen wird (§ 473 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Vorinstanzen
Amtsgericht Unna, 172 OWi 244 Js 660/09 OWi (138/09)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.