Syndikuszulassung bei Verlags-Gutachtendienst für Dritte unzulässig (RDG-Verstoß)
KI-Zusammenfassung
Die Rentenversicherungsträgerin focht die Zulassung einer angestellten Rechtsanwältin als Syndikusrechtsanwältin bei einem Verlag an. Streitpunkt war, ob ihre Tätigkeit im Rechtsgutachtendienst für Mitglieder eines Netzwerks Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers i.S.d. § 46 BRAO betrifft. Der Anwaltsgerichtshof hob den Zulassungsbescheid auf, weil das Arbeitsverhältnis überwiegend durch Rechtsberatung für Netzwerkmitglieder (Dritte) geprägt sei und nicht durch Beratung eigener Arbeitgeberangelegenheiten. Die dem Verlag zuzurechnende entgeltliche Rechtsberatung sei keine bloße Nebenleistung nach § 5 RDG und führe als unerlaubte Rechtsdienstleistung zu einem Versagungsgrund (§ 7 Nr. 8 BRAO).
Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Zulassungsbescheid zur Syndikusrechtsanwaltschaft aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt setzt voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis durch anwaltliche Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers geprägt ist (§ 46 Abs. 3, Abs. 5 BRAO).
Überwiegt quantitativ und qualitativ ein Tätigkeitsbereich, ist die Prägung des Arbeitsverhältnisses nach § 46 Abs. 3 BRAO maßgeblich anhand dieses dominierenden Aufgabenbereichs zu beurteilen.
Rechtsdienstleistungen eines Syndikusrechtsanwalts gegenüber Mitgliedern sind nach § 46 Abs. 5 Nr. 2 BRAO nur zulässig, wenn sie Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern betreffen und der Arbeitgeber die hierfür erforderliche Stellung (u.a. i.S.d. § 7 RDG) besitzt.
Erbringt der Arbeitgeber (dem Unternehmen zuzurechnende) entgeltliche Rechtsberatung als eigenständige Hauptleistung ohne inneren Zusammenhang zur Haupttätigkeit, liegt regelmäßig keine zulässige Nebenleistung nach § 5 RDG vor.
Ist der Bewerber in einem Unternehmen beschäftigt, das unerlaubte Rechtsdienstleistungen erbringt, kann dies einen Versagungsgrund für die (Syndikus-)Zulassung nach § 7 Nr. 8 BRAO begründen; die Beschäftigung eines (Syndikus-)Rechtsanwalts legalisiert die betriebsfremde Rechtsberatung nicht.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 06.07.2017 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten und der Beigeladenen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die am ##.##.1972 geborene Beigeladene ist seit 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen. Seit dem 01.07.2008 ist sie per Arbeitsvertrag vom 11.04.2008 bei der X in Y beschäftigt. Die Einstellung erfolgte als „Lektorin im Programmbereich IV (Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht, Z)“. Ursprünglich war die Beigeladene im Schwerpunkt für die Gestaltung der Produkte und Pflege der Autorenkontakte zuständig. Nach Umstrukturierungsmaßnahmen ihrer Arbeitgeberin ist die Beigeladene nunmehr als rechtsanwaltliche Ansprechpartnerin im Rechtsgutachtensdienst des Verlags für die Mitglieder der Z im Bereich GmbH- und Steuerrecht tätig. Bei der Z handelt es sich um ein Mitglieder-Netzwerk des X ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sozietäten und Praxen können dem Netzwerk als Mitglied beitreten, wobei die Mitgliedsbeiträge an die X zu entrichten sind. Als Gegenleistung erhalten die Mitglieder Zugriff auf eine Datenbank und können Serviceleistungen in Anspruch nehmen.Aufgrund ihrer früheren anwaltlichen Tätigkeit war die Beigeladene von der allge-meinen Rentenversicherungspflicht befreit. Eine Erstreckung der Befreiung auf die jetzt ausgeübte Tätigkeit lehnte die Klägerin Anfang des Jahres 2015 ab.Mit bei der Beklagten am 15.05.2017 eingegangenen Antrag beantragte die Beigeladene unter Beifügung des Arbeitsvertrags vom 11.04.2007 und einer gesonderten Tätigkeitsbeschreibung vom 08.05.2017 auf dem Formblatt der