Unwirksame Berufungsbeschränkung bei TierSchG-Verurteilung; Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das landgerichtliche Berufungsurteil, das seine auf den Rechtsfolgenausspruch „beschränkte“ Berufung als wirksam behandelt hatte. Das OLG Hamm hob das Urteil auf, weil die Berufungsbeschränkung mangels tragfähiger amtsgerichtlicher Feststellungen (u.a. zur Konkurrenz/Tatmehrheit) unwirksam war. Damit hätte das Landgericht eigene Feststellungen zur Schuldfrage treffen müssen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer zurückverwiesen.
Ausgang: Aufhebung des landgerichtlichen Berufungsurteils wegen unwirksamer Berufungsbeschränkung und Zurückverweisung an andere kleine Strafkammer.
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch vorliegt, ist vom Revisionsgericht auch bei allein erhobener Sachrüge von Amts wegen zu prüfen.
Eine Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam, wenn die erstinstanzlichen Feststellungen so unvollständig oder unklar sind, dass sie den Schuldspruch nicht tragen oder keine tragfähige Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung bieten.
Fehlen Feststellungen dazu, ob mehrere Verstöße gegen § 17 TierSchG jeweils auf gesonderten Entschlussfassungen beruhen oder als natürliche Handlungseinheit zu bewerten sind, kann dies die Konkurrenzbeurteilung und damit die Grundlage des Rechtsfolgenausspruchs entfallen lassen.
Ist die Berufungsbeschränkung unwirksam, muss das Berufungsgericht eigene Feststellungen zur Schuldfrage treffen; unterbleibt dies, ist das Berufungsurteil auf die Sachrüge aufzuheben und zurückzuverweisen.
Rohheit i.S.d. § 17 Nr. 2a TierSchG setzt eine gefühllose, fremde Leiden missachtende Gesinnung voraus; der Vorsatz muss sich auch auf dieses täterbezogene Merkmal erstrecken (§ 28 Abs. 1 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 38 NBs 12/24
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Lünen (im Folgenden: Amtsgericht) verurteilte den Angeklagten am 15.09.2023 wegen des - gemeinschaftlich mit seinen Söhnen, den vormaligen Angeklagten zu 2. und 3. – tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen § 17 Nr. 2a und 2b TierSchG in 188 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und verbot ihm für immer, berufsmäßig mit Schlachttieren umzugehen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit einem am 19.09.2023 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 10.10.2024 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die 38. kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund (im Folgenden: Strafkammer) hat mit Urteil vom 12.12.2024 die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verhängt und ihm für immer verboten wird, berufsmäßig mit Schlachttieren umzugehen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt und diese mit der näher ausgeführten Verletzung materiellen Rechts begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Zuschrift vom 18.06.2025 beantragt, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Der Angeklagte hat nach erfolgter Fristverlängerung mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 04.08.2025 Stellung genommen.
II.
Die zulässige Revision hat auf die Sachrüge hin – zumindest vorläufig – Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund, die auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird, deren (endgültiger) Erfolg noch nicht feststeht (§ 354 Abs. 2 StPO).
1.
Das Urteil weist einen sachlich-rechtlichen Mangel auf, da die Strafkammer die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu Unrecht als wirksam und die amtsgerichtlichen Feststellungen zur Tat als bindend angesehen hat. Trotz der diesbezüglichen Erklärung ist keine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 318 StPO) eingetreten, so dass das Rechtsmittel als unbeschränkt eingelegt anzusehen ist. Damit wäre die Strafkammer verpflichtet gewesen, den Sachverhalt selbst festzustellen und rechtlich zu bewerten. Dies ist nicht erfolgt, so dass das Urteil auf die allgemeine Sachrüge aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 S. 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen war.