Beklagten die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für die Tätigkeit bei der X.Nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 08.05.2017 analysiert die Beigeladene fachlich unabhängig und eigenverantwortlich GmbH-rechtliche Fragen der Mitglieder der Z, klärt den Sachverhalt und erarbeitet Lösungsmöglichkeiten. Sie berät selbständig die Mitglieder der Z, erstellt Gutachten und bewertet die Rechtsprechung und Literatur im Bereich des GmbH- und Steuerrechts. Nach außen tritt die Beigeladene als rechtskundige Entscheidungsträgerin bei der Erarbeitung spezifischer Lösungsmöglichkeiten im Rahmen des Gutachtendienstes auf. Außerdem prüft sie Fragen bzgl. der Vergütungsregelungen und Melderechte sowie der Abfindungs-, Nachfolge- und Honorarrechte von Autoren. Sie erstellt Regelungen mit externen Dienstleistern (Verschlagwortern u. Seminardienstleistern) und erarbeitet bzw. prüft (Rahmen)Verträge. Sie lektoriert GmbH- und steuerrechtliche Skripten. Aus dem Formblatt der Beklagten geht weiter hervor, dass die Angaben aus der Tätigkeitsbeschreibung Bestandteil des Arbeitsvertrages werden und eventuell anderslautenden Bestimmungen vorgehen. Die Beigeladene gibt an, dass die anwaltliche Tätigkeit das Arbeitsverhältnis präge, wobei die gutachtendienstliche und beratende Tätigkeit mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit in Anspruch nehme.Die Beklagte hat mit Bescheid vom 06.07.2017 dem Antrag der Beigeladenen, nach Anhörung und Stellungnahme der Klägerin vom 12.06.2017, entsprochen, die Beigeladene als „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) gem. § 46 Abs.2 BRAO bei der X zur Rechtsanwaltschaft zugelassen“ und die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet.Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Beigeladene übe für die X eine fachlich unabhängige und eigenverantwortliche anwaltliche Tätigkeit aus, die den Anforderungen des § 46 Abs.2 - 5 BRAO entspreche. Dabei werde die Beigeladene rechtsberatend für ihre Arbeitgeberin tätig, indem sie die Z, eine Marke ihres Arbeitgebers, berate.Die Klägerin hat gegen den ihr am 10.07.2017 zugestellten Zulassungsbescheid Anfechtungsklage erhoben.Sie macht geltend, die Tätigkeit der Beigeladenen sei nicht durch die Beratung der eigenen Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers geprägt, vielmehr werde die Beigeladene für die Kunden ihres Arbeitgebers tätig. Gem. der Tätigkeitsbe-schreibung prüfe die Beigeladene rechtliche Fragen der Mitglieder der Z und erarbeite entsprechende Lösungsmöglichkeiten.Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.07.2017 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigen mit näheren Ausführungen den Zulassungsbescheid.Der Senat hat die Beigeladene persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 25.05.2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit-standes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Personalakte der Beklagten (Mitglieds-Nr.: #####) und die Verwaltungsakte der Klägerin (Nr.: xxxxx = RV-Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insb. fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist begründet. Die Beklagte hat die Beigeladene zu Unrecht als Syndikusrechtsanwältin zugelassen.1. Der Zulassungsbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, er ist aber materiell rechtswidrig. Die Beklagte hat die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin zugelassen, obwohl die Tätigkeit der Beigeladenen nicht den Anforderungen des §§ 46 a Abs.1 Nr.2 u. 3, 46 Abs.3 S.1 u. 5 BRAO entspricht. Das Beschäfti-gungsverhältnis ist nicht durch eine (zulässige) anwaltliche Tätigkeit der Beige-ladenen geprägt. Die Beigeladene vertritt/berät ihren Arbeitgeber nicht in dessen Rechtsangelegenheiten. Soweit sie anwaltliche Rechtsdienstleistungen gegenüber den Mitgliedern der Z erbringt, steht der Zulassung ein Versa-gungsgrund entgegen.a) Den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit verwendet die Beigeladene auf Leistungen zu Gunsten des Mitgliedernetzwerks Z. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Beigeladenen vom 11.05.2017, in dem sie ausführt, die gutachtendienstliche und beratende Tätigkeit mache mehr als 50 % ihrer beruflichen Tätigkeit aus. Da dieser Aufgabenbereich das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen quantitativ und qualitativ dominiert, kann die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin nur dann erfolgen, wenn die Tätigkeit der Beigeladenen für die Z den Voraussetzungen des §§ 46 a Abs.1 Nr.2 u.3, 46 BRAO entspricht.Soweit die Beigeladene jenseits ihrer Tätigkeit für die Z anwaltliche Tätigkeiten im Bereich der Vertragsgestaltung für die X erbringt, sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht schon allein wegen dieser Tätigkeiten gegeben. Die Tätigkeit der Beigeladenen im Bereich des Vertragsrechts betreffend Fragen zwischen der X und Autoren prägt das Beschäftigungs-verhältnis nicht i.S.d. § 46 Abs.3 S.1 BRAO, weil das Arbeitsverhältnis nicht von diesen Tätigkeiten beherrscht wird (vgl. BT Drs 18/5201 abgedruckt bei Feuerich/ Weyland/Träger, BRAO, 9. Aufl., § 46 BRAO, S.363).b) Für die Tätigkeit für die Z kann eine Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin nicht erfolgen, weil die Tätigkeit der Beigeladenen nicht den Anforderungen des §§ 46 a Abs.1 Nr.2 u.3, 46 Abs.5 BRAO entspricht. Die Beigeladene wird nicht Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers tätig (§ 46 Abs.5 S.1 BRAO). Sie erbringt auch keine erlaubten Rechtsdienst-leistungen ihres Arbeitgebers nach § 46 Abs.5 Nr.2 BRAO.aa) Entgegen der Klageerwiderung besteht die Leistung der Beigeladenen nicht in der rechtlichen Beratung/Vertretung ihres Arbeitgebers gem. § 46 Abs.5 S.1 BRAO. Die Beigeladene berät nicht die Z als eine „Abteilung“ oder „Marke“ der X. Unter der Bezeichnung „Z“ gibt es keinen Mitarbeiterstab der X, gegenüber dem die Beige-ladene anwaltliche Leistungen erbringt. Die Beigeladene hat in ihrer Stellungnahme vom 22.05.2018 ausgeführt, sie selber sei „das Gesicht“ der Z und erbringe Rechtsdienstleistungen gegenüber Mitgliedern ihres Arbeitgebers. „Mit-glieder“ des Arbeitgebers sind nicht Mitarbeiter der X, sondern die Mitglieder des Netzwerks Z. In dieser Weise sind auch die Angaben der Beigeladenen in der Tätigkeitsbeschreibung vom 08.05.2017 zu verstehen. Mitglieder des Netzwerks Z sind Sozietäten und Praxen, die Mitgliedsbeiträge an die X entrichten.bb) Soweit die Beigeladene Rechtsdienstleistungen gegenüber den Netzwerk-mitgliedern erbringt, kann die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechts-anwältin nicht gem. § 46 Abs.5 Nr.2 BRAO erfolgen; der Zulassung der Beigeladenen steht der Versagungsgrund aus §§ 46 a Abs.1 Nr.2, 7 Nr.8 BRAO entgegen.Nach § 46 Abs.5 Nr.2 BRAO umfasst die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts das Erbringen von Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mit-gliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung i.S.d. § 7 RDG handelt. Dahinstehen kann, ob es sich bei der Z um eine „zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigung“ gem. § 7 Abs.1 Nr.1 RDG handelt. Arbeitgeber der Beigeladenen ist nicht das nicht rechtsfähige Mitgliedernetzwerk sondern die X. Die erbrachten Rechts-dienstleitungen sind deshalb der X und nicht dem Mitgliedernetzwerk als Arbeitsleistung zuzurechnen.Für die der X zuzurechnenden Rechtsdienstleistungen kann eine anwaltliche Zulassung nicht erteilt werden. Dem steht der Versagungs-grund aus §§ 46 a Abs.1 Nr.2, 7 Nr.8 BRAO entgegen.Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG NJW 1993, 317) ist einem Bewerber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn er in einem Unternehmen beschäftigt ist, das gegen das RDG verstößt, weil es unerlaubte Rechtsberatung betreibt (vgl. Feuerich/Weyland/Vossebürger, BRAO, 9. Aufl., § 7 BRAO Rn.120).Die in der Tätigkeitsbeschreibung vom 08.05.2017 geschilderte und der X zuzurechnende Tätigkeit der Beigeladenen unterfällt dem Anwendungsbereich des RDG. Die berufliche Tätigkeit der Beigeladenen ist auf die Erteilung einer konkreten Rechtsberatung ausgerichtet und erschöpft sich nicht in der erlaubnisfreien Erstellung von wissenschaftlichen Gutachten nach § 2 Abs.2 Nr.1 RDG. Nach der Tätigkeitsbeschreibung und der Klagebegründung besteht ein wesentlicher Teil der Tätigkeit der Beigeladenen in der rechtlichen Beratung von Mitgliedern der Z, soweit konkrete GmbH-rechtliche und steuer-rechtliche Fragen betroffen sind. Hierzu ermittelt die Beigeladene im Gespräch mit den Mitgliedern der Z den Sachverhalt, erarbeitet Lösungsmöglichkeiten und erteilt mündlichen sowie schriftlichen Rechtsrat. Entgegen der Darstellung der Beigeladenen werden die Rechtsdienstleistungen zu Gunsten der Mitglieder der Z auch nicht kostenlos erbracht. Die Mitglieder zahlen für die gesamten Serviceleistungen des Netzwerks einen Beitrag an die X (ab 459,00 € netto p.a.).Der X darf nach dem RDG indes nicht als Rechtsdienstleister auftreten. Rechtsdienstleistungen von Unternehmen sind als Nebenleistung gem. § 5 RDG nur dann zulässig, wenn sie zu dem Berufs- oder Tätigkeitsbild des Unternehmens gehören (Henssler/Prütting/Weth, BRAO, 4. Aufl., § 5 RDG Rn.11). Nebenleistungen sind Leistungen, die inhaltlich mit der Haupttätigkeit verbunden sind, wie etwa Beratungs- und Aufklärungspflichten (Grunewald/Römermann/Hirtz, RDG, § 5 Rn.24). Eine Nebenleistung ist hingegen nicht mehr gegeben, wenn die Leistung Gegenstand eines eigenständigen Beratungs- oder Geschäftsbesorgungsvertrags ist. Dann ist die Rechtsberatung selbst die Hauptleistung (Grunewald/Römermann/ Hirtz, RDG, § 5 Rn.27). So liegt der Fall hier. Wenn die Beigeladene im Rahmen einer konkret an sie herangetragenen rechtlichen Fragestellung tätig wird, sind die Erstellung des auf die Beantwortung dieser Frage gerichteten Gutachtens sowie die Erteilung von Rechtsrat Hauptleistung und nicht Nebenleistung zu einem weiteren Leistungsangebot des Verlags. Im Übrigen ist nach dem RDG die vertragliche Vereinbarung von beliebigen Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der eigentlichen Tätigkeit stehen, ausgeschlossen (vgl. Henssler/Prütting/Weth, BRAO, 4. Aufl., § 5 RDG Rn.11). Die hier in Rede stehende Rechtsberatung auf dem Gebiet des GmbH- und Steuerrechts ist unzulässig, da sie in keinem inneren Zusammenhang mit dem Unternehmensgegenstand der X steht. Die hiernach unzulässige Rechtsberatung wird auch nicht dadurch zulässig, dass sie durch eine zugelassene Rechtsanwältin erbracht wird. Durch die Beschäftigung eines angestellten Syndikusrechtsanwaltes werden betriebsfremde Rechtsdienstleistungen nicht zulässig (Grunewald/Römermann/Hirtz, RDG, § 5 Rn.66, 67).2. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 Abs.1 u.3, 162 Ab.3 VwGO sowie aus §§ 167 Abs.2 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 194 Abs.1 u. 2 BRAO.Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112 c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht.Weder weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierig-keiten auf noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, §§ 124 a Abs.1 S.1, 124 Abs.2 Nr.2 u. 3 VwGO, vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungs-gerichts oder des gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des. gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-weichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.