a)
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
„Der Angeklagte J. arbeitete nach eigenen Angaben etwa seit 2012 in dem Schlachtbetrieb des gesondert Verfolgten S. W. in A.. Der Angeklagte J. hat keinerlei Ausbildung für die Schlachtung und die Fleischverarbeitung. Er hatte aber Erfahrungen aus Schlachtungen in seinem Dorf in der E. und hat dort nach eigenen Angaben auch in einem Schlachtbetrieb gearbeitet, so dass er über praktische Erfahrungen verfügte. Kontakt zum Schlachtbetrieb W. bekam er dadurch, dass er zunächst für sich selbst „Helal-Fleisch“ kaufen wollte. Er hatte erfahren, dass man dies bei W. in A. erstehen konnte. Bei dieser Gelegenheit erhielt er eine Anstellung zunächst in Zusammenarbeit mit weiteren dort tätigen Schlachtern, die in der Folgezeit aber die Firma verließen, so dass die Schlachtungen im Wesentlichen durch den Angeklagten J. durchgeführt wurden. Ursprünglich war Inhaber des Betriebes der gesondert Verfolgte S. W., in den letzten Jahren wurde die Firma aber formell an die Nebenbeteiligte H. W. übergeben. Herr S. W. blieb aber die facto die entscheidende Person in dem Betrieb, insbesondere was die praktischen Angelegenheiten und die Durchführung der einzelnen Schlachtungen anging. Herr S. W. entschied, wann und wo welche Tiere geschlachtet wurden, welche Tiere helal geschlachtet werden sollten und wie die Schlachtungen im Einzelnen genau durchgeführt werden sollten. Er war auch sehr häufig bei den Schlachtungen selbst anwesend.
In der Folgezeit kam es dazu, dass die Söhne des Angeklagten zu 1., die Angeklagten zu 2. und 3. ebenfalls im Rahmen von Nebentätigkeiten bei der Firma W. in A. beschäftigt wurden, zunächst teilweise auch nur im Zusammenhang mit Reinigungsarbeiten. Es ergab sich aber dann in der letzten Zeit der Tätigkeit, dass die „Helal-Schlachtungen“ vom Angeklagten zu 1. durchgeführt wurden und die Angeklagten zu 2. und 3. ständig halfen. Es entwickelte sich eine Routine, wonach der Angeklagte zu 1. den Kehlschnitt setzte, die Angeklagten zu 2. und 3. die Tiere zum Schlachtort trieben aus einem nahegelegenen kleinen Stallraum und bei der Schlachtung fixierten.
Nach Angaben des Angeklagten J. wurden die Schlachtungen im Wesentlichen während seiner gesamten Tätigkeit in ähnlicher Weise vorgenommen, zunächst durch die ursprünglich dort beschäftigten Schlachter, in der Folgezeit dann durch ihn selbst.
Gegenstand dieses Verfahrens ist allein der Zeitraum zwischen dem 24.02. und 18.03.2021. Hintergrund ist, dass der Zeuge F. im Zusammenwirken mit namentlich nicht benannten weiteren Personen sich, naturgemäß ohne Zustimmung der Berechtigten, auf das Gelände des Schlachthofes W. begeben hat und heimlich mehrere Videokameras in den Schlachträumen und der unmittelbaren Umgebung installiert hat. Es wurde in dem angegebenen Zeitraum rund um die Uhr gefilmt und es entstand eine Datenmenge von ca. 1,7 Terrabyte. Die Kameras mit dem Datenmaterial wurden in der Folgezeit wiederum ohne Zustimmung der Berechtigten und auch der auf den Dateien abgebildeten Personen durch den Zeugen F. und weiteren Personen entfernt und der „I. e.V.“, einem Tierschutzverein aus T. übergeben zu dem Zweck, dass Beweise gesichert und Maßnahmen gegen die Verantwortlichen eingeleitet werden sollten. Der Zeuge Q. als verantwortliches Mitglied des Vereins hat dann mehrere Datenträger u.a. an das zuständige Landesministerium in Düsseldorf sowie die Polizei übersandt, die dann auch die zuständige Abteilung des Kreises L. informiert hat. Es wurde eine Durchsuchung der Räumlichkeiten durchgeführt, bei der die Identität der dargestellten Örtlichkeiten festgestellt werden konnte. Der Betrieb wurde durch Anordnung des Kreises L. geschlossen. Es wurden Hausdurchsuchungen sowohl im Betrieb als auch in den Wohnräumen der beteiligten Personen durchgeführt. Es wurde diverses Buchhaltungsmaterial, Kontounterlagen und Ähnliches sichergestellt und durch das Landesamt LANUV NRW in Recklinghausen ausgewertet.
Ausweislich der ausgewerteten Filmsequenzen steht es fest, dass insgesamt 188 Fälle und zwar 45 Rinder, im Übrigen Schafe, von unzulässigen Schlachtungen durchgeführt wurden. Die Zeuginnen D., B. und U. als Mitarbeiterinnen des LANUV NRW und studierte Veterinärinnen haben wochenlang in Zweier-Teams viele Stunden täglich das riesige Datenmaterial ausgewertet und nachvollziehbar dokumentiert, dass der Angeklagte zu 1. in allen Schlachtungsfällen entscheidend beteiligt war, indem er selbst jedes Mal den Halsschnitt setzte, die Angeklagten zu 2. und 3. in 73 bzw. 90 Fällen. In den allermeisten Fällen waren die Angeklagten aufgrund ihrer Physioanomie eindeutig bestimmbar In einigen wenigen Grenzfällen wurden die Bilder von den Zeuginnen intensiv betrachtet und dann letzten Endes doch eindeutig zugeordnet. Die Angeklagten räumen sämtlich die unzulässigen Schlachtungen in Form der Schächtung, die in Nordrhein-Westfalen nur mit Ausnahmegenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt zulässig ist, welche aber nicht vorgelegen hat, ausdrücklich ein. Sie erklärten nachvollziehbar, dass sei natürlich nicht jede einzelne Zahl bestätigen können, dass die Größenordnung aber auch nach ihrer Erinnerung zutreffend sei und sie in der Tat gemeinschaftlich an – wie ihnen auch absolut bekannt war – ungesetzlichen Schächtungs-Schlachtungen beteiligt waren.
Wie die Zeuginnen D., B. und U. absolut glaubhaft ohne überschießende Belastungstendenz und auf der Basis ihrer besonderen Sachkunde bei ihrer umfangreichen Vernehmung ausgeführt haben, ging die Beeinträchtigung der Tiere durch Schmerzen und Leiden in Folge von roher Behandlung über die naturgemäß selbst bei einer durch Ausnahmegenehmigung gedeckten Schächtung ganz erheblich hinaus, sogar ohne dass es dafür irgendeinen sachlichen Grund gegeben hat. Die Schächtungen erfolgten mit äußerster Rohheit, unter Missachtung elementarster Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Schlachtbetrieb. Abweichend von den Angaben des Angeklagten zu 1., der sich dahin eingelassen hat, dass aber jedenfalls wenige Sekunden nach dem Setzen des Schnittes ein Bolzenschuss erfolgt sei, oder den Schafen das „Genick gebrochen“ worden sei, ergibt sich, dass dies im Wesentlichen nicht erfolgt ist. In Bezug auf die Rinder hat es nur ganz wenige Fälle gegeben, in denen überhaupt ein Bolzenschuss gesetzt wurde, in einigen Fällen war dieser aber offensichtlich wirkungslos, weil falsch angesetzt. Es wurde dann nicht – wie es zumindest zu erwarten gewesen wäre – möglichst kurzfristig ein weiterer Bolzenschuss gesetzt, sondern es wurde dann ganz auf den Bolzenschuss verzichtet. In 11 Fällen wurde das völlig unbetäubte Rind mit einem erheblichen Gewicht in der Größenordnung von teilweise 700 kg an einem Bein lebend eine Seilwinde hochgezogen, so dass es vor Schmerzen schrie und am Seil zappelte. Es verging eine ganz erhebliche Zeit, teilweise mehr als zwei Minuten, bis dann der Schnitt gesetzt wurde, der aber auch nicht zu einer sofortigen Erlösung des Tieres führte, sondern nur dazu, dass das Tier jeweils schreiend und zappelnd langsam verendete. Der Angeklagte zu 1. hat bei seiner Vernehmung angegeben, dass Schafen, die ohne Bolzenschuss getötet wurden, dann kurz nach dem Setzen des Schnittes das Genick gebrochen worden sei, um ihre Schmerzen zu beenden. Hierzu fand sich nicht ein einziger Fall auf den Dateien. Vielmehr wurde in kaum erträglicher Weise von den Zeuginnen beschrieben, dass die Schafe unter großer Lärmeinwirkung des Schlachtbetriebes äußerst verängstigt, geradezu panisch waren, mit roher Gewalt teilweise durch Ziehen an der Wolle an den Schlachtort geworfen wurden, teilweise mit Fußtritten festgeklemmt auf den Boden der Schnitt gesetzt wurde und sodann die blutenden und um sich schlagenden Tiere wie Säcke auf einen Haufen geworfen wurden, wo sie dann verendeten, das Blut der Tiere lief auf die anderen Tiere. Alle Tiere schlugen um sich und erlitten offensichtlich außerordentliche massive Schmerzen. Es wurde beobachtet, dass die Rinder mit roher Gewalt durch Elektroschocker zum Schlachtort getrieben wurden, was absolut nicht zulässig und üblich ist. In einem Fall war es sogar so, dass das Rind in völlig sinnloser Wiese massiv mit dem Elektroschocker bearbeitet wurde, bis es zusammenbrach, obwohl es keinen vernünftigen Grund hierfür gab. Das Tier hatte gar nicht die Möglichkeit, weiter zu laufen, weil der Weg davor versperrt war.
Dies fiel der Tatperson nicht einmal auf. Teilweise wurde der Bolzenschuss den toten Tieren nachträglich gesetzt, offensichtlich in der Absicht, dem untersuchenden Amtsveterinär vorzuspiegeln, das Tier sei vorschriftsmäßig durch einen Bolzenschuss getötet worden. Die Zeugin D., die seit Jahrzehnten als Veterinärin tätig ist und nach eigenen Angaben auf vielen Schlachthöfen gearbeitet und unzählige Schlachtungen persönlich miterlebt hat, hat in beeindruckender Weise ausgeführt, dass sie zuvor noch nie eine derartig große Brutalität gegenüber Tieren erlebt habe. Darüber hinaus spricht alles dafür, dass die Tiere vor den Schlachtungen stundenlang ohne die Möglichkeit Wasser zu trinken und Futter aufzunehmen zusammengepfercht waren. Die Angeklagten haben sich dahin eingelassen, dass doch eine Speisschüssel mit Wasser und Heu regelmäßig vorhanden gewesen seien. Dies kann für Einzelfälle nicht ausgeschlossen werden, allerdings haben sowohl die Mitarbeiterinnen des LANUV NRW als auch die Zeugen Q. und F. übereinstimmend ausgesagt, dass auf den umfangreichen Bildaufnahmen, die verschiedenste Stellen der Anlage wiedergegeben haben, und nicht der geringste Hinweis auf Wasser oder gar Futter zu finden gewesen sei. Der Zeuge F. konnte dies auch bei seiner Anwesenheit in den Räumen nicht feststellen. Vielmehr wurde sogar ein Fall geschildert, wo ein äußerst durstiges Rind noch mit einem Wasserschlauch getränkt wurde und dieses Rind das Wasser gierig aufnahm, so dass es zuvor mit Sicherheit nicht ausreichend getränkt wurde.“
b)
Ob eine wirksame Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch vorlag, hat das Revisionsgericht von Amts wegen – auch auf die lediglich eingelegte Sachrüge hin – zu prüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.09.2023, III-1 ORs 16/23 und vom 22.08.2019, III-1 RVs 43/19, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.04.2014, 2 Ss 36/14, BeckRS 2014, 19277, Rn. 15). Eine wirksame Beschränkung scheidet dabei aus, wenn die Feststellungen zu den erforderlichen objektiven Merkmalen wie auch zur inneren Tatseite so knapp, unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie keine Prüfung des Urteils ermöglichen, d.h. sie den Schuldspruch nicht tragen bzw. keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden oder unklar bleibt, ob der Angeklagte sich überhaupt strafbar gemacht hat bzw. seine Schuldunfähigkeit im Raum steht (vgl. BGH, Beschluss vom 27.04.2017, 4 StR 547/16, NStZ 2018, 367 (368); Senatsbeschlüsse a.a.O.; Schmitt, in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 318 Rn. 16 m.w.N.).
c)
Vorliegend hat das Landgericht rechtsfehlerhaft die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils als den Schuldspruch tragend angesehen.
aa)
Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch der jeweils tateinheitlich begangenen Verstöße gegen §§ 17 Nrn. 2a und 2b TierSchutzG in 188 Fällen auf Konkurrenzebene nicht. Insoweit ist zu beachten, dass für den Fall, dass die Begehung von Taten im Sinne des § 17 Nr. 2 TierSchG als natürliche Handlungseinheit zu qualifizieren sein kann, wenn der Täter mehrere Tiere auf Grundlage einer einheitlichen Entschlussfassung und aufgrund eines engen zeitlich-räumlichen Zusammenhangs begeht (vgl. OLG Schleswig Beschl. v. 2.9.2004 – 2 Ss 92/04 (75/04) = BeckRS 2004, 18727; BeckOK StGB/Schrott, 65. Ed. 1.5.2025, TierSchG § 17 Rn. 165 m.w.N.). Den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils ist allerdings lediglich zu entnehmen, dass über einen Zeitraum von 22 Tagen (24.02.2021 bis 18.03.2021) insgesamt 188 Tiere misshandelt worden sind (45 Rinder und 143 Schafe). Dass dies jeweils auf einer gesonderten Entschlussfassung beruhte hat das Amtsgericht allerdings nicht festgestellt. Insoweit erscheint es nicht fernliegend, dass bezogen auf die im Rahmen eines gewerblichen Schlachtbetriebes begangenen Taten an den einzelnen Tagen ein derart enger zeitlich-räumlicher Zusammenhang bestand, dass sich diese als natürliche Handlungseinheit darstellten.
bb)
Das vollständige Fehlen von Feststellungen zu der tatmehrheitlichen Tatbegehung führt zur Unwirksamkeit der Beschränkung der Berufung, denn die amtsgerichtlichen Feststellungen bieten damit keine hinreichende Grundlage für den Rechtsfolgenausspruch.
cc)
Da das Landgericht in Verkennung des Umstandes, dass die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam war, keine eigenen Feststellungen zur Schuldfrage getroffen hat, ist das Berufungsurteil schon aus diesem Grund aufzuheben (vgl. hierzu KG Beschl. v. 17.4.2001 – (3) 1 Ss 62/01 (23/01), BeckRS 2001, 16726 Rn. 2, 3, beck-online; BeckOK StPO/Eschelbach, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 318 Rn. 37, beck-online; Schmitt a.a.O., § 319 StPO, Rn. 32, § 352, Rn. 4).
2.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Begehung einer Tiermisshandlung im Sinne von § 17 Nr. 2a TierSchG voraussetzt, dass der Täter einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Das ist immer dann der Fall, wenn die Misshandlung einer gefühllosen, fremde Leiden missachtenden Gesinnung entspringt. Eine solche ist anzunehmen, wenn der Täter bei der Misshandlung das notwendig als Hemmung wirkende Gefühl für den Schmerz des misshandelten Lebewesens verloren hat, das sich in gleicher Weise bei jedem menschlich und verständig Denkenden eingestellt haben würde (BGH NStZ 2007, 405 (zu § 225 StGB); vgl. auch BGHSt 25, 277). Rohheit ist damit nicht gleichbedeutend mit Absichtlichkeit, Grausamkeit, Boshaftigkeit oder Gemeinheit. Relevant ist, ob der Täter das Leiden des Tieres erkennt, aber keine Konsequenzen daraus zieht; nimmt er es nicht wahr, kann er es bereits begrifflich nicht missachten (vgl. insg. dazu: BeckOK StGB/Schrott TierSchG § 17 Rn. 127ff m.w.N.). Auch der Vorsatz muss insbesondere die Rohheit umfassen. Da diese die Einstellung des Täters zur Tat beschreibt, bildet diese ein täterbezogenes Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB. Die quälerische Tiermisshandlung im Sinne von § 17 Nr. 2b TierSchG setzt die Zufügung länger anhaltender oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden voraus. Länger anhaltend sind Schmerzen oder Leiden, wenn diese eine gewisse Zeitspanne anhalten (Schrott a.a.O. Rn. 144f m.w.N.). Bei einer (tateinheitlichen) Begehung von Taten nach §§ 17 Nrn. 2a und 2b TierSchG sind diese Tatbestandsmerkmale für jede einzelne Tat festzustellen (vgl. u.a. LG Kaiserslautern, Urteil vom 31.01.2025 – 3 NBs 6043 Js 20048/21 – juris).
Diesen Anforderungen genügen die amtsgerichtlichen Feststellungen nicht. Bezogen auf die Tötung einzelner Tiere ist diesen die Zufügung von beträchtlichem Leid in großer Brutalität zu entnehmen. Ob diese Tiermisshandlung bei allen Taten erfolgt ist und welchen Beitrag der Angeklagte – über das Setzen des Halsschnitts hinaus – mit welcher inneren Einstellung geleistet hat, bleibt nach den getroffenen Feststellungen offen. Auch lassen die getroffenen Feststellungen nicht den Rückschluss zu, dass die 188 Tiere alle in einer gleichförmigen Weise misshandelt wurden.
3.
Da mit dem Schuldspruch auch der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben war, ist eine Auseinandersetzung des Senats mit der Frage eines etwaigen Verstoßes der Strafkammer gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB nicht veranlasst.